Beitragsforderung nach 27 Monaten

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Gast

Beitragsforderung nach 27 Monaten

Beitrag von Gast » 14.12.2007, 16:00

Ich habe im Oktober 2002 mein Studium begonnen, war bis August 2003 noch familienversichert bei der AOK, danach studentisch bei einer anderen Kasse.

Im Juni 2006 bekam ich einen Brief, dass die AOK den Beitrag für die studentische Krankenversicherung im März 2003 (!) verlangt.

Was war passiert? Nach einigem Nachforschen habe ich herausgefunden, dass meine Mutter in diesem Monat arbeitslos geworden ist und eine Arbeitslosengeldsperre hatte. Sie war beitragsfrei krankenversichert, aber die Familienversicherung funktionierte in diesem Fall nicht.

Da ich seit Beginn des Studiums volles BAföG bekomme und diese auch die studentische Krankenversicherung übernehmen müssen, bin ich mit der Forderung zum BAföG-Amt. Die haben sich natürlich totgelacht, nach 27 Monaten, maximal 3 Monate rückwirkend kann dort bewilligt werden.

Sämtliche Widersprüche sind bei der AOK ignoriert worden, ich bekam immer nur Textbausteine zurück, die nicht auf den Fall eingingen (zum Teil sogar sachlich falsch waren). In den letzten zwei Jahren hab ich überwiegend im Ausland studiert. Jetzt, 2 Monate nach Rückkehr und anderthalb Jahre nach dem letzten Briefwechsel, hat die AOK hier mein Konto sperren lassen.

Muss ICH wirklich dafür gerade stehen, dass die AOK über 2 Jahre braucht, um solch eine Forderung zu stellen? Immerhin sind mir durch das Verschulden der AOK die BAföG-Ansprüche verloren gegangen, also quasi ein Vermögensschaden entstanden...

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 14.12.2007, 17:12

Hallo,

lässt sich nicht ggf. ein Familienversicherungsanspruch über Deinen Vater in der betreffenden Zeit realisieren?

Leistungs- und Beitragsansprüche verjähren nach 4 Jahren. Und da man als Student versichert sein muss (!!!) hängst Du leider in der Fliegenfalle.

LG, Fee

Gast

Beitrag von Gast » 15.12.2007, 21:12

Hallo Fee,

und vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!

Bei meinem Vater wird sowas leider extrem schwierig, der weiß vermutlich schon nicht mehr, wo und wie er letztes Jahr versichert war - geschweige denn in 2003.

Es ist nur schwer vorstellbar, dass die AOK bei so schlampiger Arbeitsweise für nichts verantwortlich sein sollen - und es noch nicht einmal schaffen, meine Fragen zu dem Fall zu beantworten.

Naja, ich werde es jetzt halt einfach überweisen und in Zukunft jeden vor der AOK warnen...
Zuletzt geändert von Gast am 16.12.2007, 00:35, insgesamt 1-mal geändert.

dresdner
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Beitrag von dresdner » 15.12.2007, 23:07

wer sagt denn, dass du für diesen monat mitglied der aok sein musst??? der beitrag ist überall gleich, aber geh doch aus prinzip zu ner anderen kasse. damit haben die wenigstens bissl arbeit...außer spesen nix gewesen :P :P :P

Gast

Beitrag von Gast » 16.12.2007, 00:37

Hallo Dresdner,

danke, die Idee ist wirklich nicht schlecht!

Da der Versicherungszeitraum aber weit in der Vergangenheit liegt und die AOK inzwischen auf Pfändung aus ist, denke ich nicht, dass man daran noch was rütteln kann. Zumal sie ja die Leistungen gebracht hätten (oder vielleicht sogar haben).

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 16.12.2007, 14:16

Hallo,

ich kann nicht nachvollziehen, warum das Ende der Familienversicherung über die Mutter damit begründet wird, dass sie 2003 eine Sperrzeit erhalten hat. Während einer ALG-Sperrzeit ist bzw. war man auch bereits 2003 krankenversichert mit allen Ansprüchen, außer dem Anspruch auf Geldleistungen.

Daher ist zu prüfen, inwieweit der Verwaltungsakt der Krankenkasse schon bindend geworden ist oder ob ein Widerspruch noch möglich ist.

Gruß

ratte1

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 16.12.2007, 18:24

Hallo,

naja, in den ersten 4 Wochen war man auch seinerzeit in den Sperrzeit nicht versichert - und ich befürchte das ist genau der Zeitraum.

LG Fee

Gast

Beitrag von Gast » 16.12.2007, 19:02

Hallo ratte1,

danke für den Hinweis.

Widerspruch ist gestellt, wird aber sehr schleppend bearbeitet und hat offensichtlich keine zahlungsaufschiebende Wirkung.

Tendenziell hat die Fee aber vermutlich recht...

