Hallo,
Folgender Fall:
Arbeitnehmer wird 2023 gekündigt und ist durchgehend bis Heute AU mit Krankengeldbezug.
Im Januar 2025 zahlt ihm sein Arbeitgeber, nachdem er vom Arbeitsgericht dazu verurteilt wurde, diverse Einmalzahlungen aus, die er
2024 schon hätte leisten müssen.
Ergibt sich hier irgendeine Beitragspflich bei der Sozialversicherung, sprich Krankenkasse, Rentenkasse etc.
(Man beachte, er ist noch AU im KrG-Bezug).
Wirkt sich das auf der KrG im Januar 2025 aus (Stichwort Ruhen des KrG)?
Frage zur Märzklausel und Beitragspflichtigen Zahlungen
Moderator: Czauderna
Re: Frage zur Märzklausel und Beitragspflichtigen Zahlungen
Hallo,
solche Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht. Soweit ich mich noch erinnern kann, wurden solche Zahlungen entweder dem letzten abgerechneten Lohnzahlungszeitraum zugeschlagen und/oder es wurde an die Kasse/Rentenversicherung eine Meldung (DUEVO) erstattet.
Auswirkungen auf das laufende Krankengeld sehe ich keine, denn der Rechtsanspruch auf die Zahlung wurde erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Genauer und ggf. auch korrekter kann dir dies sicher Heinrich schreiben.
Gruss
Czauderna
solche Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht. Soweit ich mich noch erinnern kann, wurden solche Zahlungen entweder dem letzten abgerechneten Lohnzahlungszeitraum zugeschlagen und/oder es wurde an die Kasse/Rentenversicherung eine Meldung (DUEVO) erstattet.
Auswirkungen auf das laufende Krankengeld sehe ich keine, denn der Rechtsanspruch auf die Zahlung wurde erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Genauer und ggf. auch korrekter kann dir dies sicher Heinrich schreiben.
Gruss
Czauderna
Re: Frage zur Märzklausel und Beitragspflichtigen Zahlungen
1. keine Auswirkung auf Krankengeld
2.
Entlassungsentschädigungen im Sinne, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zahlen muss, sind nicht beitragspflichtig.
Weitere Einmalzahlungen (außer Entlassungsentschädigungen) unerliegen erst einmal grundsätzlich der Beitragspflicht (im Sinne AG für den AN).
Jedoch wird dann eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gebildet.
Diese beträgt für das Jahr 2025 NULL EUR. Damit würden weitere Einmalzahlungen NICHT der Beitragspflicht unterliegen.
Aber: werden diese bis einschl. März 2025 ausgezahlt, dann erfolgt eine Zuordnung zum Jahr 2024 (Märzklausel).
Liegt im Jahr 2024 auch nur Krankengeldbezug vor, dann beträgt dort die BBG auch NULL, so dass eine solche Einmalzahlung dann auch nicht der Beitragspflicht unterliegen würde.
Werden z.B. Überstunden einmalig ausgezahlt (der Laie sieht das als Einmalzahlung an), dann ist dies keine Einmalzahlung.
Diese sind den jeweiligen Zeiträumen der Erabeitung zuzuordnen; auch wenn das laaaange zurück liegt. Daher keine Beitragsfreiheit wegen des jetzigen Bezuges von Krankengeld.
du hast aber auch immer Fragen....
2.
Entlassungsentschädigungen im Sinne, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zahlen muss, sind nicht beitragspflichtig.
Weitere Einmalzahlungen (außer Entlassungsentschädigungen) unerliegen erst einmal grundsätzlich der Beitragspflicht (im Sinne AG für den AN).
Jedoch wird dann eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gebildet.
Diese beträgt für das Jahr 2025 NULL EUR. Damit würden weitere Einmalzahlungen NICHT der Beitragspflicht unterliegen.
Aber: werden diese bis einschl. März 2025 ausgezahlt, dann erfolgt eine Zuordnung zum Jahr 2024 (Märzklausel).
Liegt im Jahr 2024 auch nur Krankengeldbezug vor, dann beträgt dort die BBG auch NULL, so dass eine solche Einmalzahlung dann auch nicht der Beitragspflicht unterliegen würde.
Werden z.B. Überstunden einmalig ausgezahlt (der Laie sieht das als Einmalzahlung an), dann ist dies keine Einmalzahlung.
Diese sind den jeweiligen Zeiträumen der Erabeitung zuzuordnen; auch wenn das laaaange zurück liegt. Daher keine Beitragsfreiheit wegen des jetzigen Bezuges von Krankengeld.
du hast aber auch immer Fragen....
Re: Frage zur Märzklausel und Beitragspflichtigen Zahlungen
Und du sehr gute Antworten, vielen dank dafür (auch an Czauderna).
Es geht nicht um Entlassungsentschädigung, es geht um Zahlungen, welche der Arbeitgeber bereits im April 2024 und Ende 2023 hätte leisten müssen (z.B. Bonuszahlung), jedoch hatte er sich geweigert und nun hat ihn ein Gericht zur Zahlung verdonnert.
Etwas verunsichert hatte mich § 49 SGB V:
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Allerdings handelt es sich m.E. bei den Zahlungen nicht um Arbeitsentgelt, sehe ich das richtig ?
Zitat:
"Liegt im Jahr 2024 auch nur Krankengeldbezug vor, dann beträgt dort die BBG auch NULL ..."
Hättest du da was genaueres dazu (traue mich das Wort nicht zu sagen

Re: Frage zur Märzklausel und Beitragspflichtigen Zahlungen
alles was vom Arbeitgeber kommt, ist Arbeitsentgelt
Bezüglich des Krankengeld (KG) habe ich bezüglich des Ruhens der Bonuszahlung jedoch
keine Befürchtungen.
Entweder ist die Bonuszahlung eine Einmalzahlung, dann für dies, egal wann diese gezahlt wird, nicht zum Ruhen beim KG
oder ist laufendes Arbeitsentgelt, welches "FÜR" eine Zeit gezahlt wird, in der gearbeitet wurde (und nicht während des KG-Bezuges).
lt google ist eine Bonuszahlung einmalig gezahltes Entgelt.
Die Berechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann man schriftlich nicht so einfach erklären, ohne sich die Finger wund zu schreiben.
Ich hatte Dir Anfang Dez 2024 unter PN mal ein Gespräch angeboten. Ich möchte nämlich auch wissen, mit welchen Qualitätigen Du MIR mal helfen könntest. Evt schaust Du mal unter PN rein.
Bezüglich des Krankengeld (KG) habe ich bezüglich des Ruhens der Bonuszahlung jedoch
keine Befürchtungen.
Entweder ist die Bonuszahlung eine Einmalzahlung, dann für dies, egal wann diese gezahlt wird, nicht zum Ruhen beim KG
oder ist laufendes Arbeitsentgelt, welches "FÜR" eine Zeit gezahlt wird, in der gearbeitet wurde (und nicht während des KG-Bezuges).
lt google ist eine Bonuszahlung einmalig gezahltes Entgelt.
Die Berechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann man schriftlich nicht so einfach erklären, ohne sich die Finger wund zu schreiben.
Ich hatte Dir Anfang Dez 2024 unter PN mal ein Gespräch angeboten. Ich möchte nämlich auch wissen, mit welchen Qualitätigen Du MIR mal helfen könntest. Evt schaust Du mal unter PN rein.