„entledigen“ sich die AOK´s ihrer Versicherungsrisiken?

positive und negative Erfahrungen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 17.10.2012, 11:17

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Sofalinchen
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Beitrag von Sofalinchen » 17.10.2012, 11:31

Hallo Machts Sinn,

hilf mir dich zu respektieren, daher erwiedere ich deine provokanten Beleidigungen nicht in gleichem Stil.

Deine Frage: Wie kommst du darauf, dass der Patient auf weit rückwirkende Gesundschreibung bestand und der Arzt dies aufgrund seiner Fachkompetenz attestierte?

Tja, wie komme ich darauf?? Auszug der Fragestellerin aus dem anderen Forum:
Also bei dem Gespräch mit dem Hausarzt, wurde der ganze Sachverhalt anders dargestellt, als mein Bekannter mir am 25.09
sagte.

Der Arzt hätte ihn wohl weiter AU geschrieben, doch wollte er dies nicht, sondern wäre froh und guten Mutes gewesen endlich wieder dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen zu können.....???

Der Hausarzt konnte garnicht verstehen, dass er nun in der Klinik sei und es ihm so schlecht ginge....
Ich habe ihm gesagt, dass er immer noch krank ist.

Ich habe den HA direkt gefragt, ob er Druck von der KK bekommen hat? Er verneinte.
Ja ja, das ist so eine Sache mit dem Realitätsverlust.... :lol: :lol:

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 17.10.2012, 12:07

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Sofalinchen
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Beitrag von Sofalinchen » 17.10.2012, 12:36

zeigt deutlichen Realitätsverlust – aber der ist unter Sofalinchen und Sofa-Linern wohl ansteckend, offenbar eine Art "Hospitalisierung". "

Also ohne deine Begrifflichkeit "Realitätsverlust" erneut zu bemühen, wie kommst du auf deine Einschätzung?? Wir kennen uns nicht!

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 17.10.2012, 13:07

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Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 17.10.2012, 20:30

Machts Sinn hat geschrieben:


Da bin ich doch gern behilflich: es sind zwei Fälle:


a. Endlich eine Strafanzeige durch den Rechtsanwalt; einen Textvorschlag gibt es bereits seit fast drei Monaten:
Strafantrag gegen Unbekannt, AOK ….

Die für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren Verantwortlichen der AOK … sind nach deutschem Recht Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe 1 StGB) und wirken in hoheitlicher staatlicher Funktion.

Der damit verbundenen Verantwortung sind sie mit ihrer Entscheidung über meinen Widerspruch vom 01./11.06.2012 (Anlagen 1) durch Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 (Anlage 2) nicht gerecht geworden, denn der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ist vollkommen unberücksichtigt geblieben. Dazu beziehe ich mich auf das Schreiben meines Rechtsanwaltes vom 05.07.2012 (Anlage 3) über das Sozialgericht Mannheim, Zitat: „Am 08.06.2012 hat der Antragssteller daraufhin den ärztlichen Notfalldienst aufgesucht. Dieser hat ihm die weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn nach Ablauf des Wochenendes an den neuen Hausarzt verwiesen. Beweis: Attest ärztlicher Notdienst Dr. med. ...“ (vgl. Anlage 4) Das konnte der AOK nicht unbekannt sein, denn auch ihre Weiterbewilligung des Krankengeldes für die Zeit vom 01.06.2012 bis 08.06.2012 durch Schreiben der AOK … vom 20.06.2012 (Anlage 5) wurde ebenfalls über das Sozialgericht bekanntgegeben.

Im Übrigen hat die AOK … den Sachverhalt mit Schreiben vom … - Datum unbekannt, vgl. Links im Beitrag vom 19.07.2012 – (Anlage 6) auch dem Sozialgericht unvollständig / unzutreffend dargestellt. Entgegen dem auf Seite 2 in Anführungszeichen zitierten Inhalt der Bescheinigung des ärztlichen Notfalldienstes vom 08.06.2012 lautet die Formulierung mit zwei weiteren wichtigen Buchstaben „wegen multipler Erkrankungen Patient AU.......Vorstellung beim Hausarzt“ (Anlage 4). Damit ist die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig (überschneidend) ärztlich festgestellt; auf den nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordruck kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an.

