Abfindung / Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Manuela100
Beiträge: 3
Registriert: 07.12.2020, 18:37

Abfindung / Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag von Manuela100 » 12.10.2021, 19:40

Hallo.
Ich habe jetzt gelesen, das eine Abfindung bei freiwilliger
gesetzlicher Mitgliedschaft als Einkommen gilt und angegeben werden muß, um dann angerechnet zu werden für eineb gewissen Zeitraum..?!

1.Ist das so korrekt, oder gilt das nur bei "unechten "Abfindungen?
Meine Abfindung ist aus einer betriebsbedingten Kündigung , also eine "echte Abfindung".

2. Wie ist das mit anderen Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld,Urlaubsgeld usw.) während einer freiwilligen gesetzlichen Mitgliedschaft und ruhenden Arbeizsverhältnjss ohne Lohnzahlung.

Bin seit vielen Jahren freiwillig gesetzlich versichert ohne Lohn und ohne sonstige Einkünfte, kein ALG, kein Krankengeld kein Hartz4.
Erwarte nun 2022 eine Abfindung und Nachzahlungen von sonstigen Bezügen (Urlaub, Weihnacht usw).

Ganz liebe Grüße.

Manu

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Abfindung / Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag von Czauderna » 12.10.2021, 20:09

Hallo,
Abfindungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht, aber nicht unbedingt in voller Höhe - Hier eine Erläuterung dazu, die ausführlicher ist, als ich das mit meinen Worten beschreiben könnte - https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/versic ... abfindung/

Nachzahlungen von Einmalzahlungen, Urlaubs und/oder Weihnachtsgeld werden dem letzten Lohnzahlungszeitraum vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses zugerechnet, d.h., wenn da schon der Höchstbeitrag sowieso entrichtet wurde bleibt die Nachzahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei, in der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ggf. nicht, wenn mit dem normalen Gehalt die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten wurden.
Gruss
Czauderna

Manuela100
Beiträge: 3
Registriert: 07.12.2020, 18:37

Re: Abfindung / Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag von Manuela100 » 12.10.2021, 20:52

Hallo und vielen Dank.
Das habe ich verstanden bzgl. Abfindung.
Man kann das ja dann ausrechnen anhand der Tabelle usw .
Wird dann der Bruttobetrag der Abfindung berechnet oder Nettobetrag ?

Denke mal das viele das nicht wissen das Abfindungen da angegeben werden müssen. Was passiert mit denen die das vergessen der KK mitzuteilen ?

Ich werde es auf jeden Fall angeben, um kein Stress zu bekommen mit denen !!

Bei mir wäre der Prozentsatz wohl 30%.

Lg

Manuela100
Beiträge: 3
Registriert: 07.12.2020, 18:37

Re: Abfindung / Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag von Manuela100 » 13.10.2021, 19:38

Hallo.
Ich habe mir jetzt doch noch mal genauer den AOK Link
durchgelesen den du angegeben hast :)

Die ganze Seite bezieht sich ja nur genau auf das Thema:

Allerdings steht da eindeutig das zu unterscheiden ist ob
wie das Beschäftigungsverhältnisse beendet wurde:

Siehe AOK Link:
""""Welche Auswirkungen hat die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen?
Liegt eine ordentliche Kündigungsfrist vor, ist die Abfindung grundsätzlich beitragsfrei. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Abfindung beitragsrechtlich zu berücksichtigen.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Kündigungsfrist wird eingehalten):
a) Die Abfindung wird als Einmalzahlung gewährt: Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig.
b) Die Abfindung wird nicht als Einmalzahlung und nicht monatlich gewährt - dies gilt beispielsweise auch bei quartalsweisen oder jährlichen Zahlungen: Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig.
c) Die Abfindung wird monatlich gewährt: Es ist der monatliche Bruttobetrag als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen.
Keine ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist):
a) Die Abfindung wird als Einmalzahlung gewährt: Die Abfindung ist im Sinne des § 158 SGB II für maximal 12 Monate beitragspflichtig. Dies gilt auch im Falle von unkündbaren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
b) Die Abfindung wird nicht als Einmalzahlung und nicht monatlich gewährt: Die Abfindung ist im Sinne des § 158 SGB II für maximal 12 Monate beitragspflichtig. Dies gilt auch im Falle von unkündbaren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst.
c) Die Abfindung wird monatlich gewährt: Die Abfindung ist beitragspflichtig.""""


Demnach müssen diejenigen die eine betriebsbedingte Abfindung und die Kündigungsfristen eingehalten haben,
keine höheren Beiträge zahlen...

LG:)

Antworten