Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Moderator: Czauderna
Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Hallo,
ich habe hier einen Fall, bei dem von einem Erwerbslosen nach der Aussteuerung die Maximalbeträge, (also über 1.000,- €/Monat) für Krankenversicherungsbeiträge gefordert werden.
Hiergegen wurde bereits Widerspruch eingelegt, der allerdings wohl nicht bearbeitet wird. Nun flattern die ersten Forderungsbescheide
herein + Mahngebühren.
Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung bzw. welche Vorgehensweise wäre hier empfehlenswert ?
ich habe hier einen Fall, bei dem von einem Erwerbslosen nach der Aussteuerung die Maximalbeträge, (also über 1.000,- €/Monat) für Krankenversicherungsbeiträge gefordert werden.
Hiergegen wurde bereits Widerspruch eingelegt, der allerdings wohl nicht bearbeitet wird. Nun flattern die ersten Forderungsbescheide
herein + Mahngebühren.
Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung bzw. welche Vorgehensweise wäre hier empfehlenswert ?
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Hallo,
in der Praxis läuft das im Grunde so - Ende einer Krankenversicherungspflicht oder einer Familienversicherung.
Krankenkasse schreibt Versicherte/n an um das Versicherungsverhältnis zu klären.
1. Variante
Versicherter reagiert nicht auf die Anfrage der Kasse innerhalb von 14 Tagen. Die Kasse richtet die sog. Obligatorische Anschlussversicherung (OAV)
ein, setzt dabei den Höchstbeitrag an und teilt dies dem Versicherten schriftlich mit, wobei, so kenne ich es jedenfalls, dem Versicherten der Hinweis gegeben wird, dass er, wenn er eine einkommensbezogene Einstufung haben möchte, seine Einkünfte entsprechend erklären und nachweisen müsse. Macht er dies nicht, verbleibt es bei Höchstbeitrag. Nachfolgende Widersprüche können allerdings zur rückwirkenden Änderung der Einstufung führen, wenn der entsprechende Nachweis zeitnah erfolgt.
2. Variante
die OAV wird nicht notwendig, weil der/die Versicherte sich direkt mit der Kasse in Verbindung setzt und das Versicherungsverhältnis klärt. Dazu gehört dann natürlich auch die Einkommensfrage. Wenn sich danach erst Unstimmigkeiten ergeben, kommt es eben auf den Einzelfall an, welcher Art diese sind und ob es zu einer rückwirkenden Änderung (Anpassung des Beitrages) kommt
3. Variante
In hier vorliegenden Fall lief bei einem Arbeitslosen (Ende der Beschäftigung während Krankengeldbezug ?!) der Krankengeldanspruch zum Tag X aus.
Im Grundes läuft das in der Praxis wie in der Variante 1, wobei ich es so kenne, dass bereits mit der Mitteilung über das Leistungsende der Hinweis erfolgt, sich mit der Mitteilung sofort beim Arbeitsamt zu melden, um die Frage des Leistungsanspruchs (Arbeitslosengeld) zu klären. Wenn sich diese Prüfung durch das Arbeitsamt verzögert, erfolgt zur Sicherung des Leistungsanspruchs die vorläufige Einrichtung einer freiwilligen Weiterversicherung, die aber dann bei Anmeldung durch das Arbeitsamt rückwirkend aufgehoben wird. Ich weiß jetzt nicht, ob das heute noch so gehandhabt wird bei den Kassen, dass in solchen Fällen der Beitrag für diese vorl. Versicherung gestundet wird
Gruss
Czauderna
in der Praxis läuft das im Grunde so - Ende einer Krankenversicherungspflicht oder einer Familienversicherung.
Krankenkasse schreibt Versicherte/n an um das Versicherungsverhältnis zu klären.
1. Variante
Versicherter reagiert nicht auf die Anfrage der Kasse innerhalb von 14 Tagen. Die Kasse richtet die sog. Obligatorische Anschlussversicherung (OAV)
ein, setzt dabei den Höchstbeitrag an und teilt dies dem Versicherten schriftlich mit, wobei, so kenne ich es jedenfalls, dem Versicherten der Hinweis gegeben wird, dass er, wenn er eine einkommensbezogene Einstufung haben möchte, seine Einkünfte entsprechend erklären und nachweisen müsse. Macht er dies nicht, verbleibt es bei Höchstbeitrag. Nachfolgende Widersprüche können allerdings zur rückwirkenden Änderung der Einstufung führen, wenn der entsprechende Nachweis zeitnah erfolgt.
