Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Lilebror
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Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von Lilebror » 03.02.2024, 11:01

Hallo,

ich habe gestern den Beitragsbescheid für die freiwillige KV bekommen. Höchstsatz.
Meine Einnahmen bestehen aus Einkünften aus Kapitalvermögen und ein klein wenig Miete.
Der letzte Steuerbescheid ist für das Jahr 2021, da war ich noch voll berufstätig und hatte aus einer Beteiligung noch Einnahmen.
Diesen Bescheid habe ich eingeschickt um die Mieteinnahmen nachzuweisen.
Ebenfalls habe ich den Nachweis der Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Jahr 2022 eingereicht.
Nebst Werbungskosten.
Das wurde allerdings ignoriert.
Der Beschied ist vorläufig.
Hierzu zwei Fragen:
1. Kann ich auf die Berechnung aufgrund der Zinseinnahmen aus 2022 und Mieteinkünfte aus 2021 bestehen?
2. Wenn meine Informationen richtig sind, (HAUFE) werden pauschal 51.-€ Werbungskosten anerkannt, es sei denn,
es können höher Kosten nachgewiesen werden, so wie bei mir. Ist das korrekt?
Ich kann dann auch für 2021 noch Werbungskosten nachweisen, was ich bisher nicht getan habe.

Vielen Dank

Lilebror

Czauderna
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von Czauderna » 03.02.2024, 12:32

Hallo,
wenn der Bescheid vorläufig ist, dann gilt das für das Jahr 2022 und das bedeutet, sobald du den Bescheid für 2022 der Kasse einreichst wird der vorläufige Bescheid zum endgültigen Bescheid und ggf. werden, wenn weniger Einnahmen dort enthalten sind als in 2021 auch Beiträge zurückerstattet. Dann bildet der Bescheid für 2022 die Basis für 2023 und gilt dann wieder als vorläufig bis zur Vorlage des Bescheides für 2023, meine ich.
Ob du, obwohl der Kasse bereits dein Einkommensteuerbescheid für 2021 vorliegt, noch etwas für 2021 bewirken kannst, das kann ich dir nicht sagen, ich meine, das geht nicht - was meinen die anderen Experten/innen ?.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von heinrich » 03.02.2024, 13:49

so wie ich Dich verstehe, bist Du schon im Jahr 2021 freiwillig versichert gewesen.

Viel ist da nicht mehr drin.

Lediglich sehe ich das die Sache mit den Werbungskosten.
Schauen wir uns mal die gesetzliche Regelung an.

§ 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sagt:
Als Werbungskosten ist
bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu
berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen
nachgewiesen werden
.

Du bist, wie Du schreibt im Höchstsatz (Beitragsbemessungsgrenze).
Wie weit Du darüber bist, kann ich ja nicht beurteilen.
Ob Du jetzt mit Werbungskosten darunter kommst, musst du selbst prüfen.
Wenn ich hier schon mal nachgefragt habe, wie hoch denn diese und jene Einnahmen sind --- haben die Fragesteller hier, auch verständlicherweise, nicht öffentlich geantwortet.

UND: Einkommensteuerbescheid 2021 hast du in Händen.
Dann mache doch bitte zz (ziemlich zügig) die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Dann dürftest Du schnell aus der Kurve (aktuell aus dem Höchstbeitrag) rauskommen.

Lilebror
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von Lilebror » 04.02.2024, 17:42

Hallo Heinrich,

danke für die entsprechende Verfahrensregel für Selbstzahler. Danach habe ich gesucht.
Im Jahre 2021 war ich noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt, allerdings über der Beitragsbemessungsgrenze.
Nein, die Werbungskosten würden in dem Jahr nichts verändern. Erst später, weil sich dann die Einnahmen aus Kapitalvermögen
mehr als halbiert haben.
2022 und 2023 war ich arbeitslos, nun freiwillig versichert.
Meine Einnahmen aus Kapitalvermögen in 2023 habe ich nachgewiesen, das wurde ignoriert.
Der Beitrag für dieses Jahr wird endgültig festgelegt mit der Vorlage der Steuererklärung 2024. Das dauert ja noch.
Erfolgt denn bereits eine Anpassung wenn ich den Steuerbescheid für 2022 vorlege und später dann für 2023,
oder ist der Beitrag nun fix bis zum Steuerbescheid 2024?
Das würde ja bedeuten, dass noch zweimal der Beitrag neu berechnet würde, bis endlich endgültig abgerechnet wird.

Vielen Dank

Lilebror

heinrich
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von heinrich » 06.02.2024, 00:45

Du hast das schon ziemlich gut verstanden.

Der Beitrag wird noch 2 x neu und vorläufig berechnet (unterstellt es sind Mieteinkünfte vorhanden).

