Familienversicherung für studentische Hilfskräfte

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Toll
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Familienversicherung für studentische Hilfskräfte

Beitrag von Toll » 16.03.2018, 01:47

Hallo, wie wird der folgende Sachverhalt von den Experten hier beurteilt:

Ein Student hat an seiner Uni in den letzten Jahren immer wieder befristete Arbeitsverträge von wenigen Monaten. Dazwischen gibt es Pausen von 1,5 - 2 Monaten. Er ist zur Vorlesungszeit als studentische Hilfskraft angestellt. Der letzte Vertrag wurde für 30 Stunden pro MONAT mit einem Stundenlohn von 9,70€ für die Zeit vom 15.10.17-28.2.18 geschlossen. Zwischenzeitlich erhöhte sich der Stundenlohn wegen des Bachelorabschlusses ab November auf 11,70€. Auch früher im Jahr 2017 bestand bereits ein Vertrag mit 30 Stunden/9,70€ bis Ende Februar 17, dann wieder von April bis August 17.

Außerdem wurde mit einer anderen Fakultät derselben Uni ein zweiter Vertrag als studentische Hilfskraft geschlossen und zwar mit demselben Stundenlohn für 16 Stunden pro MONAT vom 1.11.17-31.1.18.

Plötzlich bekommt der Student überraschend ein Schreiben von der Lohnabrechnungsstelle, dass er sich ab November 2017 in der “Gleitzone“ befindet und geführt wird, was (rückwirkend) zu eigenen Beiträgen in die RV führt. Bis dahin hat nur der AG RV-Beiträge zahlen müssen, da der Student sich bewusst nicht hat befreien lassen.
Auf Rückfrage bei der zuständigen Dame im Personalabrechnungsbüro gab es die Auskunft, dass sich das nicht ändern ließe, es aber sonst keine Auswirkungen hätte.

Hatte es aber doch, denn einige Zeit später kam Post von der Krankenkasse, in der der Student über die Eltern immer familienversichert war und ist. Er soll den Fragebogen dazu erneut ausfüllen. Das war im Dezember 2017, hier wurden die Monate November und Dezember 17 abgefragt, und dann jetzt wieder Anfang März für Januar und Februar 18.

Aus obigen Zahlen ist zu erkennen, dass damit die Einkommensgrenze von 435€ pro Monat nie überschritten wurde. Das änderte sich kurzzeitig im November 17-Januar 18 durch den zusätzlichen, mit nur 16 Stunden pro Monat, “kleinen“ Vertrag. Es liegt hier demnach aber auch ein Jahreswechsel dazwischen. Der erste, mit 30 Stunden pro Monat “größere“ Vertrag lief noch bis Ende Februar 18 weiter und dann zunächst aus. Er wird als dann einziger Vertrag ab dem 15.4.18 für 4 Monate und weiterhin 30 Stunden/Monat wieder aufgenommen. Der Student hat so gesehen also schwankende Einkommen über das Jahr gesehen, begründet durch befristete Arbeitsverträge.

Weitere zu berücksichtigende Einkünfte sind für die Beurteilung der beitragsfreien Familienversicherung nicht vorhanden.

Trotzdem scheint sich hier die Krankenkasse schwer zu tun, was aufgrund der Jahreseinkünfte im Durchschnitt, der geschilderten Umstände und des künftigen, ab April nur noch einen Vertrages wie geschildert, überrascht.

Wie kann das der Krankenkasse plausibel gemacht werden? [/list]

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 16.03.2018, 10:42

Hallo,

wichtig ist immer, dass der Arbeitgeber informiert wird, sofern bereits vor einer neuen kurzfristigen Beschäftigung eine andere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wurde, da unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht eintritt. Versäumt man dies, läuft man die Gefahr, dass rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt wird und über längere Zeiträume Beiträge nachzuzahlen sind.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind aber erstmal geringfügig kurzfristige Beschäftigungen und Beschäftigungen als Werkstudent. Auf den Gehaltsabrechnungen ist zu sehen, wie der Arbeitgeber die Beschäftigung eingestuft hat (der Personengruppenschlüssel ist entscheidend, 106 ist Werkstudent).

Werkstudentische Beschäftigungen sind versicherungsfrei, allerdings darf für die Durchführung der Familienversicherung durchschnittlich maximal ein Einkommen in Höhe von 435,00 € erzielt werden und ein bis zu dreimaliges Überschreiten der Einkommensgrenze pro Kalenderjahr ist grundsätzlich unschädlich. Ist allerdings in vorausschauender Betrachtung davon auszugehen, dass die Einkommensgrenze regelmäßig überschritten wird, sieht es schon wieder anders aus.