2. Variante
die OAV wird nicht notwendig, weil der/die Versicherte sich direkt mit der Kasse in Verbindung setzt und das Versicherungsverhältnis klärt. Dazu gehört dann natürlich auch die Einkommensfrage. Wenn sich danach erst Unstimmigkeiten ergeben, kommt es eben auf den Einzelfall an, welcher Art diese sind und ob es zu einer rückwirkenden Änderung (Anpassung des Beitrages) kommt
3. Variante
In hier vorliegenden Fall lief bei einem Arbeitslosen (Ende der Beschäftigung während Krankengeldbezug ?!) der Krankengeldanspruch zum Tag X aus.
Im Grundes läuft das in der Praxis wie in der Variante 1, wobei ich es so kenne, dass bereits mit der Mitteilung über das Leistungsende der Hinweis erfolgt, sich mit der Mitteilung sofort beim Arbeitsamt zu melden, um die Frage des Leistungsanspruchs (Arbeitslosengeld) zu klären. Wenn sich diese Prüfung durch das Arbeitsamt verzögert, erfolgt zur Sicherung des Leistungsanspruchs die vorläufige Einrichtung einer freiwilligen Weiterversicherung, die aber dann bei Anmeldung durch das Arbeitsamt rückwirkend aufgehoben wird. Ich weiß jetzt nicht, ob das heute noch so gehandhabt wird bei den Kassen, dass in solchen Fällen der Beitrag für diese vorl. Versicherung gestundet wird
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Diese Variante trifft zu, allerdings fehlt die Mitteilung des Leistungsendes der Krankenkasse. Nach Aussteuerung werden keine Sozialbezüge bezogen, auch kein Arbeitseinkommen. Die Kasse hat einfach den Höchstbetrag zugrunde gelegt und den entsprechenden Bescheind verschickt. Dagegen wurde WIderspruch eingelegt und gleichzeitig wurde die freiwillige Versicherung basierend auf dem Mindestbeitragssatz beantragt.Czauderna hat geschrieben: ↑28.02.2025, 13:533. Variante
In hier vorliegenden Fall lief bei einem Arbeitslosen (Ende der Beschäftigung während Krankengeldbezug ?!) der Krankengeldanspruch zum Tag X aus.
Im Grundes läuft das in der Praxis wie in der Variante 1, wobei ich es so kenne, dass bereits mit der Mitteilung über das Leistungsende der Hinweis erfolgt, sich mit der Mitteilung sofort beim Arbeitsamt zu melden, um die Frage des Leistungsanspruchs (Arbeitslosengeld) zu klären. Wenn sich diese Prüfung durch das Arbeitsamt verzögert, erfolgt zur Sicherung des Leistungsanspruchs die vorläufige Einrichtung einer freiwilligen Weiterversicherung, die aber dann bei Anmeldung durch das Arbeitsamt rückwirkend aufgehoben wird. Ich weiß jetzt nicht, ob das heute noch so gehandhabt wird bei den Kassen, dass in solchen Fällen der Beitrag für diese vorl. Versicherung gestundet wird
Jetzt flattern wie gesagt ungeachtet des Widerspruches die Mahnschreiben herein und es wird sogar angedroht, dass der Versicherungsschutz endet.
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Hallo,
kannst du bitte mal die entsprechenden Daten einstellen.
1. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
3. Wann erfolgte die erste Mahnung für den ersten Beitragsmonat?
4. Wann erfolgte der Widerspruch gegen die Einstufung?
5. Wann erfolgte die 2 Mahnung und die Androhung der Zwangsvollstreckung
6. Erfolgte keine Reaktion mündlicher oder schriftlicher Form auf den Widerspruch
7. Wurde eine Beitragszahlung überhaupt geleistet (Mindestbeitrag) ?
Nur, wenn wir eine Zeitschiene haben ist es auch möglich etwas detaillierter zu antworten.
Danke und Gruss
Czauderna
kannst du bitte mal die entsprechenden Daten einstellen.
1. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
3. Wann erfolgte die erste Mahnung für den ersten Beitragsmonat?
4. Wann erfolgte der Widerspruch gegen die Einstufung?
5. Wann erfolgte die 2 Mahnung und die Androhung der Zwangsvollstreckung
6. Erfolgte keine Reaktion mündlicher oder schriftlicher Form auf den Widerspruch
7. Wurde eine Beitragszahlung überhaupt geleistet (Mindestbeitrag) ?
Nur, wenn wir eine Zeitschiene haben ist es auch möglich etwas detaillierter zu antworten.
Danke und Gruss
Czauderna
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Czauderna hat geschrieben: ↑28.02.2025, 15:53Hallo,
kannst du bitte mal die entsprechenden Daten einstellen.
1. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
-> es wurde vom 1. AU-Tag an mit 78 Wochen gerechnet (Wochenfrist nach BGB). Aussteuerung Ende Januar 2025.
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
-> Bisher nicht bestätigt
3. Wann erfolgte die erste Mahnung für den ersten Beitragsmonat?
-> Bescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde kam Ende Januar 2025
Erste Beitragsmahnung ca. 4 Wochen später mit Androhung, dass am Mitte März nur noch minimierter Versicherungsschutz mehr besteht.
4. Wann erfolgte der Widerspruch gegen die Einstufung?
-> Gleich nach dem Bescheid, also Ende Januar 2025.
5. Wann erfolgte die 2 Mahnung und die Androhung der Zwangsvollstreckung
->Bisher nur eine Beitragsmahnung eingegangen, siehe oben.
6. Erfolgte keine Reaktion mündlicher oder schriftlicher Form auf den Widerspruch
-> Bisher nicht.
7. Wurde eine Beitragszahlung überhaupt geleistet (Mindestbeitrag) ?
-> Zusammen mit dem Widerspruch wurde Antrag auf freiwillige Versicherung basierend auf dem Mindestbeitrag beantragt.
Da noch kein diesbezüglicher Bescheid eingegangen ist Beitragshöhe unbekannt und daher wurde auch noch nichts gezahlt.
Nur, wenn wir eine Zeitschiene haben ist es auch möglich etwas detaillierter zu antworten.
Danke und Gruss
Czauderna
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Da solltet ihr nochmal genau überprüfen, ob das im Ablauf tatsächlich so warGKVfan hat geschrieben: ↑28.02.2025, 21:44Czauderna hat geschrieben: ↑28.02.2025, 15:53Hallo,
kannst du bitte mal die entsprechenden Daten einstellen.
1. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
-> es wurde vom 1. AU-Tag an mit 78 Wochen gerechnet (Wochenfrist nach BGB). Aussteuerung Ende Januar 2025.
Es werden für den Leistungsablauf die tatsächlichen Tage genommen, also 30 bzw. 31 Tage und für den Februar 28 (bei Schaltjahr 29)
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
-> Bisher nicht bestätigt
Wie kann es dann einen Widerspruch geben, wenn eine Beitragseinstufung nicht schriftlich vorliegt ?
3. Wann erfolgte die erste Mahnung für den ersten Beitragsmonat?
-> Bescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde kam Ende Januar 2025
Erste Beitragsmahnung ca. 4 Wochen später mit Androhung, dass am Mitte März nur noch minimierter Versicherungsschutz mehr besteht.
Also kam dann doch eine schriftliche Mitteilung, d.h. die Einstufung gilt ab Folgetag nach Leistungsende und wenn wir mal den 31.01.2025 ansetzen, dann gilt die Beitragspflicht ab Februar 2025 und der ist am 15.3.2025 erst fällig - eine vorherige Mahnung (Mitte Februar) ist Nonsens. Der Versicherungsschutz wird eingeschränkt, wenn mir seiner Beitragszahlung mehr als zwei Monate im Rückstand ist - passt hier demnach auch nicht
4. Wann erfolgte der Widerspruch gegen die Einstufung?
-> Gleich nach dem Bescheid, also Ende Januar 2025.
Das ist dann auch okay so
5. Wann erfolgte die 2 Mahnung und die Androhung der Zwangsvollstreckung
->Bisher nur eine Beitragsmahnung eingegangen, siehe oben.
siehe oben - Mahnung Mitte Februar für den Februar ist Unsinn
6. Erfolgte keine Reaktion mündlicher oder schriftlicher Form auf den Widerspruch
-> Bisher nicht.
Die Kasse entsprechend erinnern
7. Wurde eine Beitragszahlung überhaupt geleistet (Mindestbeitrag) ?
-> Zusammen mit dem Widerspruch wurde Antrag auf freiwillige Versicherung basierend auf dem Mindestbeitrag beantragt.
Da noch kein diesbezüglicher Bescheid eingegangen ist Beitragshöhe unbekannt und daher wurde auch noch nichts gezahlt.
Solange über den Antrag nicht entschieden wird, gilt der schriftlich festgelegte - Zahlung unter Vorbehalt wäre möglich gewesen oder auch ein selbst berechneter Beitrag (Mindestbeitragsbemessungsgrenze gibt es bei Google und Beitragssatz bei der Krankenkasse auf der Homepage, aber wie gesagt, der Februar ist noch nicht mal fällig
Nur, wenn wir eine Zeitschiene haben ist es auch möglich etwas detaillierter zu antworten.
