Frage zur Blockfrist
Moderator: Czauderna
Frage zur Blockfrist
Hallo,
wiedermal ein neuer Fall.
Person A war 78 Wochen AU im Kranklengeld und wurde ausgesteuert.
Anschließend war sie mehr als 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt (Pflichtversicherung) und teilweise auch frweiwillieg versichert in der GKV (jeweils ohne AU).
2 Monate vor Ende der Blockfrist, die mit den o.g. 78 Wochen begann) wird Person A AU mit derselben Diagnose wie damals.
Ab wann erhält sie wieder Krankengeld ?
wiedermal ein neuer Fall.
Person A war 78 Wochen AU im Kranklengeld und wurde ausgesteuert.
Anschließend war sie mehr als 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt (Pflichtversicherung) und teilweise auch frweiwillieg versichert in der GKV (jeweils ohne AU).
2 Monate vor Ende der Blockfrist, die mit den o.g. 78 Wochen begann) wird Person A AU mit derselben Diagnose wie damals.
Ab wann erhält sie wieder Krankengeld ?
Re: Frage zur Blockfrist
Hallo,
wenn die Person bereits innerhalb der Blockfrist ausgesteuert wurde, dann bekommt sie, meiner Auffassung nach, in diesem Fall kein Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst ab Beginn der neuen Blockfrist* Anders wäre es, wenn sie nach Ende der Blockfrist erneut wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähig geworden wäre.
Gruss
Czauderna
*nachträglich eingefügt, da vorher missverständlich oder sogar falsch gewesen.
wenn die Person bereits innerhalb der Blockfrist ausgesteuert wurde, dann bekommt sie, meiner Auffassung nach, in diesem Fall kein Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst ab Beginn der neuen Blockfrist* Anders wäre es, wenn sie nach Ende der Blockfrist erneut wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähig geworden wäre.
Gruss
Czauderna
*nachträglich eingefügt, da vorher missverständlich oder sogar falsch gewesen.
Re: Frage zur Blockfrist
Hallo GKVfan,
wenn bei Beginn der erneuten AU eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht, hat die Person m.E. ab Beginn der neuen Blockfrist wieder Anspruch auf Krankengeld. Siehe hier https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... G_KGSE.pdf
Beispiel 176 (Seite 250).
MfG
ratte1
wenn bei Beginn der erneuten AU eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht, hat die Person m.E. ab Beginn der neuen Blockfrist wieder Anspruch auf Krankengeld. Siehe hier https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... G_KGSE.pdf
Beispiel 176 (Seite 250).
MfG
ratte1
Re: Frage zur Blockfrist
es muss allerdings nach diesem Beispiel
zu Beginn der erneuten AU als auch zu Beginn der neuen Blockfrist
eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
zu Beginn der erneuten AU als auch zu Beginn der neuen Blockfrist
eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Re: Frage zur Blockfrist
wann beginnt denn die neue Blockfrist ?
Re: Frage zur Blockfrist
hey GKV-Fan,
würdest du bitte noch die Frage nach dem Beginn der neuen Blockfrist beantworten und auch wie der Sachstand zu dem Fall mitlerweise ist?
Danke.
MfG
ratte1
würdest du bitte noch die Frage nach dem Beginn der neuen Blockfrist beantworten und auch wie der Sachstand zu dem Fall mitlerweise ist?
Danke.
MfG
ratte1
Re: Frage zur Blockfrist
Also könnte man zusammenfassen sagen:
Innerhalb der alten Blockfrist greift die 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auch bei identischer Diagnose, weil die letzte AU-Phase länger als 12 Monate her ist und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich auch länger als 6 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt war.
Mit Beginn der neuen BF greift dann wieder das KrG für 78 Wochen bei gleicher Diagnose, auch wenn diese AU noch während der alten BF begann.
Ist das so korrekt ?
Innerhalb der alten Blockfrist greift die 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auch bei identischer Diagnose, weil die letzte AU-Phase länger als 12 Monate her ist und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich auch länger als 6 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt war.
Mit Beginn der neuen BF greift dann wieder das KrG für 78 Wochen bei gleicher Diagnose, auch wenn diese AU noch während der alten BF begann.
Ist das so korrekt ?
Re: Frage zur Blockfrist
du meinst sicherlich,
statt länger als 6 Wochen versicherungspflichtig
korrekterweise: länger als 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Ich verstehe aber noch nicht, wieso du meinst, dass bei Beginn der neuen Blockfrist eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestehen soll.
Die neue Blockfrist beginnt doch erst im Juli 2026.
Hat denn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der selben AU noch gar nicht begonnen. Wird diese erst beginnen und weiß man das jetzt schon.
Könntest du das konkretisieren.
statt länger als 6 Wochen versicherungspflichtig
korrekterweise: länger als 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Ich verstehe aber noch nicht, wieso du meinst, dass bei Beginn der neuen Blockfrist eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestehen soll.
Die neue Blockfrist beginnt doch erst im Juli 2026.
Hat denn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der selben AU noch gar nicht begonnen. Wird diese erst beginnen und weiß man das jetzt schon.
Könntest du das konkretisieren.
Re: Frage zur Blockfrist
du meinst sicherlich, dass die Person länger als 6 Monate in Lohn und Brot steht.
Bei meiner Bitte um Konkretisierung meinte ich die NEUE Arbeitsunfähigkeit (mit der selben Erkrankung):
Hat denn die NEUE Arbeitsunfhähigkeit schon begonnen, falls ja , wann ?
oder wird diese noch beginnen und weiß man das jetzt schon ?
Bei meiner Bitte um Konkretisierung meinte ich die NEUE Arbeitsunfähigkeit (mit der selben Erkrankung):
Hat denn die NEUE Arbeitsunfhähigkeit schon begonnen, falls ja , wann ?
oder wird diese noch beginnen und weiß man das jetzt schon ?
Re: Frage zur Blockfrist
Korrekt 6 Monate, sorry.heinrich hat geschrieben: ↑12.05.2026, 08:59du meinst sicherlich, dass die Person länger als 6 Monate in Lohn und Brot steht.
Bei meiner Bitte um Konkretisierung meinte ich die NEUE Arbeitsunfähigkeit (mit der selben Erkrankung):
Hat denn die NEUE Arbeitsunfhähigkeit schon begonnen, falls ja , wann ?
oder wird diese noch beginnen und weiß man das jetzt schon ?
Ja, die Person ist in REHA, welche längern dauern kann.