günstige Krankenversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

x-perte
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Beitrag von x-perte » 26.01.2012, 23:32

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Grins. Da bin ich mal auf dein erstes Zusammentreffen mit Rossi gespannt

gern
x-perte hat geschrieben: Der § 10 SGB V räumt lediglich einen Anspruch auf Familienversicherung ein, mehr auch nicht.
Woraus liest du denn den "Anspruch"? Steht da irgendwas davon, dass die Familienversicherung nur auf Antrag durchgeführt wird?


Von Antrag habe ich nie was gesagt. Ich spreche immer von dem Anspruch.
x-perte hat geschrieben: Einen Zwang zur Durchführung der Familienversicherung, im Gegensatz zum § 5 SGB V, kann ich nicht herauslesen.

Oder worauf berufst du dich?
Auf meinen damaligen Ausbildungsleiter :lol: . Nee, im Ernst, guck mal hier: juris.de/.../Musterkommentierung_SGB_V_Felix.pdf. Und natürlich hier: beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\KassKoSGB_62\SGB_V\cont\KassKoSGB.SGB_V.p10.htm, musst du dich aber anmelden.

Und was willst du tun, wenn derjenige keine Familienversicherung haben möchte? Ihn zwingen? Und jedes mal wieder wenn die BVA Prüfung dran ist? Na dabei viel Spaß!

[/quote]

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.01.2012, 23:48

Okay, "x-perte", du verlässt dich also auf dein Bauchgefühl, statt hier mit Rechtsgrundlagen zu punkten. Deine Sache.

Interessant fände ich allerdings die BVA-Prüfung deiner Neuaufnahme plus Familienversicherten, der kein Beitrittsrecht zur GKV hat, ohne für mich erkennbare Rechtsgrundlage. Könnte spannend werden.

Frag doch mal bei deiner Fachabteilung nach, wie sie die Sache sehen. Oder können die dir auch nicht das Wasser reichen?

bentuy
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Beitrag von bentuy » 27.01.2012, 12:03

Hallo, Danke für eure Antwort.
da ich ja seit 3 wochen in deutschland bin...habe ich momentan keine feste Einkommen (Meine Frau auch). Wir waren gestern bei der KK ( wo meine Frau bei Ihrem Vater familienversichert ist) und die Mitarbeiterin dort sagte:

1. Ich muss mich wieder bei meine letzte KK melden und das ist in dem Fall " der Private versicherung" und ich kann momentan nicht zurück in die gesetzliche Versicherung bis ich ein Beschäftigung über 400 euro habe.(versicherungspflichtig)

2. Antrag auf freiwillige versicherung könnte sie erst im Mai machen, da meine Frau erst im Mai 23 wird, muss sie ja bis Mai warten. (es ist egal ob sie verheiratet ist oder nicht weil sie noch Anspruch auf familienversicherung hat)
und wenn ich bis Mai immer noch kein versicherungpflichtige Beschäftigung habe dann könnte ich mit ihr in die familienversicherung kostenlos mitversichern...( Antrag auf Familienversicherung haben wir bekommen)

"ABER was ich ziemlich komisch finde... die Mitarbeiterin sagte..dass wenn sie im Hersbt Ihr Studium aufnimmt dann könnte sie wieder zurück in die kostenlose Familienversicherung ihres vaters bis sie 25 Jahre alt ist. und das wäre dann ein Problem für mich, wenn ich bis dahin keine Beschäftigung habe dann muss ich mich selbst als freiwillige ein antrag stellen."

Und als ich gestern gesagt habe..dass meine frau könnte doch ja im Herbst ein eigene studentische krankenversicherung haben und solange ich kein versicherungpflichtige Arbeit habe..dann könnte ich doch weiter bei meiner Frau Familien versichern lassen. und die mitarbeiterin sagte " wofur denn - Ihre frau hat doch immer noch Anspruch bis 25 jahre alt als studentin beim Vater versichern"

ohh diese ganze gesetze...welche ist eigentlich richtig???