Zudem musste die AOK aus dem Anwaltsbrief vom 05.07.2012 auch Kenntnis davon haben, dass der behandelnde Arzt die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit über den 08.06.2012 hinaus fälschlicher Weise abgelehnt hatte. Dazu wird auf den Brief der AOK vom 20.06.2012 (Anlage 5) Bezug genommen, wonach der MDK bei der Untersuchung vom 15.06.2012 feststellte, dass die letzte Beschäftigung als Bauhelfer nicht ausgeübt werden kann. Damit ist die durchgehende Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei. Die Fehlentscheidung des Arztes ist von der Krankenkasse zu verantworten; diese ist auf das dazu genannte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 08.11.2005, Az: B1 KR 30/04 R, jedoch nicht eingegangen.

Nach allem besteht der Verdacht, dass wesentlicher Sachverhalt sowohl im Verfahren vor dem Sozialgericht auf einstweiligen Rechtsschutz wie auch im Widerspruchsverfahren vor der AOK unterdrückt und damit die Entscheidungen zum Nachteil des Anzeigeerstatters beeinflusst wurden, was mit den Aufgaben eines Amtsträgers bei der Leitung / Entscheidung einer Rechtssache unvereinbar und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung, § 339 StGB, näher zu prüfen wäre.

Dies wird mit dem Strafantrag begehrt.
Wäre die Strafaneige damals schon gemacht worden, könnte die Sache bereits geklärt sein.


zum Thema "Strafanzeige gegen Behördenmitarbeiter" verweise ich mal auf einen Beitrag aus dem elo-Forum:
elo-forum.org/infos-abwehr-behoerdenwillkuer/75355-anmerkungen-thema-strafanzeige-gegen-behoerdenmitarbeiter.html
Zum Thema Strafanzeige gegen Behördenmitarbeiter

Da dieses Thema immer wieder aufkommt, möchten wir einige grundsätzliche Sachen mit auf den Weg geben.

- Sollte immer gut überlegt werden, welchen Sinn eine Strafanzeige macht? Sollte man nur irgendwelche persönlichen „Rachegelüste“ empfinden, wäre es besser die Strafanzeige sofort fallen zu lassen.
- Gibt es nicht bessere Wege, um zu seinem Recht zu kommen? In fast allen Fällen kommt man mit anderen Wegen besser zum Ziel. Man kann grundsätzlich jede Verwaltungsentscheidung auf dessen Rechtmäßigkeit vor Sozialgerichten überprüfen lassen und eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichten lassen. Auch kann man auch feststellen lassen, dass eine bestimmte Entscheidung rechtswidrig ist.
- In den seltensten Fällen sind einzelne Sachbearbeiter für negative Verwaltungsentscheidungen verantwortlich. Entsprechende Verfügungen treffen bestimmte Vorgesetzte. Wer das ist kann man beispielsweise durch Akteneinsicht heraus bekommen.


Eine Straftat setzt immer einige Sachen voraus

Es muss sich tatsächlich um eine Straftat handeln, die im Strafgesetzbuch definiert ist. Rechtswidriges Verhalten oder ein rechtswidriger Verwaltungsakt sind nicht per se strafbar. Dafür müsste ein entsprechender Straftatbestand im Strafgesetzbuch definiert sein.

Wann etwas strafbar ist lässt sich an drei Punkten abklopfen

- Eine Rechtsvorschrift im StGB oder Nebenstrafrecht muss das jeweilige Verhalten mit Strafe bedrohen,
- das Verhalten muss rechtswidrig sein; es darf also keine Rechtfertigung bestehen
- das Verhalten muss schuldhaft sein; die Tat erfolgt vorsätzlich oder fahrlässig


Straftaten im Amt

Was Straftaten im Amt sind wird in den §§ 331 – 358 Strafgesetzbuch definiert.
Dabei scheiden einige Straftaten vor vorne herein bei Verwaltungsmitarbeitern sofort aus.

