Bearbeitungszeit Widerspruch Ablehnung Kostenübernahme?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Fragende72
Beiträge: 2
Registriert: 24.09.2014, 13:37

Bearbeitungszeit Widerspruch Ablehnung Kostenübernahme?

Beitrag von Fragende72 » 24.09.2014, 14:10

Hallo,
kann mir jemand sagen, wie lange die Krankenkasse Zeit hat auf einen Widerspruch auf die Ablehnung der Kostenübernahme einer Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren zu reagieren? Ich habe den Widerspruch vor vier Wochen eingereicht.
Danke im Voraus für die Antworten!

Hucky
Beiträge: 379
Registriert: 17.07.2009, 11:56

Beitrag von Hucky » 28.09.2014, 20:07

Hallo Fragende72,

ich kann nachvollziehen, dass man eine zeitnahe Entscheidung bevorzugt. Jedoch sind vier Wochen noch OK. Bis zu DREI Monate muss man warten bis man wegen Untätigkeit der Behörde selbst tätig werden kann (Stichwort:Untätigkeitsklage).

Also bitte noch etwas gedulden.

VG
Hucky

heinrich
Beiträge: 1247
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 29.09.2014, 07:32

ich meine, es sind 6 Monate

Rossi
Beiträge: 2073
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 29.09.2014, 12:34

Bei einem Widerspruchsbescheid sind es nur 3 Monate.

Stellt man einen Antrag, dann sind es 6 Monate.

Hier geht es aber nicht um einen Antrag, sondern um einen Widerspruch. Dort sind es 3 Monate.

Jenes ergibt sich aus § 88 SGG

Zitat:

§ 88 SGG



(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.


(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

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