KV Beiträge zur Direktversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Pollita
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KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Pollita » 11.09.2023, 09:07

Guten Morgen und Hallo an alle,
ich bin seit 2021 Erwerbsminderungsrentnerin und seitdem freiwillig bei der AOK kranken-/pflegeversichert.

Nun kann ich vorzeitig eine ehemalige Direktversicherung beenden. Ehemalig heißt, das hat als Direktversicherung begonnen und die letzten 4 Jahre habe ich da selbst gezahlt.

Das ist jetzt eine wirklich überschaubare Summe, ca. 12.000 €, aber ich glaube, dass ich als freiwillig Versicherte für den kompletten Betrag KV/PV zahlen muß, ist das richtig? Ich habe gelesen, dass bei Versorgungsbezügen der Beitrag auf 120 Monate vertelt werden kann. Gilt das auch für freiwillig Versicherte? Gilt das nur für den Betrag, den ich als Arbeitnehmerin geleistet habe oder für den Gesamtbetrag? Muß ich das separat bei der Krankenkasse beantragen?

Danke Euch im Voraus schon mal für die Antworten :)
Viele Grüße.

Pollita
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Pollita » 12.09.2023, 11:26

Hallo an alle,
hat jemand vielleicht eine Idee, wo ich das nachlesen kann?

Viele Grüße

Czauderna
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Czauderna » 12.09.2023, 11:41

Hallo,
hier ist die gesetzliche Grundlage dafür - https://www.gkv-spitzenverband.de/medi ... lieder.pdf

siehe dort § 5

Gruss
Czauderna

Pollita
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Pollita » 12.09.2023, 15:06

Das hilft schon mal sehr @Czauderna, vielen Dank. Dann sind es 12 Monate, auf die das umgelegt wird, und nicht wie ich dachte auf 10 Jahre.

Kann mich nicht erinnern, wo ich das gelesen hatte, dass das auf 10 Jahre umgelegt wird..

Danke!

Pollita
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Pollita » 12.09.2023, 15:10

Lesen hilft...steht ja direkt darunter 🙄

ratte1
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von ratte1 » 12.09.2023, 15:55

Hallo Pollita,

nein, du hattest schon richtig gelesen. Entscheidend ist hier § 5 Abs.4 derBeitragsverfahrungsgrundsätze:

Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten
Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung
sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die
Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120
des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.


Also eine Verteilung auf 120 Monate= 10 Jahre.

MfG
ratte1

Pollita
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von Pollita » 12.09.2023, 17:50

Danke @ratte1 😊

heinrich
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Re: KV Beiträge zur Direktversicherung

Beitrag von heinrich » 13.09.2023, 08:39

Beiträge werden mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 1131,67 EUR berechnet.

1/120 von 12.000 EUR = 100 EUR.

Wenn jetzt die bisherige Rente plus den 100 EUR, den Betrag von 1131,67 EUR nicht übersteigt,
wird sich keine höhere Bemessungsgrundlage als 1131,67 EUR ergeben.

Hinweis: aus dem Versorungsbezug muss natürlich der allgemeine Beitragssatz (0,6 % höher als der ermäßigte Beitragssatz) berechnet werden (auch innerhalb der Mindestbemessungsgrundlage).
Das wäre bei 100 EUR (innerhalb der Mindestbemessungsgrundlage) 0,60 EUR Mehrbeitrag.

Liegt die Rente (oder andere beitragspflichtige Einnahmen) bereits über 1131,67 EUR so wird es einen Mehrbeitrag von ca 19 EUR geben.


Ein oder zwei Kleinigkeit noch im Detail:
Fragesteller schreibt, dass in den letzten 4 Jahren selbst Beiträge gezahlt wurden.

Wenn Beiträge, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, gelten diese Anteile n i c h t als Versorgungsbezüge. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung sind jedoch auch diese Anteile beitragspflichtig, jedoch nicht mit dem 0,6 %"Zuschlag" wie es für den Versorgungsbezug gilt.

ratte1: würdest Du diese Anteile der privaten Weiterzahlung auch mit 120 Monate oder 12 Monaten ansetzen. Ich bin nicht zu 100 % sicher.
Meine Tendenz geht allerdings zu 99 % dazu, auch diese mit 120 Monate nach § 5 Abs. 4 anzusetzen sind.

An den Fragesteller:
Wann Du mit der Rente in der KVdR-Pflichtversicherung wärest, dann wäre das besser. Wahrscheinlich warst Du aber einige Zeit nicht gesetzlich versichert (privat, Ausland).
Sollte die Rente den Grenzwert von 485 EUR nicht überschreiten (du sonst keine laufenden Einnahmen haben) UND du verheiratet bist UND den Ehepartner gesetzlich versichert ist----- dann wäre noch eine kostenlose Familienversicherung für Dich möglich. Bei der Familienversicherung würde nämlich die kapitalisierte - also (Einmal)Auszahlung der 12.000 EUR nicht als schädlich gewertet.

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