Die Kasse stuft Dich ja auch erst für die Zukunft mit Beiträgen ein und nicht rückwirkend, es dürfte ja sicher ohnehin Dein Ziel sein, stetig mehr als 345€ zu verdienen...

Moderator: Czauderna
Das kann nicht zutreffen. Der § 13 SGB VII ist auf Hilfeleistende bei einem Arbeitsunfall ausgelegt. (Eine Besonderheit ist, dass auch Sachschäden zu ersetzen sind, wenn es sich um einen anzuerkennenden Unfall als sog. Hilfeleistender handelt (vgl. § 13 SGB VII)Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich sehe das Ganze als "Sachschadensersatz" gem. § 13 SGB VII., und danach darf keine Anrechnung im Rahmen der Familienversicherung als Einkommen vorgenommen werden.
Gruss
Czauderna
...dann hätten aber die Kosten für Wiederaufbau, Ausfälle usw. nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.broemmel hat geschrieben:Eine Möglichkeit wäre wohl, wenn die Selbständige Tätigkeit nach dem Unglück abgemeldet worden wäre und nach dem Neuaufbau wieder neu angemeldet wurde.
Da gibts dann wohl die berühmten Gestaltungsmöglichkeiten der Steuerberater oder Vergleich der anfallenden Beiträge zur freiwilligen Versicherung mit den entgangenen Steuerminderungen...dann hätten aber die Kosten für Wiederaufbau, Ausfälle usw. nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.
Ich sage von mir das ich alt und schön bin. Andere sagen das ich ganz schön alt binUnd ich hoffe inständig, dass Du eine hübsche Frau bist!