Freiwillig versichert - selbständig in der GKV
Moderator: Czauderna
Freiwillig versichert - selbständig in der GKV
Hallo,
ich bin seit 2015 selbständig tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und wurde mit Beitragsentlastung (Härtefallregelung) auf den Mindestbetrag von ca 1400 Euro vorerst eingestuft.
2017 habe ich dann den aktuellen Steuerbescheid von 2015 eingereicht und wurde wieder mit einer Beitragsentlastung auf 1487,50 Euro eingestuft. Was auch korrekt war da das Einkommen 2015 noch unter dieser Grenze lag. Im Bescheid steht nichts von vorläufig oder vorläufige Schätzung.
Nun zu mein Problem:
Im Jahr 2016 hatte ich ein sehr gutes Jahr wo ich den maximalen Satz bezahlen müsste, bevor der Umsatz 2017 wieder einbrach.
Muss ich Angst haben das ich die Beiträge eventuell für das Jahr 2016 nachzahlen muss ?
ich bin seit 2015 selbständig tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und wurde mit Beitragsentlastung (Härtefallregelung) auf den Mindestbetrag von ca 1400 Euro vorerst eingestuft.
2017 habe ich dann den aktuellen Steuerbescheid von 2015 eingereicht und wurde wieder mit einer Beitragsentlastung auf 1487,50 Euro eingestuft. Was auch korrekt war da das Einkommen 2015 noch unter dieser Grenze lag. Im Bescheid steht nichts von vorläufig oder vorläufige Schätzung.
Nun zu mein Problem:
Im Jahr 2016 hatte ich ein sehr gutes Jahr wo ich den maximalen Satz bezahlen müsste, bevor der Umsatz 2017 wieder einbrach.
Muss ich Angst haben das ich die Beiträge eventuell für das Jahr 2016 nachzahlen muss ?
Hallo,
Grundsätzlich, nein, musst du nicht, allerdings wirst du bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2017 nach den Einnahmen aus dem Bescheid von 2016 zahlen müssen- allerdings soll es ab 2018 eine Aenderung der Modalitaeten geben, vielleicht kann dazu ein anderer Experte, der aktiv mit dem Thema befasst ist, etwas ausführlicher dazu schreiben.
Gruß
Czauderna
Grundsätzlich, nein, musst du nicht, allerdings wirst du bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2017 nach den Einnahmen aus dem Bescheid von 2016 zahlen müssen- allerdings soll es ab 2018 eine Aenderung der Modalitaeten geben, vielleicht kann dazu ein anderer Experte, der aktiv mit dem Thema befasst ist, etwas ausführlicher dazu schreiben.
Gruß
Czauderna
STB = Einkommensteuerbescheid
zu klären ist von Dir, ob der Beitragsbescheid der KK nunmehr ENDGÜLTIG ist (und keine Vorläufigkeit mehr beinhaltet).
Es müsste eigentlich so sein, dass dieser ENDGÜLTIG ist.
Ich gehe weiter einmal davon aus, dass dieser ENDGÜLTIG ist.
Wenn STB 2016 erstellt wird, welcher ja höher ist als 2015,
dann gilt dieser (nach dem in diesem Jahr noch gültigen Recht)
ab ersten des Folgmonat nach Erstellung.
Bsp: erstellt 10.10.2017 = gilt ab 01.11.2017. auch wieder ENDGÜLTIG.
= zeitversetzte zukunftbezogene endgültige Berechnung
DANN KOMMT ab 1.1.2018 eine neue Gesetzteslage.
Ab 1.1.2018 wird alles ,wie beim Finazamt für das jeweilige Steuerjahr,
RÜCKABGEWICKELT; also ist zunächst einmal der Beitrag ab 01.01.2018 VORLÄUFIG (sonst könnte es ja nicht rückabgewickelt werden).
Jahr 2018 wird dann später (in 2019 oder 2020, wenn STB 2018 kommt)
rückabgewickelt.
Wie ist nun mit Übergangsfällen. Gibt es überhaupt Übergangsfälle.
Dies soll Dein Fall, wenn STB 2016 in 2018 kommt, deutlich machen.
Du wist Dich freuen, für Deinen Fall ist es sehr positiv.
