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von Rossi » 09.08.2013, 21:13
Ich weiss gar nicht was die Sofa´s wollen?!
Ich persönlich bin im Sinne der Betroffenen mehr als froh, dass dies Theater endlich durch das sog. Beitragsschuldengesetz klargestellt wurde. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen eben nicht ausgreicht haben, um das eigentliche Ziel eines modernen Sozialstaates zu verfolgen. Er hat also nachgebessert.
Es gibt hier in diesem Forum offensichtlich noch Sofa´s, die den Betroffenen diese Anmestie irgendwie nicht gönnen. Denn anders kann ich die Ausführungen ehrlich gesagt nicht verstehen.
Sorry GKV, auch wenn Du hier sehr eindrucksvoll die Aussagen des BVA bzw. des BMG einstellst und nur Deine Sichtweise in "fett" heraushebst, so sollte man meines Erachtens auch meine Sichtweise berücksichtigen.
Die Sichtweise von GKV
Zitat:
Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt
Na wunderbar, jetzt aber die nachfolgenden Sätze:
Zitat:
Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird
Genau diese vermeintliche Lücke oder Schlupfloch hat der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 188 Abs. 4 SGB V zum 01.08.2013 geschlossen.
Also, was soll das Theater?!
Auf der anderen Seite vielen Dank für diese Sichtweise. Denn meine Vorbereitungen für das nächste Seminar laufen schon. Ich oblasse es dann den Teilnehmern/innen meiner Sichtweise oder der Sichtweise von den Sofa´s hier aus dem Forum zu folgen. Ich bin dann mal gespannt.
Last und least; was wollen die Sofa´s aus der Praxis? Exorbitante Beitragsnachforderungen ein Leben lang verfolgen, die man eh nicht eintreiben kann?! Jedes mal den Bit-Bull (Hauptzollamt) auf die Kunden jagen?!
Ich persönlich habe andere wichtige Dinge zu tun und konzentriere mich auf realistische Dinge und nicht auf irgendwelche Wunschvorstellungen, die in er Praxis nicht durchsetzbar sind.
Von daher; ein großes Lob an den Gesetzgeber für die neuen Bestimmungen des § 256a SGB V, die wirklich einen Anreiz für die bisher unversicherten Kunden darstellen.
Broemmel und Co sehen es anders. Damit habe ich überhaupt kein Problem. Der Gesetzgeber scheint allerdings auf meiner Seite zu sein. Vielleicht ist die Broemmel und Co-Gang bereit, die 30.000,00 € aus dem privaten Vermögen für einen Gang bis zum BVerfG zu investieren, um hier eine vermeitliche Gerechtigkeit zu schaffen.
Ehrlich gesagt, kann ich die Auffassung von der Brommel und Co-Gang im Ansatz nicht verstehen. Die hochbezahlten Jurirsten aus dem Ministerium (mit Jura-Studium an der Falkultät) haben von tuten und blasen keine Ahnung; die Sofa´s am der Front sind die Granaten!?
Mehr möchte ich an dieser Stelle - auch im Sinne der Betroffenen - ehrlich gesagt nicht posten.
Ihr habt (Broemmel und Co) einen Orden verdient oder auch nicht.
Vermutlich werden euch die bevorstehenden Regelungen der Spitzbuben (§ 256a Abs. 4 SGB V) noch so richtig weht tun oder?!