GKV und KVdR für Ausländer

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 14.11.2024, 12:09

Also folgender Sachverhalt:

Wir werden mit unseren Schwiegereltern aus dem Iran für paar Monate in die Niederlande ziehen. Dadurch werden diese begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Unionsfreizügigkeit.

Schwiegermutter ist 56 Jahre alt, Schwiegervater ist 65.

Bei Rückkehr werden wir voraussichtlich Vorversicherungszeiten von der niederländischen GKV vorweisen können. Ich plane, dass meine Schwiegereltern per Auffangversicherung *** § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V oder e contrario § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V zu versichern.
In der Broschüre "Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger" von der EU Gleichstellungsstelle steht auf Seite 40 geschrieben:
Falls die Familienangehörigen selbst die Staatsangehö-
rigkeit eines Drittstaates haben, können sie Probleme
bei der KK bekommen, weil nach dem reinen Wortlaut
des § 5 Abs. 11 Satz 1 AufenthG für sie eine Zugangs-
sperre gilt, weil sie nicht über einen Aufenthaltstitel,
sondern über eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1
FreizügG/EU verfügen. Der Gesetzgeber hat es nämlich
versäumt, die Situation von Drittstaatsangehörigen, für
die das FreizügG/EU und das gesamte EU-Recht gilt,
in diese Regelung aufzunehmen. Da es sich allerdings
offensichtlich um eine planwidrige Lücke handelt,
müssen diese Angehörigen ebenso behandelt werden
wie Familienangehörige mit einer Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates, da eine Differenzierung sowohl
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4
VO 883/2004 als auch gegen Art. 48 des EU-Vertrags
(AEUV) verstoßen würde, der den Familienangehörigen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selb-
ständigen die gleiche soziale Sicherheit garantiert wie
den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern selbst.
Hervorhebung durch mich.

Ich habe in dem Dokument: "Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V" vom 24. Juli 2023 nichts diesbezüglich gelesen. Habe ich es übersehen? Steht es ggf. In einer anderen für die GKV relevanten Handreichung?

Ich würde also meine Schwiegereltern die GKV zahlen.

Langfristig frage ich mich aber, ob ich diese nicht in die KVdR kriegs. Also mein Schwiegervater ist schon zu alt um in die deutsche Rente einzahlen zu können. Aber meine Schwiegermutter hat ja genug Zeit bis zum Rentenalter.

Zudem hat meine Schwiegermutter in ihrem ganzen Leben nicht gearbeitet. Also meine Überlegung ist, zumindest 60 Rentenbeiträge zu leisten, sodass meine Schwiegermutter eine Anwartschaft bei der DRV erwirbt. Dann bliebe ja noch die Rahmenfrist von 90% zu erfüllen. Da meine Schwiegermutter nie gearbeitet hat, würde wohl gem. des Gemeinsamen Rundschreibens vom 30.12.2008 unter der Nr. 3.3.1 das Datum einer etwaigen Eheschließung zu Grunde gelegt werden.

Verstehe ich es richtig, dass ich für meine Schwiegermutter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit organisieren sollte um den Fristbeginn auf die Gegenwart zu setzen?

Sind meine Recherchen soweit korrekt? Übersehe ich etwas?

Ich möchte noch anmerken, dass meine Schwiegereltern kerngesund sind.

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Czauderna » 14.11.2024, 12:52

Hallo,
hatten wir in dieser Richtung das Thema nicht schon einmal - gesetzliche-krankenkassen-f12/amtliche- ... t9946.html
Du hast dich sehr intensiv und auch sehr gut in die Thematik eingelesen. Ob Deine Vorstellung (Niederlande, dann Deutschland in die GKV und dann auch noch KVdR) praktisch funktioniert, das kann Dir verbindlich nur die gewählte Krankenkasse sagen. Du bist nach Deinen bisherigen Beiträgen selbst in der TK versichert. Frag doch dort mal nach. Ich sage, zumindest in der Theorie könnte das alles funktionieren.
Gruss
Czauderna

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 14.11.2024, 22:22

Hallo Aras,

welche Staatsangehörigkeit hast
Du
Dein(e) Ehepartner(In)
deine Schwiegereltern.


Bist Du oder dein(e) Ehepartnerin evt selbstständig ?

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 15.11.2024, 10:59

@Czauderna

Ich überlegs mir. Die Situation von 2018 zu Heute unterscheidet sich. Damals wollte ich meine Großmutter aus dem Iran nach Europa bringen und dachte ich oder meine Mutter müssten ein Jahr in Österreich leben um in den Genuss der freiwilligen Versicherung zu kommen. Mein Wissensstand und meine Rechtskenntnisse haben sich seitdem verbessert. Meine Oma ist seit drei Jahren tot und ich hab es nie geschafft sie hierher zu holen, da Österreich rechswidrig das Visum verweigert hat. Darum hab ich keine persönlichen Erfahrungswerte sammeln können. Jetzt sind die Schwiegereltern zu Besuch um die Geburt ihrer ersten Enkelin zu sehen und wollten Mitte Oktober zurückreisen aber der Nahost Konflikt hat nen Strich durch die Rechnung gemacht...

