Das kann ich als Arbeitnehmer zwar umgehen, aber "können" und "dürfen" sind zwei verschiedene Welten. Also halte Deine Quelle schön geheim!

Moderator: Czauderna
§ 6 IFG Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Aber halte mal deine Anfrage. Ich bin gespannt.§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Rossi, es geht um den ersten Satz. Das geistige Eigentum.Rossi hat geschrieben:Okay, GerneKrankenVersichert!
So ein Rechner ist ein Betriebsgeheimnis im Sinne des IFG?!
Das Betriebsgeheimnis soll nicht gelüftet werden, damit keiner überhaupt diese komplizierte Berechnung nachvollziehen kann!?!?
Ist ja schlimmer als in Alcatraz?!?
Eine Kollegin von mir wollte letztens eine Satzung einer Kasse haben. Die Satzung der Kasse war nicht im Internet veröffentlicht. Die Kasse hat die Herausgabe der Satzung aus Gründen des Wettberwerbs verweigert. Jetzt liegt es bei der Bundesbeauftragten des IFG.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Hallo Czauderna,Czauderna hat geschrieben:
Ich weiß gar nicht warum das nun so ein Problem darstellen soll, wenn eine solch selbst erstelle Datei veröffentlicht wird.
Deshalb tut Rossi ja gut daran, wenn er nicht sagt, woher er die Datei hat.§69a Abs. 3 UrhG hat geschrieben:Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.