Du wirst hier wahrscheinlich keine klaren Aussagen bekommen, weil es keine ganz eindeutigen Regelungen durch den Gesetzgeber ist. Außerdem bräuchte man viel mehr Angaben von dir. Zur Prüfung muss man genau wissen, wie viel Geld jeweils in den Monaten verdient wurde, wie lange das jeweilige Beschäftigungsverhältnis dauerte, ob es von Beginn an befristet war, welche Personengruppe etc. Die Familienversicherung endet, wenn die Voraussetzungen entfallen - viel mehr steht im Gesetz und in den Rundschreiben nicht. Warte am besten ab, was die Kasse daraus macht und melde dich nochmal.

Die Familienversicherung endet jedenfalls mit Aufnahme der Beschäftigung in der Gleitzone und muss nach Ende dieser Beschäftigung wieder neu beantragt werden bzw. es muss wieder ein neuer Fragebogen der Kasse ausgefüllt werden.

Viele Grüße
D-S-E

Toll
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Beitrag von Toll » 16.03.2018, 12:14

Hallo, danke für die schnelle Antwort.

Wie ich schon in meiner Anfrage geschrieben habe, handelt es sich hier bei beiden Verträgen um denselben Arbeitgeber, nämlich die Uni bzw. das entsprechende Bundesland.

Die Arbeitsverträge wurden als studentische Hilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung geschlossen. Dann wurde daraus jedoch plötzlich eine Anstellung als Werkstudent und Einstufung in die Gleitzone, so erfuhr der Student aber auch nur aufgrund einer brieflichen Mitteilung vom Lohnbüro. Hatte ich in meiner urspr. Anfrage hier schon kurz erläutert. Nämlich in dem Moment, als der zweite, “kleine“ Vertrag mit 16 Stunden pro MONAT vom 1.11.17-31.1.18 anfing, zu laufen. Schlüssel 106 stand ab da auch auf der Lohnabrechnung.

Die geforderten Angaben für eine Beurteilung dieses Falles, meine ich alle gemacht zu haben, also Stundenlohn, Stunden pro Monat, Befristungsdauer und immer von vornherein befristet usw. Falls noch etwas fehlen sollte, kann ich das gerne noch hier ergänzen.

Die Sachbearbeiterin bei der Krankenkasse meinte am Telefon auf die Anmerkung, sie könne doch für die Beurteilung der Gesamtsituation zur Beitragspflicht nicht nur die in der Summe durch für nur drei Monate zwei gültige Verträge höher bezahlten Monate sehen und im Durchschnitt ermitteln, dass eine Betrachtung des Gesamtjahres wegen der ständigen Vertragsbefristungen nicht korrekt sei. Man müsse dafür die einzelnen Perioden betrachten.
Aber meiner Meinung nach muss man doch einmal den Durchschnitt des Gesamtjahres 2017 dafür nehmen und zweitens die Monate Januar und Februar 2018 und damit dann später das Gesamtjahr 2018 getrennt betrachten - oder nicht?!

Außerdem ist für den weiteren Jahresverlauf 2018 schon abzusehen, wie es weiter geht, nämlich, wie in meiner Ursprungsfrage hier schon geschrieben, mit einer erneut, wie in diesem Fall immer, befristeten Anstellung als studentische Hilfskraft, nicht als Werkstudent, hier für 30 Stunden pro MONAT mit 11,70€ Stundenlohn für die Zeit vom 15.4.-15.8.18, also im Rahmen der Einkommsgrenze.

Mir scheint es allerdings so, als ob die Kasse es sich trotzdem in den Kopf gesetzt hat, für den o.g. kurzen Zeitraum Beiträge einfordern zu wollen. Und auf diese Forderung möchte ich sehr gerne vorbereitet sein, weil ich das nämlich ganz anders sehe.

Aus meiner Sicht ist 1) der Jahresdurchschnitt unter der Ek.grenze, 2) handelt es sich hier um zwei für die Betrachtung der Situation getrennte Einkommensjahre und 3) wie ist es eigentlich hier mit den, sind es zwei oder drei, Monaten im Kalender- und Einkommensjahr, in denen die Ek.grenze ausnahmsweise überschritten werden darf, ohne dass die Fam.vers. dadurch gefährdet wird?

Ich weiß nicht, warum hier überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fam.vers. aufkommen.

Und ich weiß auch nicht, wieso plötzlich eine Anstellung als Werkstudent daraus wurde, denn es ging nur um zwei Monate in 2017 (November und Dezember) und aus meiner Sicht getrennt davon zu sehen weil neues Jahr in 2018 nur um den Januar, denn im Februar lief nur noch der 30-Stundenvertrag.

Und wie verhält es sich eigentlich mit von diesen Einkünften abzuziehenden Werbungskosten?

