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von Reinhard Franz » 14.01.2020, 02:20
Hallo allen zusammen,
wenn ich Aufklärung schreibe, dann habe ich es natürlich auch verstanden, dass die Verjährung zu beachten ist. Aber keiner von den Experten wußte etwas vom Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes; auch Pensionskasse und Krankenkassen haben nicht darauf verwiesen. Wichtig dabei für mich, dass § 44 SGB X und § 27 SGB IV zusammen zu betrachten sind. Also nicht § 44 SGB X zieht hier nicht und es gilt nur § 27 SGB IV, sondern beide Paragraphen gehören zusammen.
Nun können wir den Dialog über meine Fragen beenden. Danke für die Antworten und die streitbaren Beiträge.