Dies , also die 2malige vorläufige Neuberechung erfolgt, damit so schnell wie möglich, die Beiträge aus dem möglichst zeitnahesten Jahr berechnet werden. Es kann ja nicht sooooo lange aus 2021 vorläufig berechnet werden, wenn erst mit Steuerbescheid (nicht Steuererklärung) 2024 die Beitragsberechnung endgültig erfolgt.

Das klingt evt alles etwas seltsam.

Für die freiwillig versicherten Personen, die schon viele Jahre freiwillig Versicherte sind, ist das aber ganz normal.

Es gilt ein sogenannte 2stufiges Verahren

1. mit dem jeweiligen STeuerbescheid wird das jeweilige Beitragsjahr "endgültig" berechnet.
2. ab Folgmonat nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides (also Erstellung durch das Finanzamt) erfolgt eine neue "vorläufige" Berechnung.

Bei Dir , wenn Du erst ab 2024 freiwillig versichert bist, wird die Nr 1 dann eben nicht angewendet.

Wenn die KK dir sagt, dass andere Nachweise als der Steuerbescheid (Bankbelege) nicht maßgebend sind, ist das nach meinem Rechtsverständnis völlig richt.

Zur Beruhigung: es geht Dir aufgrund der Vorläufigkeit NICHT VERLOREN.

Wenn Du willst, dass jetzt schnell der Beitrag runtergesetzt wird-- hier nochmals mein Tipp: Schnell die Steuererklärungen für 2022/2023 machen, damit du schnell den Steuerbescheid bekommst und diesen dann schnell der KK einreichen.

PS: Sei froh, dass du Mieteinkünfte hast. Sonst würde es nicht vorläufig, sondern endgültig berechnet. Dann könntest Du nix zurück erhalten.

Lilebror
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von Lilebror » 06.02.2024, 11:29

Meine jetzigen Einnahmen sind ja erheblich abweichend von denen aus 2021.
In dem Bescheid steht, dass ich die Kasse informieren soll, wenn sich meine Einnahmen,
die zur Beitragsberechnung herangezogen werden; ändern, damit die Beitragseinstufung geprüft werden kann.
Man bezieht sich auf §206 SGB V.
Ich habe meine erheblich niedrigeren Einnahmen aus Kapitalvermögen angegeben, aber es wurde ignoriert.
Läge ich laut Steuerbescheid 2021 unter der Beitragsbemessungsgrenze, und würde ich mit meinen Einnahmen in 2023 darüber liegen,
hätte man wohl keine Probleme, auch ohne Steuerbescheid 2023, den Höchstbetrag zu fordern.
Ich war fast 30 Jahre als Selbständiger freiwillig versichert, nur halt die letzten Jahre nicht mehr, bin also häufig mit dem Thema Krankenkasse in Berührung gekommen.
Da ich so gut wie keine gesetzliche Rente bekomme und meine finanzielle Absicherung zum großen Teil aus Vermögen besteht, ergeben sich natürlich relativ hohe Kapitalerträge.


Lilebror

heinrich
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Re: Berechnungsgrundlagen und Werbungskosten

Beitrag von heinrich » 06.02.2024, 13:27

Hallo nochmals,

ich weiß jetzt nicht , ob du noch eine Antwort erwartest.
Eine Frage hast Du nicht mehr gestellt.

Den Grundsatz hatte ich ja schon erklärt.
Der jeweils neueste Einkommensteuerbescheid löst den ältern ab.
UND: nicht anderes steht im Gesetz.

Daher kann die KK keine anderen Unterlagen, so oft Du das auch noch willst, anerkenne.
Ich hätte Dir das so auch mitteilen müssen.

Jetzt schreibst du, dass im umgekehrten Falle (also niedrige Einnahmen in 2021 und aktuell Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze)
deine KK dir gesagt, dass in so einem Fall s o f o r t der Höchstbeitrag gezahlt werden kann.

Ja.... hast du denn nicht gefragt, warum das so ist.

Ich beantworte Dir auch diese, hier von dir nicht gestellte Frage.

Ich beschrieb eben den Grundsatz.
Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Das ist die Ausnahme. Warum gibt es dies Ausnahme, die noch nicht einmal im Gesetz steht.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse hat den KK mitgeteilt, dass dann, wenn Versicherte das "WOLLEN" auch einen höheren Beitrag zahlen "KÖNNEN". Diese Ausnahme ist eingeführt worden, weil Versicherte das "WOLLTEN". Diese Menschen wollten nicht Gefahr laufen, dass
1,2 oder gar 3 Jahre später EXTREM HOHE Nachzahlungen auf sie zukommen.

Bsp: Mindestbeitrag: 250 EUR, Höchstbeitrag 1000 EUR
Differenz 750 EUR--- x 24 Monate wäre eine Nachzahlung von 18.000 EUR.

Nicht jeder kleine und dann auch noch in der Beginnphase stehende Selbstständige hat dann die 18.000 EUR auf dem Konto.

ok---- verstanden ???


nochmals: Dir geht kein Geld verloren. Mach die Steuererklärungen

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