Beiträge auf Auslandsrente - Berechnung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Hans Dampf
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Beiträge auf Auslandsrente - Berechnung

Beitrag von Hans Dampf » 22.12.2022, 19:23

Hallo,

es geht mir hier um die genauen Modalitäten der Berechnung der KK-Beiträge auf meine Auslandsrente. Diese ist eine aus der sozialen Rentenversicherung des Auslandes, genau genommen der USA. Ich bin jetzt Rentner, beziehe auch eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung und lebe in Deutschland. Mir ist klar, daß diese ausländischen Rentenzahlungen hier beitragspflichtig sind, und zwar mit dem halben Beitragssatz. Ich bin in einer deutschen Krankenkasse als Rentner pflichtversichert.

Die Bearbeitung hat sehr lange gedauert, und ich habe erst jetzt einen Bescheid bekommen, ebenso eine größere Nachzahlung für die Zeit von Mitte 2020 bis Ende 2022, also für rund 28 Monate. Die monatlichen Leistungen werden natürlich immer in US-Dollar berechnet und dann bei der Überweisung auf mein deutsches Konto in Euro umgerechnet. Die Leistungen in US-Dollar selbst werden im Jahresrhythmus angepasst.

Meine Fragen:

Werden die deutschen KK-Beiträge immer aus den Leistungen berechnet, die mir für einen bestimmten Monat zugestanden haben, oder geht es um den Auszahlmonat?

Das ist natürlich, wenn es um laufende monatliche Zahlungen geht, nicht so bedeutsam. Es geht aber hauptsächlich um folgendes:

Der mir zustehende monatliche Betrag hat sich während der langen Bearbeitungszeit ja mehrmals geändert. Es ändert sich ferner laufend der Währungsumrechnungskurs und auch jährlich der effektive Beitragssatz der Krankenkasse. Wird also die Nachzahlung, die ich jetzt für 28 Monate erhalten habe, nach dem heutigen Euro-Betrag und dem heutigen Beitragssatz berechnet? Oder kann ich verlangen, daß der Gesamtbeitrag für diese Zeit anhand der Verhältnisse, die im jeweiligen Anspruchsmonat bestanden (zustehender Dollar-Betrag, Umrechnungskurs, Beitragssatz der KK) zusammengerechnet wird?

Es wäre für mich natürlich kein Problem, das der KK alles zusammenzustellen.

Vielen Dank.

Czauderna
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Re: Beiträge auf Auslandsrente - Berechnung

Beitrag von Czauderna » 22.12.2022, 19:58

Hallo,
leider bin ich da überfragt - da sollten unsere aktiven Experten wie z.B. GS oder Heinrich sich bitte mal dazu melden.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Beiträge auf Auslandsrente - Berechnung

Beitrag von heinrich » 22.12.2022, 23:30

Die gesetzliche Vorschrift ist § 17a SGB IV:
Da hat der Gesetzgeber es wieder einmal geschafft, es kompliziert auszudrücken.
Ob ich schon lange im Geschäft bin, tue ich mich auch damit schwer, das zu verstehen.
Es steht da auch nicht von Beiträge drin. In Absatz 4 steht was von Prämien zur Krankenversicherung.
Prämien heißt hier wohl Beiträge.

§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
1.
die Sozialleistung zu ändern ist,
2.
sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
3.
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
1.
Unterhaltsleistungen,
2.
Prämien für eine Krankenversicherung.

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DANN gibt es noch folgende Seite von der DVKA berücksichtigt

https://www.dvka.de/de/informationen/um ... rse_2.html

kann man eine Chance haben, es richtig zu machen.

Viel Spaß beim Lesen und interpretieren.


Aber evt. kann RHW es etwas einfacher erklären. Der Typ hat nämlich auch richtig was auf´m Kasten

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