Wenn von diesem geringen Gesamtverdienst noch Beiträge an die KK zu zahlen sein sollten, kann der Student es künftig besser sein lassen unter diesen Umständen zu arbeiten. So würde der Fleißige bestraft!

vikingz
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Beitrag von vikingz » 16.03.2018, 14:50

Hallo,

ich bewerte das auch so, dass die einzelnen Beschäftigungsabschnitte zu betrachten sind, und nicht nur der Jahresschnitt. Fraglich ist nämlich nur, ob während jeder einzelnen Beschäftigungszeit der Anspruch auf Familienversicherung entfällt. Dabei ist es eigentlich egal, ob man beim selben Arbeitgeber häufig arbeitet, oder ständig woanders.

Laut Gesetz gibt es überhaupt keine Jahresgrenze - woher auch immer die Werkstudenten die gerne hernehmen - sondern eine monatliche Grenze, die im Zweifel auf den einzelnen Kalendertag umzulegen ist.

Sobald der Arbeitgeber feststellt, dass eine Beschäftigung nicht mehr kurzfristig bzw. geringfügig ausgeübt wird, ist sie von der Kasse auch als laufende Beschäftigung zu sehen, also ab der Ummeldung durch den Arbeitgeber.

Die Kalenderjahre sind in der Tat getrennt zu sehen, schon wegen des neuen Werbungskostenansatzes. Von einer unvorhersehbaren oder unregelmäßigen Einkommensüberschreitung kann aber keine Rede sein, nur weil zufällig jetzt Januar ist.

Wenn ich den Fall richtig lese, ist die Grenze sowieso weit häufiger als dreimal jährlich überschritten, was dann nur wegen der Kurzfristigkeit nicht relevant wird, ab der Ummeldung aber mit in Betracht zu ziehen wäre. Die zulässige dreimalige Einkommensüberschreitung ist ganz ausdrücklich an die Richtlinien für geringfügige Beschäftigungen angelehnt, damit eben grade (nur) deshalb der Anspruch nicht wegfällt.

Das alles beweist noch nicht, dass die Einkommensgrenze im Endeffekt überschritten ist. Müsste man prüfen.

/edit: Die Überprüfung wird übrigens normalerweise stur anhand der Meldung mit der Personengruppe 106 angestartet, groß vorher überlegt wird da nichts.

Toll
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Beitrag von Toll » 16.03.2018, 20:37

Hallo, danke für die Einschätzung.

also, der Student arbeitet nicht HÄUFIG bei demselben Arbeitgeber und auch nicht STÄNDIG woanders.

Ich glaube hier liegt ein Missverständnis in der Betrachtung vor.

Der Student arbeitet 30 Stunden pro MONAT, nicht pro Woche, x 11,70€/Std. Wo liegt da bitte eine häufigere Überschreitung der Einkommensgrenze vor??

Der Student ist auch kein Werkstudent. Er hat einen Vertrag an der Uni als studentische Hilfskraft unterschrieben und nichts anderes. Aufklärung danach gleich Null.
Und der Student hat sich das mit der Jahresbetrachtung auch nicht selber ausgedacht, sondern das ist vielfach zu hören, aber auch zu lesen. Aber bitte, ich bin Laie, darum erkundige ich mich ja hier.

Ich hatte mir hier eigentlich Hilfestellung im Umgang mit der Tatsache erhofft, dass die Uni zwar günstige Arbeitskräfte bekommt, diese aber offensichtlich leider nicht über mögliche Folgen oder sagen wir Stolpersteine aufklärt, die dann alleine auszubaden und womöglich zu bezahlen sind. Nicht schön!!

Und nochmal die Frage, wie wird in dem Zusammenhang der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt und wie die zwei oder sind es drei Monate, in denen man im Jahr auch ein höheres Einkommen haben darf?

Und wenn der Arbeitgeber “ummeldet“, gilt die Beschäftigung dann plötzlich als “laufende Beschäftigung“? Dann muss man doch erst Recht das Gesamtjahr im Durchschnitt betrachten, wenn es “laufend“ ist?

vikingz
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Beitrag von vikingz » 17.03.2018, 03:56

Ist zwar spät, aber wenn ich eh da bin.
Toll hat geschrieben:Hallo, danke für die Einschätzung.

also, der Student arbeitet nicht HÄUFIG bei demselben Arbeitgeber und auch nicht STÄNDIG woanders.

Tschuldigung, dann eben öfter als selten

Der Student arbeitet 30 Stunden pro MONAT, nicht pro Woche, x 11,70€/Std. Wo liegt da bitte eine häufigere Überschreitung der Einkommensgrenze vor??

Mit dem zweiten Vertrag aber 46 Stunden pro Monat, oder es liegt tatsächlich ein Missverständnis vor.

