Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna


klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 06.06.2023, 17:22

okay Danke lese ich mal heute Abend

Gruß

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 06.06.2023, 17:49

LSG München, Beschluss v. 09.04.2018 – L 20 KR 72/18 B ER
Leitsatz:
Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur - missbräuchlichen - Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.

Ich möchte für jeden deutschen nen 10 haben der nach 30-40 Jahren im Ausland im alter von
70 an aufwärts nach Deutschland mittellos und krank/todkrank zurückkommt
Was passiert mit denen?
Oder du wirst abgeschoben sterben lassen hier auf der Straße ?

in den 30-40 Jahren im Ausland erhälst Du mit Sicherheit keinen Zuschuss zur deiner Auslands KV

Ob Sie bei Ihrem Auslandsaufenthalt einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten können, hängt davon ab, ob Sie sich gewöhnlich oder nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt ist die Zahlung eines Zuschusses zur KV grundsätzlich ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfo ... erung.html

30-40 Jahren im Ausland ist „gewöhnlich“ dafür gibt es keinen Zuschuss

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 06.06.2023, 18:23

Ich frage mich wieso gibt es keine deutsche gesetzliche KV meinetwegen
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin

„können Leistungen ausgeschlossen werden“

Finde ich trotzdem gut da mal drüber nachzudenken wie so ein Missbrauch
aussehen könnte nur selbst, wenn ich da ne gute Idee hätte würde ich das
hier ungerne verbreiten

Ich möchte zwar gerne ne preisgünstige Auslands KV für 5/6/7 Monate haben aber
auf legalen Weg und bei dem Zuschuss für die Auslands KV geht es doch nur um kleines
Geld so das sich eine Trickserei die einem vielleicht bei der Rückkehr auf die Füße fällt
nicht lohnt.
Ist so meine Meinung

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 07.06.2023, 17:04

Hallo

Sparpotenzial sehe ich vielleicht mit dem Schalter „Nachgehender Leistungsanspruch“
Als freiwillig Versicherter/Zahler der gesetzlichen KV kann man das ja einfach regeln.
Ich nehme es mal vorsichtshalber nicht in meiner Liste auf, weil ich mir nicht sicher
bin ob das bei einem Versicherungswechsel (gesetzlichen KV in eine Auslands KV) geht.
werde es aber auch noch prüfen
Aber vielleicht kann da ein anderer User hier Auskunft geben

Gruß

Czauderna
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von Czauderna » 07.06.2023, 17:33

klaushei hat geschrieben:
07.06.2023, 17:04
Hallo

Sparpotenzial sehe ich vielleicht mit dem Schalter „Nachgehender Leistungsanspruch“
Als freiwillig Versicherter/Zahler der gesetzlichen KV kann man das ja einfach regeln.
Ich nehme es mal vorsichtshalber nicht in meiner Liste auf, weil ich mir nicht sicher
bin ob das bei einem Versicherungswechsel (gesetzlichen KV in eine Auslands KV) geht.
werde es aber auch noch prüfen
Aber vielleicht kann da ein anderer User hier Auskunft geben

Gruß
Hallo,
der nachgehende Leistungsanspruch passt hier nicht, denn dieser betrifft den Zeitraum zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen bis zu einem Monat.
Gruss
Czauderna

Czauderna
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von Czauderna » 07.06.2023, 17:41

Hallo,
Ich frage mich wieso gibt es keine deutsche gesetzliche KV meinetwegen
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin


Banale Antwort, weil es im SGB dafür eben keine rechtlichen Möglichkeiten gibt. Was die Krankenversicherung (SGB V) betrifft, so ist z.B. der Zugang für Beamte und hauptberuflich Selbständige grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, man war bereits bei Eintritt der Selbständigkeit oder bei der Ernennung zum Beamten/in bereits dort versichert oder man kam nahtlos aus einer Familienversicherung bei der GKV.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 07.06.2023, 20:50

Hallo

Okay ok akzeptiere ich ja (Danke für die Info) gebe es die Möglichkeit könnten wir uns
den Umweg über die Kündigung der KV und den Abschluss einer Auslands KV und nach 3/4/6
Monaten wieder Eintritt in die gesetzliche KV ersparen.
Und auch ehrlich gesagt habe ich keine Lust mich noch in den SGB rein zu knien der Mist hier
und der Rentenversicherung fällt mir schon schwer genug (Bin eben kein Paragrafen Fan)


passt hier nicht, denn dieser betrifft den Zeitraum zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen

von der gesetzlich in die Auslands KV ist das nicht zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen ? oder verstehe ich da was falsch?
„Nachgehender Leistungsanspruch“ werde ich auch mit meiner Lieblings Krankenkasse schriftlich
klären das hätte den Vorteil die müssen stehen zu dem was Sie sagen
Ich würde ne Wette machen das ich keine Antwort erhalte aber auch ohne Antwort habe ich Sie
an den Exxrn da ich das Recht auf ne Auskunft habe. Sorry bitte meine KV ist im Moment ein
rotes Tuch für mich.

Lese ich hier aber anders

Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats "Nachlauffrist" (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.

Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung…………………..

https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -tun-10459

und auch hier


Nachgehender Leistungsanspruch

Normen

§ 19 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 20.03.2007

Kurzinfo

Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige zunächst während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (nachgehender Leistungsanspruch). Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Leistungsanspruch. Für eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung gilt dies allerdings nicht, da sie nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist.

https://www.aok.de/fk/sozialversicherun ... 067523bdf6


oder ich verstehe es verkehrt ?