@heinrich

Ich bin Deutscher. Meine Ehefrau ist Deutsch-Iranerin, Meine Schwiegereltern sind beide Iraner. Ich bin angestellt und in der GKV.

Ich bleibe während meines Aufenthaltes in den Niederlanden bei meinem deutschen Arbeitgeber angestellt. Sind dann auch auf Antrag beim deutschen Finanzamt unbegrenzt steuerpflichtig.

Hab schon mit der Ausländerbehörde gesprochen. In den Niederlanden wäre ich quasi sowas wie § 4 FreizügigG aber bei Rückkehr in Deutschland § 3 FreizügigG. Würde auch von der Ausländerbehörde ein entsprechendes Schreiben bekommen.

Wenn die Niederländer eine ähnliche Regelung wie die Deutschen haben und für die Krankenversicherung der Schwiegereltern nur im Falle von Beschäftigten Unionsbürgern versichern, dann werde ich oder meine Frau halt einen Tag in der Woche angestellt sein, oder halt ne kleine Selbstständigkeit meiner Frau. Macht das ganze zwar komplexer aber naja, müssen wir halt durch.

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 19.11.2024, 16:26

Hallo Aras,

Czauderne hat geschrieben, dass du ja wohl bei der TK versichert bist und dort mal nachfragen solltest.

Hast Du das dort oder bei einer anderen Krankenkasse einmal gemacht ?
Wie war die Antwort zu Deinen Schwiegereltern ?

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 19.11.2024, 19:30

Ich wollte ja eure Ansicht wissen. Die TK habe ich soeben per E-Mail angeschrieben und warte auf die Rückmeldung. Sobald ich ne Antwort erhalte würde ich mich melden.

Würde mich aber weiterhin über eure Antworten freuen.

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 23.11.2024, 14:08

Ich hab bis jetzt keine Antwort erhalten. Werde es ggf. nochmal per TK App einreichen.

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 23.11.2024, 15:23

1. ich überlege noch.

2. Dass Du noch keine Antwort erhalten hast, braucht Dich doch bitte nicht zu verwundern.
Du bist doch selbst, wie du mal geschrieben hast, im Verwaltungsrecht tätig bzw. kennst Dich damit aus.

Wenn du nun die TK am 19.11.2024 (in einer höchstkomplizierten Sache) angeschrieben hast, kannst Du doch noch keine Antwort am heutigen Tage erwarten.

An deiner Stelle würde ich mit der TK ein Gespräch führen. Dazu solltest Du aus dem Mitgliedschaftsbereich der FACHabteilung der TK jemand erreichen, die/der sich RICHTIG GUT auskennt. Das sind oftmals die fachlichen Vorgesetzten der Sachbearbeiter.
Mit denen könntest Du dann auch argumentieren.

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 24.11.2024, 11:45

@heinrich

Es sollte jetzt nicht meine Ungeduld dokumentieren sondern nur eine Rückmeldung geben :).

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 27.12.2024, 15:06

Hallo Aras,

hast Du jetzt nach mehr als einem Monat von der KK eine Antwort erhalten.
Falls ja, mit welchem Inhalt.

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 02.01.2025, 10:29

@heinrich

Ich hab tatsächlich vor zwei Wochen Antworten von der TK erhalten. Diese waren aber insgesamt am Thema vorbei.

Zum Themenkomplex einer Aufnahme durch die Auffangversicherung wurde geantwortet, dass wir den Nachweis der Aufnahme in die Krankenkasse vorlegen sollen.

Um Krankenversichert zu werden braucht man die sogenannte BSN, eine Registrierung bei der Gemeinde (in Deutschland würden wir Kommune sagen) und einen rechtmäßigen Aufenthalt.

In den Niederlanden kannst du nix machen ohne die Bürgerservicenummer. Ich hab die Bürgerservicenummern erst zum 9. bzw. 10. Dezember bei einem RNI Desk organisiert. RNI ist ein Register für Nichteinwohner der Niederländer, die irgendwas mit den Niederländern zu tun haben und darum BSNs benötigen. Am 17.12 konnte ich mich und meine Schwiegereltern bei der Gemeinde registrieren. Meine Ehefrau hat am selben Tag die Registrierung beantragt, aber das ist bis heute nicht durch. Jedenfalls wurden am 23.12. die Anträge für die Erteillung der niederländischen Aufenthaltskarten für meine Schwiegereltern gestellt, welche einen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen würden. Die Anträge werden aber wohl 6 Monate dauern. Viel zu spät für die Regelung der KV.

Zudem habe ich in der Gesetzesmaterie von den Niederlanden gesucht und herausgefunden, dass man wohl bei der Sozialversicherungsbank wohl einen Antrag auf Statusfeststellung stellen kann.
https://wetten.overheid.nl/BWBR0035917/ ... tikel2.1.3

Diesen Antrag habe ich am 25. Dezember auch eingereicht. Laut SVB kann der Antrag 8 Wochen dauern.