Der Student ist auch kein Werkstudent. Er hat einen Vertrag an der Uni als studentische Hilfskraft unterschrieben und nichts anderes.

Der Student ist Student und bekommt Geld für Arbeit. Das ist die Definition für Werkstudent.

Und der Student hat sich das mit der Jahresbetrachtung auch nicht selber ausgedacht, sondern das ist vielfach zu hören, aber auch zu lesen. Aber bitte, ich bin Laie, darum erkundige ich mich ja hier.

Darum habe ich geantwortet.

Ich hatte mir hier eigentlich Hilfestellung im Umgang mit der Tatsache erhofft, dass die Uni zwar günstige Arbeitskräfte bekommt, diese aber offensichtlich leider nicht über mögliche Folgen oder sagen wir Stolpersteine aufklärt, die dann alleine auszubaden und womöglich zu bezahlen sind. Nicht schön!!

Hauptsächlich haben Sie eigentlich nach der Familienversicherung und der Krankenkasse gefragt.

Und nochmal die Frage, wie wird in dem Zusammenhang der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt und wie die zwei oder sind es drei Monate, in denen man im Jahr auch ein höheres Einkommen haben darf?

Es werden 1000 Euro Werbungskostenpauschale pro Jahr berücksichtigt, bei entsprechend kürzerer Beschäftigung auf entsprechend weniger Zeiträume umgelegt. Man darf für die Familienversicherung bis zu drei mal jährlich über die Einkommensgrenze kommen. Dauert die Einkommensüberschreitung bekannterweise an, etwa weil vertraglich vereinbart, dann fällt der Anspruch aber mit dem Überschreiten weg.

Und wenn der Arbeitgeber “ummeldet“, gilt die Beschäftigung dann plötzlich als “laufende Beschäftigung“? Dann muss man doch erst Recht das Gesamtjahr im Durchschnitt betrachten, wenn es “laufend“ ist?

Ja, wenn die Beschäftigung das ganze Jahr läuft.

Toll
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Beitrag von Toll » 17.03.2018, 10:37

Hallo, danke für die Rückmeldung.

Der aus zwei Verträgen beim selben AG summierte “46-Stunden-Vertrag“ lief in 2017 nur im November und Dezember. In 2018 betrifft es nur den Januar. Vorher und hinterher sind es durchgängig nur 30 Stunden pro Monat, sowohl in 2017 als auch 2018.

Vor dem Hintergrund und den bisherigen Antworten hier dürfte es dann doch kein Problem mit der Familienversicherung geben? (Werbungskosten, drei Monate pro Jahr dürfen überzogen sein)

Viele Grüße

vikingz
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Beitrag von vikingz » 17.03.2018, 10:44

Hallo,

da gebe ich Ihnen vollkommen Recht.

Viele Grüße

Toll
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Beitrag von Toll » 17.03.2018, 16:33

Hallo, es bleibt die Frage wie man es der Krankenkasse erklärt. Denn die scheinen das anders zu sehen und wollen scheinbar nur die Monate November 17-Februar 18 durchleuchten und danach urteilen, denn nur davon sind Einkommensnachweise gefordert. Hatte ich ja weiter oben schon mal angedeutet. Nur so würden doch sowohl die Werbungskosten als auch die max. drei Monate pro Kalenderjahr mit womöglich höheren Bezügen nicht berücksichtigt? Kann man sich dazu auf das Nach-/Einreichen des Steuerbescheides 2017 bei Vorliegen (was momentan noch nicht der Fall ist) sowie später auch des Steuerbescheides für 2018 zurückziehen oder wie geht man hier am besten vor?

Viele Grüße

vikingz
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Beitrag von vikingz » 17.03.2018, 17:11

Ja, das wird die Kasse auch beurteilen. Was meinen Sie denn mit "scheinbar"? Haben Sie einen Bescheid über eine Entscheidung?

Die Kasse fordert Einkommensnachweise aufgrund der Anmeldung mit der Personengruppe 106 an ("Werkstudent, nicht geringfügig beschäftigt"). Nichts weiter.

Die Kasse wird das mit dem gelegentlichen Überschreiten der Einkommensgrenze schon mal gehört haben, und den Werbungskostenabzug wird sie vermutlich auch berücksichtigen. Das würde sie von Amts wegen schon von alleine tun müssen, und es wäre außerordentlich überraschend, wenn sie das nicht wüsste.

Auf Steuerbescheide, die es in ein paar Jahren mal geben wird, kann man sich nicht zurückziehen. Das Vorgehen sieht so aus, dass man einreicht, was die Kasse anfordert. Ansonsten beendet die Kasse den Anspruch wegen fehlender Mitwirkung, und dann kann man sich alle weiteren Rechenspiele sparen.

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