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Beitrag von ratte1 » 16.12.2007, 23:47

Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

naja, in den ersten 4 Wochen war man auch seinerzeit in den Sperrzeit nicht versichert - und ich befürchte das ist genau der Zeitraum.

LG Fee
Richtig, eine Versicherung bestand auch damals für die erste Zeit nicht (damals 4 Wochen, jetzt 1 Monat. Aber: Es bestand und besteht ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs.2 SGB V für den ersten Monat nach der Versicherungspflicht, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und auch keine anderweitige Versicherung bestand.

Von daher ist die Aussage für mich nicht nachvollziehbar.

Da Widerspruch aber bereits läuft, müsste sich die Sache ja innerhalb von 3 Monate klären lassen, sonst kann Klage erhoben werden (§ 88 Sozialgerichtsgesetz).

Gruß

ratte1

Gast

Beitrag von Gast » 17.12.2007, 01:12

Hallo ratte1,

der Widerspruch wurde bereits im März 2006 gestellt, die AOK hat den aber mal nicht bearbeitet, weil ich damals in Norwegen studiert habe. Das soll wohl jetzt wieder aufgenommen werden, keine Ahnung wie lange das dauert.

Allerdings bezieht er sich natürlich nicht explizit auf § 19 Abs.2 SGB V, müsste ich da noch einen weiteren Widerspruch stellen?

Und bezieht sich dieser Paragraph überhaupt auf Familienversicherte? Die Argumentation der AOK ist ja, dass meiner Mutter als Hauptversicherungsnehmer ein nachgehender Leistungsanspruch zusteht, ebenso den bei ihr lebenden Kindern, nicht jedoch den ausgezogenen Kindern.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 17.12.2007, 07:24

Quentin hat geschrieben:
Allerdings bezieht er sich natürlich nicht explizit auf § 19 Abs.2 SGB V, müsste ich da noch einen weiteren Widerspruch stellen?
Nein, dass mus "von Amts wegen" berücksichtigt werden.
Quentin hat geschrieben: Und bezieht sich dieser Paragraph überhaupt auf Familienversicherte?
Ja

Quentin hat geschrieben:Die Argumentation der AOK ist ja, dass meiner Mutter als Hauptversicherungsnehmer ein nachgehender Leistungsanspruch zusteht, ebenso den bei ihr lebenden Kindern, nicht jedoch den ausgezogenen Kindern.
Das ist völliger Quatsch. Ein nachgehender Leistungsanspruch umfasst alle Leistungen. Eine Differenzierung nach zu Hause lebenden Kindern und ausgezogenen Kindern gibt es im gesamten Krankenversicherugnsrecht nur in Bezug auf Stief- und Enkelkinder.

Gruß

ratte1

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Beitrag von Krankenkassenfee » 17.12.2007, 10:48

Hallo,

ich wäre vorsichtig meine Argumentation auf den nachgehenden Leistungsanspruch zu stützen. Denn wie das Wort schon in sich sagt: Es ist ein Leistungsanspruch; keine Versicherung.

Und als Student (unter 30, unter 14. FS ect.) bist Du versicherungspflichtig. Lediglich eine Familienversicherung nach § 10 SGB V "befreit" Dich davon. Ob Du einen nachgehenden Leistungsanspruch hast oder in China ein Sack Reis umkippt - ist nicht relevant. Du musst versichert sein; deshalb nennt es sich auch Versicherungspflicht.

LG, Sabine

Gast

Beitrag von Gast » 17.12.2007, 16:33

Hallo Sabine, hallo ratte1,

vielen Dank für die freundlichen Informationen! Ich habe wirklich viel gelernt.

Trotzdem scheint die Quintessenz immer noch zu sein, dass ich das Geld überweisen muss. Tja, die Sozialversicherungen werden wohl vom Staat ähnlich bevorzugt behandelt wie die Finanzämter...

Ich bin trotzdem froh, dieses Forum gefunden zu haben und werde halte Euch über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden!

Viele Grüße,
Quentin

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 18.12.2007, 00:26

Krankenkassenfee hat geschrieben:
ich wäre vorsichtig meine Argumentation auf den nachgehenden Leistungsanspruch zu stützen. Denn wie das Wort schon in sich sagt: Es ist ein Leistungsanspruch; keine Versicherung.

Und als Student (unter 30, unter 14. FS ect.) bist Du versicherungspflichtig. Lediglich eine Familienversicherung nach § 10 SGB V "befreit" Dich davon.
:oops: :oops: :oops:

Richtig, da habe ich mich von der Bemerkung über zu Hause oder nicht mehr zu Hause lebende Kinder in die Irre führen lassen. Sorry und vielen Fank an die Krankenkasenfee für die Richtigstellung!

Daher bestand erst mit der 5. Woche der ALG-Sperrzeit der Mutter wieder eine Versicherungspflicht und damit einhergehend m.E. auch die Familienversicherung.

Gruß und trotzdem ein schönes Weihnachtsfest

ratte1

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