Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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StefanS
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Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicherung

Beitrag von StefanS » 23.11.2016, 15:26

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, die den Bereich Mutterschaftsgeld, Studentische KV und Familienversicherung betrifft - vielleicht hat ja jemand den Überblick über all diese Gebiete, und kann mir konkret weiterhelfen!

Unsere Ausgangslage:
Meine Verlobte und ich werden demnächst heiraten. Ich bin SV-pflichtiger Angestellter, sie ist noch Studentin mit gleichzeitigem Minijob. Da sie über 25 ist, ist sie pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung, könnte aber nach der Heirat bei mir mit familienversichert werden.

Anfang nächsten Jahres steht bei uns Nachwuchs an, und nun stellt sich uns folgende Frage:
Sollte meine Verlobte direkt nach der Heirat (=vor Beginn der Mutterschutzfrist) in meine KV wechseln (Familienversicherung), dann besteht nach meinem Verständnis nur noch Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210€ durch das Bundesversicherungsamt.

Bleibt sie vorerst trotz Heirat in der studentischen KV, gibt es den Tagessatz von bis zu 13€ von der Krankenkasse, was unterm Strich auch nach Verrechnung mit den Monatsbeiträgen ein gewaltiger Unterschied wäre.

Ich lese nun, dass die Familienversicherung "vorrangig" zur studentischen KV ist. Aber was heißt das nun genau? Ist es verpflichtend, dass Sie sobald wie möglich in die Familienversicherung wechselt? Oder ist es legitim, weiterhin in der studentischen KV zu bleiben, um das entsprechend höher ausfallende Mutterschaftsgeld zu bekommen?


Dankeschön und schönen Mittwoch Abend!
Stefan

broemmel
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Re: Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicher

Beitrag von broemmel » 23.11.2016, 16:44

[quote="StefanS"]Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, die den Bereich Mutterschaftsgeld, Studentische KV und Familienversicherung betrifft - vielleicht hat ja jemand den Überblick über all diese Gebiete, und kann mir konkret weiterhelfen!

Unsere Ausgangslage:
Meine Verlobte und ich werden demnächst heiraten. Ich bin SV-pflichtiger Angestellter, sie ist noch Studentin mit gleichzeitigem Minijob. Da sie über 25 ist, ist sie pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung, könnte aber nach der Heirat bei mir mit familienversichert werden.

Anfang nächsten Jahres steht bei uns Nachwuchs an, und nun stellt sich uns folgende Frage:
Sollte meine Verlobte direkt nach der Heirat (=vor Beginn der Mutterschutzfrist) in meine KV wechseln (Familienversicherung), dann besteht nach meinem Verständnis nur noch Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210€ durch das Bundesversicherungsamt.

Stimmt

Bleibt sie vorerst trotz Heirat in der studentischen KV, gibt es den Tagessatz von bis zu 13€ von der Krankenkasse, was unterm Strich auch nach Verrechnung mit den Monatsbeiträgen ein gewaltiger Unterschied wäre.

Stimmt nicht. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.

Ich lese nun, dass die Familienversicherung "vorrangig" zur studentischen KV ist. Aber was heißt das nun genau? Ist es verpflichtend, dass Sie sobald wie möglich in die Familienversicherung wechselt? Oder ist es legitim, weiterhin in der studentischen KV zu bleiben, um das entsprechend höher ausfallende Mutterschaftsgeld zu bekommen?

Die Familienversicherung ist vorrangig. Es ist auch sinnlos eigene Beiträge zu zahlen, wenn der Leistungsanspruch in der Familienversicherung gleich ist. Und das ist hier der Fall


Dankeschön und schönen Mittwoch Abend!
Stefan

StefanS
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Beitrag von StefanS » 23.11.2016, 16:49

Vielen Dank, die Sache mit der Koppelung an den Krankengeldanspruch war genau der Infobrocken, der mir zum Verständnis gefehlt hat :)

Schönen Abend!
Stefan

ratte1
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Re: Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicher

Beitrag von ratte1 » 23.11.2016, 19:21

broemmel hat geschrieben:... Stimmt nicht. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.[/color]

Diese Auskunft stimmt nicht. Der Mutterschaftsgeldanspruch besteht für Mitglieder, die entweder mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und/oder die in einem Arbeitsverhältnis stehen! Grundlage: § 24 i SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24i.html
Damit haben auch Studentinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen KK sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer KK.

MfG

ratte1

Joebo
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Re: Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicher

Beitrag von Joebo » 23.11.2016, 20:08

ratte1 hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:... Stimmt nicht. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.[/color]

Diese Auskunft stimmt nicht. Der Mutterschaftsgeldanspruch besteht für Mitglieder, die entweder mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und/oder die in einem Arbeitsverhältnis stehen! Grundlage: § 24 i SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24i.html
Damit haben auch Studentinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen KK sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer KK.

MfG

ratte1

So siehts aus. Als Mitglied in der KVdS mit minijob oder sonstigem Arbeitsverhältnis hätte sie grds. einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Fami ist aber immer vorrangig, sodass kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der KK besteht, wenn die Fami vor Beginn der Schutzfrist beginnt.

ratte1
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Re: Mutterschaftsgeld und studentische vs. Familienversicher

Beitrag von ratte1 » 23.11.2016, 21:22

Joebo hat geschrieben: Als Mitglied in der KVdS mit minijob oder sonstigem Arbeitsverhältnis hätte sie grds. einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Fami ist aber immer vorrangig, sodass kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der KK besteht, wenn die Fami vor Beginn der Schutzfrist beginnt.
Stimmt, rechtliche Grundlage hierfür: § 5 Abs. 7 SGB V: Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt.

