Beitragsrückforderungen bei allen Kassen?
Moderator: Czauderna
Beitragsrückforderungen bei allen Kassen?
Hallo
Wollte mich in absehbarer Zeit wieder krankenversichern, mir ist sehr wohl klar dass jetzt Rückforderungen kommen werden.
Habe auch keine belegbaren Gründe warum ich momentan nicht versichert bin.
Vielleicht kennt jemand eine Kasse bei der es mit der Rückforderung nicht ganz so extrem werden könnte, oder ganz wegfällt.
Für jegliche Vorschläge bin ich sehr dankbar, ich hätte einfach momentan nicht die Möglichkeit Rückforderungen zu begleichen.
Mit den besten Wünschen
Peter
pmetsen@yahoo.de
Wollte mich in absehbarer Zeit wieder krankenversichern, mir ist sehr wohl klar dass jetzt Rückforderungen kommen werden.
Habe auch keine belegbaren Gründe warum ich momentan nicht versichert bin.
Vielleicht kennt jemand eine Kasse bei der es mit der Rückforderung nicht ganz so extrem werden könnte, oder ganz wegfällt.
Für jegliche Vorschläge bin ich sehr dankbar, ich hätte einfach momentan nicht die Möglichkeit Rückforderungen zu begleichen.
Mit den besten Wünschen
Peter
pmetsen@yahoo.de
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- Registriert: 28.03.2007, 13:35
Hm Lana741,
die Krankenkasse lässt trotz der vereinbarten Ratenzahlung den Anspruch ruhen, bzw. gewährt nur in akuten Notfällen?
Das ist aber aber eine Ermessenentscheidung. Hat die Krankenkasse dieses begründet, warum nicht trotz der Ratenzahlung wieder ein voller Leistungsanspruch besteht.
Die gesetzliche Grundlage ist relativ eindeutig.
Die Leistungseinschränkung geht aus § 16 Abs. 3 a SGB V hervor. Dieser wiederum verweist auf § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetz
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten
Frage, hat die Krankenkasse denn überhaupt diese Formvorschriften eingehalten?
die Krankenkasse lässt trotz der vereinbarten Ratenzahlung den Anspruch ruhen, bzw. gewährt nur in akuten Notfällen?
Das ist aber aber eine Ermessenentscheidung. Hat die Krankenkasse dieses begründet, warum nicht trotz der Ratenzahlung wieder ein voller Leistungsanspruch besteht.
Die gesetzliche Grundlage ist relativ eindeutig.
Die Leistungseinschränkung geht aus § 16 Abs. 3 a SGB V hervor. Dieser wiederum verweist auf § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetz
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten
Frage, hat die Krankenkasse denn überhaupt diese Formvorschriften eingehalten?
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Zuletzt geändert von Lana741 am 06.02.2008, 17:56, insgesamt 1-mal geändert.
Wenn Du jetzt ALG II beantragst und auch tatsächlich erhälst, dann bekommst Du unabhängig davon, ob alles bezahlt ist, Deine Karte wieder.
Dieses ist in § 15 Abs. 3 a SGB V geregelt:
.....das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Dieses ist in § 15 Abs. 3 a SGB V geregelt:
.....das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Wenn Du die Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hast, dann kannst Du wechseln.
Allerdings wirst Du vermutlich natürlich erst bei der letzten KV durch den ALG II pflichtversichert (dadurch wird die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beendet) und dann musst Du auch die Kündigungsfristen einhalten.
Allerdings wirst Du vermutlich natürlich erst bei der letzten KV durch den ALG II pflichtversichert (dadurch wird die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beendet) und dann musst Du auch die Kündigungsfristen einhalten.