Vielen Dank Leute
Lg

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.01.2012, 12:43

bentuy hat geschrieben: 1. Ich muss mich wieder bei meine letzte KK melden und das ist in dem Fall " der Private versicherung" und ich kann momentan nicht zurück in die gesetzliche Versicherung bis ich ein Beschäftigung über 400 euro habe.(versicherungspflichtig)
Korrekt.
bentuy hat geschrieben: 2. Antrag auf freiwillige versicherung könnte sie erst im Mai machen, da meine Frau erst im Mai 23 wird, muss sie ja bis Mai warten. (es ist egal ob sie verheiratet ist oder nicht weil sie noch Anspruch auf familienversicherung hat)
und wenn ich bis Mai immer noch kein versicherungpflichtige Beschäftigung habe dann könnte ich mit ihr in die familienversicherung kostenlos mitversichern...( Antrag auf Familienversicherung haben wir bekommen)
Korrekt
bentuy hat geschrieben: "ABER was ich ziemlich komisch finde... die Mitarbeiterin sagte..dass wenn sie im Hersbt Ihr Studium aufnimmt dann könnte sie wieder zurück in die kostenlose Familienversicherung ihres vaters bis sie 25 Jahre alt ist. und das wäre dann ein Problem für mich, wenn ich bis dahin keine Beschäftigung habe dann muss ich mich selbst als freiwillige ein antrag stellen."

Und als ich gestern gesagt habe..dass meine frau könnte doch ja im Herbst ein eigene studentische krankenversicherung haben und solange ich kein versicherungpflichtige Arbeit habe..dann könnte ich doch weiter bei meiner Frau Familien versichern lassen. und die mitarbeiterin sagte " wofur denn - Ihre frau hat doch immer noch Anspruch bis 25 jahre alt als studentin beim Vater versichern"

ohh diese ganze gesetze...welche ist eigentlich richtig???
Da hat die Kollegin den § 5 Abs. 7 SGB V übersehen:
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.
Bedeutet im Klartext auf euren Fall bezogen: Als Student ist man nicht versicherungpflichtig, wenn man familienversichert (§ 10) ist, es sei denn, der Ehegatte ist nicht gesetzlich versichert. Also tritt bei deiner Frau die Pflichtversicherung als Studentin ein, wenn du dann immer noch nicht selbst versichert bist, wenn du selbst versichert bist, dann nicht.

bentuy
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Beitrag von bentuy » 27.01.2012, 13:05

***Bedeutet im Klartext auf euren Fall bezogen: Als Student ist man nicht versicherungpflichtig, wenn man familienversichert (§ 10) ist, es sei denn, der Ehegatte ist nicht gesetzlich versichert. Also tritt bei deiner Frau die Pflichtversicherung als Studentin ein, wenn du dann immer noch nicht selbst versichert bist, wenn du selbst versichert bist, dann nicht.[/quote]****


vielen2 dank --- Aber wenn meine frau jetzt vor ihrem studium eine freiwillige KV abschliesst dann kann ich mit ihr versichern lassen..und das heisst doch dass ich eine gesetzliche versicherung habe.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.01.2012, 14:53

bentuy hat geschrieben:vielen2 dank --- Aber wenn meine frau jetzt vor ihrem studium eine freiwillige KV abschliesst dann kann ich mit ihr versichern lassen..und das heisst doch dass ich eine gesetzliche versicherung habe.
Wenn deine Frau aber dann mit Beginn des Studiums wieder in die Familienversicherung wechseln würde, hättest du keine Versicherung mehr. Also tritt bei ihr die Pflichtversicherung als Studentin ein.

Andererseits ist diese Konstellation mal wieder ein Beispiel dafür, dass immer wieder neue Gesetze hinzukommen, die mit den alten nicht so richtig zusammen passen. Im Grunde genommen gibt es ja in Deutschland niemanden mehr, der nicht versichert ist. Man könnte also auch die Familienversicherung für deine Frau mit der Begründung konstruieren, dass du dann ein Beitrittsrecht nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V hättest und somit nicht nicht-versichert wärst. Aber ich denke, das würde dann doch zu weit führen....

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