Immer wieder erleben wir, dass dazu aufgefordert wird, Sachbearbeiter wegen Rechtsbeugung im Amt anzuzeigen. Hier wird die Sachlage völlig verfehlt eingeschätzt.

Im entsprechenden § 339 StgB heißt es:

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Nach § 339 des Strafgesetzbuchs kann ein Täter nur ein Richter oder anderer Amtsträger sein, der mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befasst ist. Bei § 339 StgB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur von bestimmten Tätern verwirklicht werden kann.

Ein Verwaltungsmitarbeiter, der kein Richter ist, kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ein Täter im Sinne des § 339 StgB sein. Also nur wenn ein Verwaltungsbeamter eine in ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit im förmlichen Verwaltungsverfahren ausübt (BGHSt 34, 146). Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn in einem Verfahren Verwaltungsrecht (ob richtig oder falsch) angewandt wird.

Nicht jedes etwaige rechtswidrige öffentliche Verwaltungshandeln stellt zugleich ein strafbares Verhalten dar (Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt aber eine "Beugung des Rechts" dar (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; BGH NStZ 1994, 240, 241; NStZ 1994, 437). Dazu wurden in den §§ 331 ff StgB besondere Straftatbestände geschaffen, die stets ein vorsätzliches Verhalten der Verwaltungsmitarbeiter voraussetzen. Das fahrlässige Verkennen oder die falsche Anwendung einer Rechtslage stellt keine strafbare Handlung dar.

Jede Verwaltungsentscheidung lässt sich gerichtlich überprüfen. Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind frei und die Gerichte haben eine Amtsermittlungspflicht. Sie müssen also den Sachverhalt von sich aus überprüfen. In dringenden Fällen steht auch der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung. Dieser greift immer dann, wenn eine unmittelbare existentielle Notlage eingetreten ist oder die eigenen Rechte derart verletzt sind, dass ein Abwarten nicht wieder gut zumachende Rechtsnachteile nach sich ziehen würde.

Wir verstehen sehr gut, dass es oft Gefühle der Rache, Ohnmacht etc gegen Verwaltungen gibt. Wir bekommen ja jeden Tag die vielen unglaublichen Entscheidungen mit. Deshalb scheint uns ein gemeinsames Organisieren vor Ort wesentlich geeigneter.

Also die Grundsätze:

- Niemals allein in Amt
- Gemeinsam sind wir stärker


Zum Schluss:
Jeder der eine Strafanzeige erstatten will, sollte dies vorher unbedingt mit einem Rechtsanwalt abklären.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 18.10.2012, 11:38

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 18.10.2012, 13:35

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 18.10.2012, 18:55

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 19.10.2012, 10:15

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 20.10.2012, 20:51

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 27.10.2012, 20:53

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 03.12.2012, 21:08

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 13.12.2012, 19:05

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Habssatt
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Registriert: 09.10.2012, 15:25

Beitrag von Habssatt » 13.12.2012, 21:49

Neben der – offenbar den AOKassen eigenen – 14-Tages-Treibjad in Richtung „BSG-Falle“ scheinen ihre Mitglieder besonders unter der nicht nur zweifelhaften sondern eindeutig rechtswidrigen Praktik zu leiden, über den Bewertungsmaßstab für Arbeitslose

Mit Augenmerk auf dieses Urteil:


Hat der Vertragsarzt eine "laufende" Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so hängt der weitere Anspruch auf Krankengeld nicht davon ab, dass die Versicherte ihrer Krankenkasse das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitbescheinigung nachweist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 7. April 2010 - L 4 KR 109/10 B ER).

www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpo ... romHL=true




Gruß

Habssatt

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