Freiwillig gesetzlich Versichert - Festsetzung des Höchstbetrages durch Kommunikationsvakuum

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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michajz
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Freiwillig gesetzlich Versichert - Festsetzung des Höchstbetrages durch Kommunikationsvakuum

Beitrag von michajz » 18.04.2023, 20:12

Hallo ihr Lieben,
gerade habe ich eine Gemeinschaft verlassen und mich voll ins Leben gestürzt und schon stecke ich so ziemlich in der Klemme :?
Deswegen dachte ich ich frage einfach mal nach ob ihr mir helfen könnt:


Die Bisherigen Geschehnisse / Der Sachverhalt ist wie folgt:

- Im 2.Halbjahr 2022 bekam ich keine Briefe von meiner Krankenkasse.

- Grund: ich in dieser Zeit bin ich aus einer spirituellen Gemeinschaft ausgetreten und auf meinen Weg zurück in die normale Welt gegangen und mehrere Male umgezogen. Die Briefe gingen weiterhin an die Gemeinschaft, wo mir trotz Nachfrage niemand bescheid gab.

- Die Krankenkasse benötigte dringend meinen Einkommenssteuerbescheid für 2019 und schrieb mahnende 3 Briefe, die ich nie zu Gesicht bekommen habe.
-->Erläuterung dazu: Während meines Aufenthalts war ich selbstständig als Gesellschafter einer GbR und als solcher freiwillig gesetzlich versichert.

- Am 10.2.2023 kam ein Festsetzungsbescheid von der Krankenkasse, in dem für 2019 der Höchstbetrag festgesetzt wurde. Ich war von diesem Brief verwirrt, dachte es handle sich um ein Missverständnis und habe darauf nie reagiert. Auf Seite 3 des Briefes wurde ziemlich gut versteckt auf eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen hingewiesen.

- 15.3.2023 wurde mir der Höchstbeitrag (8000€) einfach komplett eingezogen. Ich wurde umgehend Zahlungsunfähig. Ich rief sofort an, wurde mir der Situation bewusst und sendete den fehlenden Einkommenssteuerbescheid für 2019 zu. EDIT: Zusätzliche sendete ich den Bescheid für 2020 mit.

- Am 16.3.2023 habe ich den Bankeinzug mit Wissen der Krankenkasse wieder storniert. Dies wurde toleriert.

- Am 25.3.2023 kam ein Forderungsbescheid mit dem Hächstbetrag. Diesmal wurde driekt auf Seite 1 eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen erwähnt.

- Am 11.4.2023 äußerte ich mich mit einem persönlichem Schreiben, in dem ich meine Situation schilderte.

- jetzt kann ich bis zum 22.04 Widerspruch einlegen

Zusatzinformation:
Einkommen
2019: ca. 20.000€ netto/Jahr
2020: Unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage 2021: Unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage 2022: Unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage 2023: 2200€ netto/Monat = ca. 26.500€ netto/Jahr


Ich habe mich ein bisschen eingelesen im Bezug auf den § 240 SGB V, Satz 1&2 und den § 44 SGB X, Satz 2,3&4.


Meine Fragen:
1) Wie stehen hier meine Chancen? Kommt man aus sowas wieder raus?

2) Man es Sinn den Prozess von einem Anwalt führen zu lassen?

3) Was kann ich sonst noch tun?
Zuletzt geändert von michajz am 19.04.2023, 06:56, insgesamt 2-mal geändert.

Czauderna
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Re: Freiwillig gesetzlich Versichert - Festsetzung des Höchstbetrages durch Kommunikationsvakuum