Danke und Gruss
Czauderna
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
1. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
Es wurde kassenseitig gerechnet: 31.7.2023 (1. AU-Tag) + 78 Wochen = 26.1.2025 letzter AU-Tag.
Laut Rechner hier stimmt das: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/fristenrechner/
Das ist aber die die Berechnung nach BGB (Wochenfrist) und nicht nach Tagen, wenn ich das korrekt sehe.
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
Ab 27.1 bis 31.1 hat man bereits die maximal Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und den entsprechenden Bescheid versendet.
Wenn du das als "Umstellung auf freiwillige Versicherung" meinst, dann ist es das.
Der Betroffene hat das so aber nicht beantragt.
Ohne vorherige Mitteilung des Krankengeldendes hat die Kasse das einfach so gemacht.
Zudem folgende Frage:
Einerseits droht die Kasse mit Ruhen des Leistungsanspruches, solange nicht gezahlt wird, andererseits gibt es ja die Versicherungspflicht.
Wie passt das zusammen ? Wenn der Leistungsanspruch ruhend gestellt wird, dann ist das ja so als sei man nicht versichert.
Es wurde kassenseitig gerechnet: 31.7.2023 (1. AU-Tag) + 78 Wochen = 26.1.2025 letzter AU-Tag.
Laut Rechner hier stimmt das: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/fristenrechner/
Das ist aber die die Berechnung nach BGB (Wochenfrist) und nicht nach Tagen, wenn ich das korrekt sehe.
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
Ab 27.1 bis 31.1 hat man bereits die maximal Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und den entsprechenden Bescheid versendet.
Wenn du das als "Umstellung auf freiwillige Versicherung" meinst, dann ist es das.
Der Betroffene hat das so aber nicht beantragt.
Ohne vorherige Mitteilung des Krankengeldendes hat die Kasse das einfach so gemacht.
Zudem folgende Frage:
Einerseits droht die Kasse mit Ruhen des Leistungsanspruches, solange nicht gezahlt wird, andererseits gibt es ja die Versicherungspflicht.
Wie passt das zusammen ? Wenn der Leistungsanspruch ruhend gestellt wird, dann ist das ja so als sei man nicht versichert.
Re: Krankenkasse fordert ungerechtfertigte Beiträge
Es wird "nur" der Leistungsanspruch für die Zukunft eingeschränkt, d.h. nur noch Notfälle sind abgesichert, der Rest eben nicht. Versicherungsverhältnis und Beitragszahlungspflicht bleibt bestehen. Früher, als ganz früher, da flog man als freiwillig Versicherter aus Kasse raus und war gar nicht mehr versichert, das geht heute nicht mehr.GKVfan hat geschrieben: ↑01.03.2025, 19:451. Leistungsablauf wann und woher weiß man, welcher Tag es genau war und dass es sich da auch wirklich um den letzten Tag handelte?
Es wurde kassenseitig gerechnet: 31.7.2023 (1. AU-Tag) + 78 Wochen = 26.1.2025 letzter AU-Tag.
Laut Rechner hier stimmt das: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/fristenrechner/
Das ist aber die die Berechnung nach BGB (Wochenfrist) und nicht nach Tagen, wenn ich das korrekt sehe.
Kann natürlich sein, dass die Berechnung sich geändert hat, ich kenne es noch mit der beschriebenen Weise, also 78 Wochen = 546 Tage
2. Wann wurde seitens der Kasse die Umstellung auf freiwillige Versicherung schriftlich mitgeteilt?
Ab 27.1 bis 31.1 hat man bereits die maximal Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und den entsprechenden Bescheid versendet.
Wenn du das als "Umstellung auf freiwillige Versicherung" meinst, dann ist es das.
Der Betroffene hat das so aber nicht beantragt.
Da hat die Kasse die OAV in Ansatz gebracht, was eigentlich auch okay ist.
Ohne vorherige Mitteilung des Krankengeldendes hat die Kasse das einfach so gemacht.
Das ist natürlich nicht okay, dass keine vorherige Mitteilung erfolgte, bzw. dem Bescheid ab 27.1. keine Erläuterung beigefügt war
So erklärt sich auch die Mahnung Mitte Februar, womit die Zeit vom 27.1. - 31.01.2025 gemahnt wurde, klingt eher nach Automatismus und Kollege Computer als nach gesundem Menschenverstand
Zudem folgende Frage:
Einerseits droht die Kasse mit Ruhen des Leistungsanspruches, solange nicht gezahlt wird, andererseits gibt es ja die Versicherungspflicht.
Wie passt das zusammen ? Wenn der Leistungsanspruch ruhend gestellt wird, dann ist das ja so als sei man nicht versichert.
Gruss
Czauderna