Gibt es für Bescheide, welche eine KK erlässt, Formvorschriften? Und wenn ja, welche?

positive und negative Erfahrungen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Susanne Aon
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Gibt es für Bescheide, welche eine KK erlässt, Formvorschriften? Und wenn ja, welche?

Beitrag von Susanne Aon » 15.08.2019, 13:41

Guten Tag,

Hintergrund meiner Frage sind Mitteilungen von Kassen, die so freundlich aussehende Schreiben aufsetzen, dass der Empfänger diese nicht gleich als Bescheide oder Verwaltungsakte erkennt und da diese oft einem Werbeschreiben ähnlich sehen vielleicht gar nicht beachtet.

Gilt eine Mitteilung über einen Bescheid auch als Bescheid?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Czauderna
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Re: Gibt es für Bescheide, welche eine KK erlässt, Formvorschriften? Und wenn ja, welche?

Beitrag von Czauderna » 15.08.2019, 15:13

Hallo,
ein Bescheid und ich nehme an, dass hier ein belastender Verwaltungsakt gemeint ist, also z.B. ein Beitragsbescheid oder eine Leistungsablehnung, muss, um als rechtmässiger Bescheid anerkannt zu werden eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten - danach kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, dann verlängert sie die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Gruss
Czauderna


broemmel
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Re: Gibt es für Bescheide, welche eine KK erlässt, Formvorschriften? Und wenn ja, welche?

Beitrag von broemmel » 23.08.2019, 14:17

Hier ist eine Beschreibung eines Verwaltungsaktes
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltun ... dem_Inhalt

Es ist nicht vorgeschrieben eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen. Die einzige Wirkung dieser Belehrung ist die Verkürzung der Widerspruchsfrist.
Der Hinweis auf die RBB verwirrt immer nur.

Czauderna
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Re: Gibt es für Bescheide, welche eine KK erlässt, Formvorschriften? Und wenn ja, welche?

Beitrag von Czauderna » 23.08.2019, 15:02

Hallo broemmel,
vielen Dank - du hast recht, der Hinweis verwirrt tatsaechlich, denn wenn man es sich recht überlegt ist diese Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie im Bescheid enthalten ist eigentlich ein weiterer "Nachteil " für den Betroffenen - Nicht nur, dass er/sie einen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, dann ist auch noch Eile beim Widerspruch geboten, wogegen, wenn diese Belehrung fehlt, gilt ein Jahr als Frist.
Ich beantworte solche Fragen immer noch aus der Sicht der Kasse (von damals), also immer mit - heute, und aus anderer Sicht - besser ohne. Mal schauen, ob ich das bis zum nächsten Mal verinnerlicht habe.
Gruss
Czauderna

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