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Dr 15/420, S. 104) ist der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Wobei die Rechtsprechung noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht.

Ich hab für meine Schwiegereltern ene Schengenversicherung bis Anfang März bei der OOM Verzekering abgeschlossen.

Die OOM hat mit der "OOM Voorlopig Verblijf Nederland-verzekering" (sinngemäß "OOM Versicherung für einen vorläufigen Aufenthalt in den Niederlanden") als einziges niederländisches Krankenversicherungsunternehmen eine relativ umfassende Krankenversicherung für Personen deren Aufenthaltsstatus noch in Klärung ist. Diese KV hat alles außer Leistungen zur Schwangerschaft und Geburt. Theoretisch könnte man bei einem 65 Jährigen Mann und einer 55 Jährigen Frau davon ausgehen, dass die Forderung nach Leistungen für Schwangerschaft und Geburt unverhältnißmäßig seien.

Jedoch erfolgt eine unmittelbare Diskriminierung bei der OOM dadurch, dass man als Nicht-Niederländer nicht Versicherungsnehmer sein kann. Diese Regelung findet sich weder auf der niederländischen Informationsseite zu der "OOM Voorlopig Verblijf Nederland-verzekering" noch in den Versicherungsbedigungen. Du findest die nur als Anmerkung auf der englisch-sprachigen Informationsseite und wenn du die Versicherung abschließen willst.

Ich hab das schon bei der "College voor de Rechten van de Mens", dem "Kollegium für die Menschenrechte" gemeldet. Klingt jetzt hochtrabend, aber das Kollegium übernimmt die Aufgaben aufgrund der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU. Ist also quasi das äquivalent zu unserer Stelle als "Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung", derzeit noch Ferda Ataman.
Aktenzeichen ist 2024-0872. Bearbeitungsdauer soll angeblich 1 Jahr dauern.

Ich habe natürlich auch die OOM angeschrieben und mich über die unmittelbare Diskriminierung beschwert. Ich gehe davon aus, dass die meine Beschwerde ablehnen werden. Dann reiche ich zusätzlich beim niederländischen Ombudsmann für Versicherungen bei der SKGZ eine Beschwerde ein.

Es mag sein, dass ich nicht von meinen Beschwerden profitieren werde, aber vielleicht werden zukünftige Betroffene nicht mehr benachteiligt.

Schlussendlich hab ich aber als Plan B eine nebenberufliche Selbstständigkeit bei den Niederländern angemeldet. Dadurch bin ich wirtschaftlich aktiver Unionsbürger in den Niederlanden und die Krankenversicherung ist nicht für die Ausübung der Unionsfreizügigkeit relevant. Ich muss natürlich Umsatz generieren. Ist also nicht nur mit Anmelden getan. Daran arbeite ich.

Insofern kann die TK dann nicht behaupten, ich hätte eine KV für meine Schwiegereltern organisieren müssen.

Zum zweiten Themenkomplex bezüglich der KVdR wurde nur das wiederholt was ich auch hier geschrieben hatte.

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 02.01.2025, 10:47

Hallo Aras,

nur mal kurz zu Dir (ohne Schwiegereltern).

Du hast in NL eine (nebenberufliche) Selbstständigkeit angemeldet.

Du bist doch weiterhin in Deutschland beschäftigt ? richtig ?


Grüße
heinrich

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 02.01.2025, 11:51

Ja, ich bin Angestellter und bin freiwillig bei der GKV versichert weil ich über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene.

Ich hab Versicherungspolicen bei der CZ Krankenversicherung in den Niederlanden unter Vorlage von S1 Bescheinigungen beantragt.

Offen gesagt warte ich auf einen Brief der CAK, falls die meinen ich müsste zusätzlich eine niederländische Basisversicherung abschließen.

heinrich
Beiträge: 1335
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 02.01.2025, 14:34

Hallo Aras,

du bist in Deutschland beschäftigt.
In NL selbstständig.

Damit bleibt für Dich das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gültig.
Es kommt dabei nicht auf Deinen Wohnort an.

Das steht in der
VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2004
(kurz EG/VO 883/2004)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 3-20190731

dort jetzt in
Art 13 Abs 3, der wie folgt lautet:
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung (bei Dir ist die Beschäftigung ja in Deutschland) und eine selbstständige Erwerbstätigkeit (bei Dir = Niederlande) ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung (ALSO DEUTSCHLAND = deutsches Recht für Dich) ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

Den S1-Schein dürftest Du von der deutschen KK bekommen haben.
Der besagt auch , dass Du in Deutschland Mitglied bist.
Den hast du wohl bei der KK in NL eingereicht. Von dort aus , wirst Du (nur) betreut. Die bist aber nicht in NL Mitglied.
Denn Mitglied bist Du ja in Deutschland.

Aras
Beiträge: 61
Registriert: 17.08.2016, 19:27

Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 03.01.2025, 12:40

Hallo Heinrich,

danke fürs feedback.

Beste Grüße
Aras

Antworten