Hier zum Beispiel steht:
„freiwillig Krankenversicherte haben ebenfalls keinen Anspruch auf nachgehende Leistungen.“
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... gsanspruch




Danke für Deine Hilfe

Gruß

Czauderna
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von Czauderna » 08.06.2023, 08:35

Hallo,
was du zitierst, ist alles richtig, aber du scheinst es falsch zu verstehen.
Es gibt einen Unterschied zwischen "Krankenversicherungspflicht" und "Pflicht zur Krankenversicherung".

Krankenversicherungspflichtig ist man z.B. als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unterhalb der jeweils gültigen Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAE) oder als ALG-1 Empfänger oder als Rentner, wenn man die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) erfüllt hat.
Die Pflicht zur Krankenversicherung besteht für alle Menschen, die in Deutschland mit 1. Wohnsitz gemeldet sind.
Der nachgehende Leistungsanspruch kommt nur ggf. dann zum Zuge, wenn es um einen Zeitraum von bis zu einem Monat geht, der zwischen zwei Versicherungsverhältnissen liegt, bei denen Krankenversicherungspflicht vorliegt, also demzufolge nicht, wenn eines oder sogar beide dieser Versicherungsverhältnisse diese Voraussetzung nicht erfüllt/en.
Für freiwillig Versicherte der GKV gilt dieser nachgehende Leistungsanspruch nicht.
Die OAV (obligatorische Anschlussversicherung) betrifft ausschließlich Personen, deren bisheriger Status als Versicherte/Mitglieder der GKV erloschen ist, ohne dass es zu einer Kündigung seitens dieser Menschen gab, z.B. Abmeldung durch Arbeitgeber wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Abmeldung durch Arbeitsamt wegen Ende ALG-1 oder Ende der Familienversicherung.
Wenn sich der/die Betroffene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Kasse meldet, wird seine bisherige Mitgliedschaft als "freiwillige" Mitgliedschaft weitergeführt und (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Beim Ende der Familienversicherung wird eine eigene Mitgliedschaft
hergestellt und ebenfalls (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Die OAV kommt nicht zum Zuge, wenn der/die Betroffene seinen Status selbst mit der Kasse klärt oder einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz (nahtlos) nachweist.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 09.06.2023, 11:55

Hallo


Ist gut möglich

Diesen „ Nachgehender Leistungsanspruch“ sehe ich auch hier nicht so wichtig
da die Ersparnis sehr klein ist um da ein Fass aufzumachen
es ist mir auf der suche nach weiteren Infos zur „Auslands KV“ über den Weg
gelaufen.
Mir reicht es völlig eine Auslands KV im Euro 1000,00 Bereich zu erhalten
Wo ich einen Zuschuss von ca. 50% erhalte und ich vernünftig aus meiner
jetzigen KV rauskomme und danach wieder rein ohne Probleme.

Gruß

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 14.06.2023, 17:07

Hallo

Ich hatte ja bei meiner RV angefragt zur Definition von „vorübergehenden“
Das hätte ich mal lieber nicht gemacht mir wurde sofort per E-Mail unterstellt
ich bin zurzeit nicht in Deutschland
Die spinnen doch die Römer äh wollte sagen RV
Aber meine Frage haben sie lieb beantwortet das Schütz die RV vor einem bösen
Brief von mir dafür habe ich noch Beweise mitgesendet das ich in Deutschland bin

Hier die Antwort meiner RV

„Von einem Von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.“

Diese Aussage der RV halte ich auch für wichtig

„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können
.“

Lässt viel Spielraum offen



So da haben wir wieder ein Teil des Puzzel gelöst

Gruß

Czauderna
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von Czauderna » 14.06.2023, 17:55

Hallo,
„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können.“

Lässt viel Spielraum offen

Ich lese das so - egal wo du wohnst, deine Rente bekommst du immer - das hat aber nichts mit der Krankenversicherung zu tun.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von klaushei » 14.06.2023, 19:10

Hallo

Deine Rente erhältst Du mit Sicherheit immer
vielleicht in einige Ländern mit Abzügen keine Ahnung
oder andere Bedingungen keine Ahnung
den hälftigen KV Anteil erhalte ich aber nur wenn ich in Europa wohne
im Rest der Welt nicht
Den hälftigen KV Anteil der RV gehört doch zur Rente den erhalte ich aber
nur wen ich hier in Europa wohne


Gruß

michaelg
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von michaelg » 17.06.2023, 22:35

ich bin zum Beispiel vor einer Woche wieder aus Deutschland weg bin in Deutschland gemeldet und bin aber im Ausland versichert das würde der AOK ausreichen wurde mir gesagt.

Czauderna
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Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt

Beitrag von Czauderna » 18.06.2023, 06:29

michaelg hat geschrieben:
17.06.2023, 22:35
ich bin zum Beispiel vor einer Woche wieder aus Deutschland weg bin in Deutschland gemeldet und bin aber im Ausland versichert das würde der AOK ausreichen wurde mir gesagt.
Hallo,
gesagt ist gut - schriftlich bestätigen ist besser. Vom Grundsatz her geht das aber schon. Wenn der anderweitige Krankenversicherungsschutz akzeptiert wird von der Kasse, dann ist auch alles okay.
Gruss
Czauderna

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