Beitrag von Czauderna » 18.04.2023, 20:49

Hallo und willkommen im Forum
sieht nicht so ganz gut aus für dich.
Seit wann bist du hauptberuflich selbständig?
Dass dich im letzten Halbjahr 2022 kein Brief erreicht hat, das ist zwar ärgerlich, aber das hatte die Kasse nicht zu verantworten.
Von daher war die Handlungsweise der Kasse logisch und auch normal. Da kein Einkommensbescheid für 2019 vorgelegt wurde, musste die Kasse den Höchstbeitrag fordern und tat dies auch mittels des Bescheides, der dich so verwirrte, und auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung erst auf Seite 3 stand (Ich kenne es aus meiner Praxis noch, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer am Ende eines Bescheides stand), so war sie doch vorhanden und dann war das auch okay so.
Dann hast du der Kasse den Einkommensteuerbescheid für 2019 eingereicht, nach dem du nun nachweisbar den höchsten Beitrag zahlen musst.
Ohne zu wissen, was genau in diesem Einkommensteuerbescheid steht, ist eine konkretere Antwort nicht möglich.
Nur soviel - Du schreibst von 20.000 € netto Einkommen im Jahre 2019 - Netto zählt aber nicht, sondern Brutto.
Die Einkommensteuerbescheide für 2020,2021 liegen der Kasse noch nicht vor - ich vermute, dass dies auch der Grund für den Höchstbeitrag sein wird. Wenn ja, gibt keine Bescheide und wenn dies so, ist, hättest du nicht als Selbständiger Einkommenserklärungen für diese Jahre abgeben müssen ?.
Dass die Kasse dir die abgebuchten 8000,00 € wieder zurückerstattet hat, das bedeutet nicht, dass du jetzt weniger Beitrag zahlen musst. Du musst der Kasse nachweisen, dass du genau das Einkommen hattest, was du hier als Zusatzinformation geschrieben hast und das geht im Grundsatz nur durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.
Noch eine allgemeine Zusatzinfo zur Thematik - Hauptberuflich Selbständige werden immer zuerst (Ersteinstufung) mit dem Höchstbeitrag eingestuft. Nur auf Antrag und in der Folgezeit mittels entsprechenden Einkommensnachweisen, wobei grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid hergenommen wird, wird die einkommensbezogene Einstufung vorgenommen. Werden Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt erstellt, sind dies vom Versicherten sofort der Krankenkasse vorzulegen, damit die Einstufung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Passiert das auch in dieser Form so, dann wird z.B. die Einstufung für das Jahr 2019 erst mit der zeitnahen Vorlage des passenden Einkommensteuerbescheides endgültig und entweder war der für 2019 gezahlte Beitrag Einkommens entsprechend, dann wird die bestehende (vorläufige) Einstufung zur endgültigen, oder das Einkommen war höher, dann wird eine endgültige Einstufung vorgenommen und eine Nachzahlung gefordert, oder die Einkünfte waren niedriger, dann bekommt der Versicherte den überzahlten Beitrag zurück, wobei die Mindestbeitragsbemessungsgrenze immer gilt. Die Einkommenszahlen aus dem Jahre 2019 werden dann als vorläufige Einstufungsgrundlage für das Jahr 2020 hergenommen, bis der passende Einkommensteuerbescheid für 2020 vorgelegt wird, usw. usw.
Werden die Einkommensnachweise nicht zeitlich passend eingereicht, dann kann die Kasse direkt den Höchstbeitrag fordern.

Gruss
Czauderna

michajz
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Re: Freiwillig gesetzlich Versichert - Festsetzung des Höchstbetrages durch Kommunikationsvakuum

Beitrag von michajz » 18.04.2023, 22:22

Hallo Czauderna und vielen lieben Dank!

Zu deinen Fragen:

Ich lebte in einer Gemeinschaft. Der Deal dort war die Mitarbeit gegen Kost & Logi.

Hauptberuflich selbstständig als Teil der GbR war ich seit Mitte 2017.
2017 lag mein Einkommen als Tel der GbR bei ca. 9.000 Brutto, 2018 bei 20.000 brutto, 2019 bei 23.000 brutto.
2020 bin ich aus der GbR ausgestiegen und erwerb ganze 3.300€ brutto in diesem Jahr als selbstständige Servicekraft.

Die Steuererklärungen für 2017 & 2018 hatte ich problemlos abgegeben.
Meine Krankenkasse hat nie von Anfang an des Höchstsatz angerechnet, denn man wusste das ich nicht viel verdiene und noch nie viel verdient habe.

Es hatte mich sehr geschockt zu erfahren, dass 2019 noch fehlt. Ich errinere mich nur die Bearbeitung dieser hat etwas länger gedauert, wegen Themen innerhalb der GbR. Die is glaube ich sehr lange beim Steuerberater liegen geblieben, bevor die zum Finanzamt ging.

Den Einkommenssteuerbescheid 2020 sendete ich am Tag des Einzuges (15.03.2023) zusammen mit dem von 2019 meiner Krankenkasse zu.
Werden die Einkommensnachweise nicht zeitlich passend eingereicht, dann kann die Kasse direkt den Höchstbeitrag fordern.
Frage 1: Kann Sie das oder ist Sie sogar dazu verpflichtet?


§ 240 SGB V, Satz 2 & 3

(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§223). (3) Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen.


Frage 2: Wenn ich am 15.03.2023, also ca. 1 Monat nach der Festsetzung vom 10.02.2023 meinen Einkommenssteuerbescheid eingelegt haben, greift dann nicht Satz 3?

Czauderna
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Re: Freiwillig gesetzlich Versichert - Festsetzung des Höchstbetrages durch Kommunikationsvakuum

Beitrag von Czauderna » 19.04.2023, 09:07

Hallo,
kann heisst, nicht unbedingt müssen - kommt eben auf die Kasse an.

Frage 2: Wenn ich am 15.03.2023, also ca. 1 Monat nach der Festsetzung vom 10.02.2023 meinen Einkommenssteuerbescheid eingelegt haben, greift dann nicht Satz 3?

nein, in diesem Zusammenhang nicht - wichtig ist eigentlich, wann der Einkommensteuerbescheid erstellt und dir zugegangen ist.
Wenn seit Erstellung und Zugang bei dir mehr als 12 Monate vergangen sind und das dürfte mittlerweile nicht nur für 2019, sondern auch für 2020 und 2021 der Fall sein, kann die Kasse sich darauf berufen und den Höchstbeitrag fordern

Mein Fazit - Wenn die Kasse da nicht mit sich reden lässt, musst du entweder zahlen oder den Rechtsweg beschreiten. Bei der Summe von 8000,00 € lohnt sich das ggf. schon.
Gruss
Czauderna

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