Ist eine Auskunft der Krankenkasse hinsichtlich Beitragshöhe in Elternzeit verbindlich?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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thsch94
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Ist eine Auskunft der Krankenkasse hinsichtlich Beitragshöhe in Elternzeit verbindlich?

Beitrag von thsch94 » 23.06.2023, 20:51

Hallo zusammen,

Vor einigen Monaten habe ich Elterngeld beantragt. Kurz darauf meldete sich meine Krankenkasse bei mir und bat um Auskunft hinsichtlich Versicherung und Einkommen während der Elternzeit. Das Formular habe ich wahrheitsgemäß ausgefüllt: Ich bin freiwillig versichert, der Rest meiner Familie ist privat versichert. Folglich muss ich während meiner Elternzeit selber Krankenkassenbeiträge zahlen.

Entgegen meiner Erwartungen (und der Rechtslage...) kam kurz darauf ein Brief: Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie während der Elternzeit beitragsfrei bei uns versichert sind.

Die Auskunft ist also offensichtlich falsch. Was wäre denn wenn der Krankenkasse irgendwann auffällt, dass ich ihnen doch noch Geld schulde? Ist die Auskunft der Kasse in irgendeiner Weise verbindlich, oder können/dürfen die spontan ihre Meinung ändern?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Thomas

Czauderna
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Re: Ist eine Auskunft der Krankenkasse hinsichtlich Beitragshöhe in Elternzeit verbindlich?

Beitrag von Czauderna » 23.06.2023, 21:16

Hallo und willkommen im Forum
Schwierige Sache - wenn du selbst schon weißt, dass die Auskunft oder die Mitteilung deiner Krankenkasse sachlich falsch ist, dann kannst du dich nicht beschweren, wenn die Krankenkasse ihren Fehler bemerkt und bereinigt. Auf der anderen Seite stellt die Mitteilung der Krankenkasse einen begünstigten Verwaltungsakt dar und der ist (erst mal) verbindlich.
Ich kann leider aus meiner beruflichen Erfahrungen auf kein vergleichbares Beispiel zurückgreifen, und da ich ehemaliger Krankenkassenmitarbeiter bin, ist mein Rat folgender - vergewissere dich durch Rückfrage, ob die Kasse bei ihrer Entscheidung bleibt. Aber du musst diesem Rat natürlich nicht folgen, sondern kannst erst mal abwarten und erst wieder tätig werden (Widerspruch), wenn die Kasse es sich anders überlegt hat.
Gruss
Czauderna

thsch94
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Re: Ist eine Auskunft der Krankenkasse hinsichtlich Beitragshöhe in Elternzeit verbindlich?

Beitrag von thsch94 » 26.06.2023, 22:24

Hallo Czauderna,

danke für deine Antwort.
Czauderna hat geschrieben:
23.06.2023, 21:16
Schwierige Sache - wenn du selbst schon weißt, dass die Auskunft oder die Mitteilung deiner Krankenkasse sachlich falsch ist, dann kannst du dich nicht beschweren, wenn die Krankenkasse ihren Fehler bemerkt und bereinigt.
Mal blöd gefragt: Muss ich denn das wissen? Das Sozialrecht finde ich als Laie ziemlich undurchsichtig, vielleicht gibt es ja doch irgendwo in einem Paragraphen eine Ausnahmeregelung versteckt, die in meinem Fall greifen könnte?
Auf der anderen Seite stellt die Mitteilung der Krankenkasse einen begünstigten Verwaltungsakt dar und der ist (erst mal) verbindlich.
Dank deinem Stichwort "begünstigtem Verwaltungsakt" konnte ich etwas weiter nachforschen. Kurz gesagt: Nach §48 VwVfG kann der Bescheid rückgängig gemacht werden, sofern ich keine unzumutbaren Nachteile habe. Da ist natürlich die Folgefrage: Wie weise ich das nach?
vergewissere dich durch Rückfrage, ob die Kasse bei ihrer Entscheidung bleibt. Aber du musst diesem Rat natürlich nicht folgen, sondern kannst erst mal abwarten und erst wieder tätig werden (Widerspruch), wenn die Kasse es sich anders überlegt hat.
Ist das so schlau schlafende Hunde zu wecken? Wie lange geht denn hier die Verjährungsfrist? Nach §48 VwVfG darf die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme den Bescheid zurücknehmen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das für "unendlich" gilt.

Viele Grüße
Thomas

Czauderna
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Re: Ist eine Auskunft der Krankenkasse hinsichtlich Beitragshöhe in Elternzeit verbindlich?

Beitrag von Czauderna » 27.06.2023, 09:21

thsch94 hat geschrieben:
26.06.2023, 22:24
Hallo Czauderna,

danke für deine Antwort.
Czauderna hat geschrieben:
23.06.2023, 21:16
Schwierige Sache - wenn du selbst schon weißt, dass die Auskunft oder die Mitteilung deiner Krankenkasse sachlich falsch ist, dann kannst du dich nicht beschweren, wenn die Krankenkasse ihren Fehler bemerkt und bereinigt.
Mal blöd gefragt: Muss ich denn das wissen? Das Sozialrecht finde ich als Laie ziemlich undurchsichtig, vielleicht gibt es ja doch irgendwo in einem Paragraphen eine Ausnahmeregelung versteckt, die in meinem Fall greifen könnte?
Natürlich muss du in deinem Fall das nicht wissen - die Begründung dafür hast du schon selbst gegeben
Auf der anderen Seite stellt die Mitteilung der Krankenkasse einen begünstigten Verwaltungsakt dar und der ist (erst mal) verbindlich.
Dank deinem Stichwort "begünstigtem Verwaltungsakt" konnte ich etwas weiter nachforschen. Kurz gesagt: Nach §48 VwVfG kann der Bescheid rückgängig gemacht werden, sofern ich keine unzumutbaren Nachteile habe. Da ist natürlich die Folgefrage: Wie weise ich das nach?
schwierig - mir fällt dazu spontan nur ein, dass du die Summe, die du für die Beitragszahlung eigentllich hättest aufwenden müssen, zwischenzeitlich "in gutem Glauben" anderweitig verbraucht hast und deshalb eine Nachzahlung für die eine unzumutbare Belastung wäre, was allerdings nicht greifen würde, wenn der begünsdtigte Verwaltungsakt nur für die Zukunft aufgehoben würde - meine Meinung
vergewissere dich durch Rückfrage, ob die Kasse bei ihrer Entscheidung bleibt. Aber du musst diesem Rat natürlich nicht folgen, sondern kannst erst mal abwarten und erst wieder tätig werden (Widerspruch), wenn die Kasse es sich anders überlegt hat.
Ist das so schlau schlafende Hunde zu wecken? Wie lange geht denn hier die Verjährungsfrist? Nach §48 VwVfG darf die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme den Bescheid zurücknehmen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das für "unendlich" gilt.
wie gesagt, schwierig - wenn du nichts machst gibt es zwei Möglichkeiten. Die Kasse meldet sich nicht, weil sie es nicht bemerkt oder die Entscheidung vielleicht doch richtig war, dann wäre alles okay, oder sie bemerkt es irgendwann einmal (innerbetriebliche Revision) und hebt den Verwaltungsakt auf - dann käme es darauf an, ob sie rückwirkend Beiträge haben will oder nur für die Zukunft. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre nach Entstehung (Fälligkeit)

Viele Grüße
Thomas
Gruss
Czauderna

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