Wenn STB 2016 erst im März 2018 erstellt wird;
dann gilt dieser ab 1.4.2018 , ABER VORLÄUFIG (weil ja bereits ab
1.1.2018 alles sooooo lange VORLÄUFIG ist) bis der jeweilige STB für das jeweilige Jahr kommt.
ALSO: STB 2016 gilt , wenn im März 2017 ausgestellt wird,
ab 01.04.2018 zeitversetzte zukunftbezogene VORLÄUFIG Berechnung
UND JETZT zu Deiner Freude: der STB 2016 fällt bezüglich einer ENDGÜLTIGEN Berechnung vollkommen unter den Tisch (er wird
NICHT mehr ENDGÜLTIG berechnet).
STB 2017 ebenfalls NICHT mehr ENDGÜLTIG.
Wenn Du wegen ab 1.4.2018 (wegen vorläufigen Ansatz STB 2016)
"zu hohe" Beiträge zahlen musst, dann bekommst Du diese später (wenn STB 2018 eingereicht wird) zurück.
Das was Du jetzt noch klären musst:
Ist der Beitragsbescheid der KK nach Deinem Einreichen des STB 2015 bereits ENDGÜLTIG. Dies müsste so sein.
Falls dieser nicht endgültig ist , sondern vorläufig,
DANN bestünde für Dich die Gefahr, dass für 2016 nachberechnet werden muss.
zu klären ist von Dir, ob der Beitragsbescheid der KK nunmehr ENDGÜLTIG ist (und keine Vorläufigkeit mehr beinhaltet).
Es müsste eigentlich so sein, dass dieser ENDGÜLTIG ist.
Ich gehe weiter einmal davon aus, dass dieser ENDGÜLTIG ist.
Wenn STB 2016 erstellt wird, welcher ja höher ist als 2015,
dann gilt dieser (nach dem in diesem Jahr noch gültigen Recht)
ab ersten des Folgmonat nach Erstellung.
Bsp: erstellt 10.10.2017 = gilt ab 01.11.2017. auch wieder ENDGÜLTIG.
= zeitversetzte zukunftbezogene endgültige Berechnung
DANN KOMMT ab 1.1.2018 eine neue Gesetzteslage.
Ab 1.1.2018 wird alles ,wie beim Finazamt für das jeweilige Steuerjahr,
RÜCKABGEWICKELT; also ist zunächst einmal der Beitrag ab 01.01.2018 VORLÄUFIG (sonst könnte es ja nicht rückabgewickelt werden).
Jahr 2018 wird dann später (in 2019 oder 2020, wenn STB 2018 kommt)
rückabgewickelt.
Wie ist nun mit Übergangsfällen. Gibt es überhaupt Übergangsfälle.
Dies soll Dein Fall, wenn STB 2016 in 2018 kommt, deutlich machen.
Du wist Dich freuen, für Deinen Fall ist es sehr positiv.
Wenn STB 2016 erst im März 2018 erstellt wird;
dann gilt dieser ab 1.4.2018 , ABER VORLÄUFIG (weil ja bereits ab
1.1.2018 alles sooooo lange VORLÄUFIG ist) bis der jeweilige STB für das jeweilige Jahr kommt.
ALSO: STB 2016 gilt , wenn im März 2017 ausgestellt wird,
ab 01.04.2018 zeitversetzte zukunftbezogene VORLÄUFIG Berechnung
UND JETZT zu Deiner Freude: der STB 2016 fällt bezüglich einer ENDGÜLTIGEN Berechnung vollkommen unter den Tisch (er wird
NICHT mehr ENDGÜLTIG berechnet).
STB 2017 ebenfalls NICHT mehr ENDGÜLTIG.
Wenn Du wegen ab 1.4.2018 (wegen vorläufigen Ansatz STB 2016)
"zu hohe" Beiträge zahlen musst, dann bekommst Du diese später (wenn STB 2018 eingereicht wird) zurück.
Das was Du jetzt noch klären musst:
Ist der Beitragsbescheid der KK nach Deinem Einreichen des STB 2015 bereits ENDGÜLTIG. Dies müsste so sein.
Falls dieser nicht endgültig ist , sondern vorläufig,
DANN bestünde für Dich die Gefahr, dass für 2016 nachberechnet werden muss.