MfG
ratte1

vikingz
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Beitrag von vikingz » 23.11.2016, 21:22

In dieser Konstellation:

Die Familienversicherung ist zwar vorrangig und entsteht von Rechts wegen.

Man kriegt sie aber trotzdem nicht, wenn man sie nicht beantragt. Wenn man sich weigert, den Antrag zu stellen und sich tot stellt, dann wird man eben zwangsversichert als - Sie erraten es nicht - als Student.

Ob sich das Mutterschaftsgeld aus einem Minijob allerdings vernünftig gegen den Beitrag rechnet, müsste man mal konkret ausrechnen.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 23.11.2016, 21:34

Als Studentin könnte sie natürlich auch über 450,- Euro mtl. verdienen, ohne dass sie als Beschäftigte versicherungspflichtig würde. Die Familienversicherung wäre ausgeschlossen, sie wäre als Studentin selbst versichert und das Mutterschaftsgeld könnte dann schon attraktiv sein.

MfG

ratte1

StefanS
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Beitrag von StefanS » 24.11.2016, 10:08

Hallo nochmal, da hat sich ja eine rege Diskussion entwickelt!

Also wenn ich alle Antworten hier durchlese, wäre für mich der Stand:

- Als studierend Versicherte mit Beschäftigungsverhältnis (auch Minijob) wird die Tagespauschale von 13€ von der KK gezahlt.
- Zuschuss vom AG gibt es keinen bzw. höchstens minimal, da die 13€ bereits den Verdienstausfall abdecken.
- Die Familienversicherung ist zwar vorrangig, aber deshalb noch nicht per se verpflichtend, sondern KANN verwendet werden, um sofort aus der studentischen Versicherung rauszukommen.

Unsere Gegenrechnung in dem Fall sähe so aus, wenn ich mich nicht täusche:

Studentische KK - Mitglied bleiben bis nach Geburt (Ende März läuft die Studentische KK ohnehin ab, weil Exmatrikulation zum April):
80€ Beitrag * 4 Monate = -320€
13€*98 Tage Mutterschaftsgeld = +1274€

= 954€ Haben

Familienversicherung - Sofortiger Wechsel nach Heirat im Dezember:
Gesparter Beitrag KK = +320€
Zahlung des Bundesversicherungsamtes = +210€

= 530€ Haben

Die Differenz wären also 424€. Gut, das ist jetzt auf die Kosten eines Kindes gerechnet ein eher dezenter Unterschied :wink:, aber es schadet sicher nicht.

Somit wäre, sofern gesetzlich nichts dagegen spricht, der Fall ja klar und der Wechsel in die Familienversicherung erst nach Geburt angebracht.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 24.11.2016, 19:06

nach § 5 Abs. 7 SGB V ist aber eine FAmilienversicherung (§ 10 SGB V) vorrangig vor einer studentischen Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

Für lächerliche 424 EUR etwas nicht korrekt zu machen, na ja, würde ich nicht tun.

StefanS
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Beitrag von StefanS » 24.11.2016, 19:17

Du hast Recht, und das würde ich genauso wenig tun. Ich frage nur deshalb, weil mir die rechtliche Definition des Begriffs "vorrangig" nicht klar ist.

Man kann den Begriff so auslegen, dass eine vorrangige Versicherung es erlaubt, ohne Fristen aus der nachrangigen Versicherung auszusteigen (man hat also die Wahl, ob man die Vorrangigkeit nutzt oder nicht).

Man kann es aber auch so auslegen, dass man verpflichtet ist, die vorrangige Versicherung unverzüglich in Anspruch zu nehmen...

Welche der beiden Definitionen ist denn rechtlich die korrekte?


(Das soll keine Paragrafenreiterei sein, und im Zweifelsfall werden wir wohl auch einfach die Familienversicherung nehmen...es interessiert mich aber trotzdem :wink: )

vikingz
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Beitrag von vikingz » 25.11.2016, 09:18

Einen Antrag nicht zu stellen, ist schon mal kein Betrug, solange man keine falschen Angaben macht.

Es gibt andere Konstellationen, in denen es "offiziell" gängig ist, den Anspruch auf Familienversicherung nicht umzusetzen (etwa freiwillig versicherte Arbeitnehmer in Elternzeit, Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen von Stiefkindern, privat versicherte Angehörige mit eigentlich gesetzlichem Anspruch).

Die Auslegung der Kasse wäre möglicherweise interessant. Es ist vorstellbar, dass sie einen Anspruch auf Familienversicherung "dem Grunde nach" unterstellt und kein Mutterschaftsgeld zahlt.

Das müsste eben mal jemand versuchen.

fourbagger
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Beitrag von fourbagger » 25.11.2016, 10:04

Die Familienversicherung ist meines Wissens keine Antragsleistung, sondern beginnt immer mit der Erfüllung der Voraussetzungen.

Auch wenn der Antrag auf Familienversicherung erst nach der Geburt gestellt wird, beginnt die Familienversicherung, wenn alle anderen Voraussetzungen wie z. B. das monatliche Einkommen erfüllt sind, mit dem Tag der Heirat.

Die Krankenkasse wird dann vermutlich zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.

StefanS
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Beitrag von StefanS » 25.11.2016, 14:23

OK, das spricht für mich dafür, die Dinge einfach so zu regeln, wie es wohl auch vorgesehen ist (= Familienversicherung sobald möglich) und wegen der 424€ "Verlust" kein Fass aufzumachen.

Danke vielmals für die Rückmeldungen, hat mir sehr geholfen!

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