Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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kieft1986
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Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Beitrag von kieft1986 » 06.06.2019, 09:27

Thema 1: Nachversicherung mit unterschiedlichen Anstellungen.

§ 19 SGB V Absatz
"(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."

"§ 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte
(1) und (2) ...
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer 1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (...)"

würde bedeuten, dass bei unständiger Beschäftigung §19 SGB V Absatz 2 nicht greift, weil diese versicherungsfrei ist anstelle versicherungspflichtig?

"§ 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird."

bedeutet das 3 Wochen nach Beendigung der unständigen Beschäftigung nachversichert wird?
Oder würde hier jetzt bedeuten, man würde mind. Beschäftigung (+ 3 Wochen als unständiger Versichert) sein, dann die Mitgliedschaft enden und mit dieser greift § 19 SGB V Absatz (2) und man hätte 4 Wochen weiteren Leitungsanspruch ohne eine freiwillige Versicherung zu benötigen?
Also wäre eine Auslegungsmöglichkeit dann 7 Wochen nachversichert zu sein?

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Thema 2:

Berechnungen der ggf. zuviel gezahlten Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze.
In einer grauen Theorie würde man die sozailversicherungspflichtigen Umsätze pro Arbeitnehmer im Monat summieren und im Vergleich mit den entsprechenden Grenzen pro Jahr vergleichen?
Mir ist bekannt das die KK & PV BBG niedriger ist als die AV & RV BBG.

Nun habe ich Post von meiner GKV erhalten, dass die Summierung des Monats nicht relevant ist, wenn die Anstellungen kürzer als ein Monat sind.
Somit würden die BBG auf kalendertäglich gerechnet werden und die sozialversicherpflichtigen Umsätze durch die Anstellungstage dividiert werden.
Die ergebende Summe pro Tag sollte dann unter der täglichen BBG liegen.
Tut Sie dies nicht, soll ich selbstständig an den Arbeitgeber herantreten um dies zu korrigieren? Ist dies so so richtig?
Wäre der Weg nicht das die GKV die zu viel erhaltenen Beiträge an mich zurück zahlen muss und dann an die Arbeitgeber herantritt um diesen es auch zurück zu zahlen?

Wenn jetzt zudem auch noch ein ALG 1 Bezug bestehen würde, wie, kann oder muss man dies dann in die BBG Summe einrechnen?

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Quellen:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... onFile&v=2
https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__186.html
https://www.bkk-aag.de/infothek/recheng ... rchiv.html
https://www.haufe.de/thema/beitragsbemessungsgrenze/
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsb ... swirkungen

Czauderna
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Re: Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Beitrag von Czauderna » 06.06.2019, 09:38

Hallo,
sehr komplex und das Thema "unständig Beschaeftigte" kann auch sehr schwierig sein, was die versicherungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Falles betrifft.
Die Formulierung deines Beitrags lässt darauf schliessen, dass du in diesem Thema mehr zu hause bist als du uns wissen lässt - für einen Laien ist das zu sehr ausformuliert, meine ich
Ich bin nicht mehr so im Thema drinnen, dass ich dir da wirklich weiterhelfen könnte.
Nur eines weiss ich noch aus meiner Praxis - es war nie Aufgabe des Versicherten selbst, zu beurteilen, ob er nun krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Das obliegt einzig und alleine zuerst dem Arbeitgeber und dann ggf. auch der Krankenkasse.
Was eventuelle Beitragsrückzahlungen in diesen Fällen betrifft, kenne ich es nur so, dass der Arbeitgeber bei der Krankenkasse einen Erstattungsantrag gestellt hat und über diesen auch die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen an den/die Versicherte ausgezahlt wurden.
Gruss
Czauderna

kieft1986
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Re: Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Beitrag von kieft1986 » 06.06.2019, 10:25

Danke für das schnelle Feedback.

Ich arbeite in der Filmbranche und habe daher stetig /ständig wechselnde Arbeitgeber mit diversen Buchhaltungen.
In dieser Arbeitsweise habe ich sehr viel Wissen leider als Arbeitnehmer sammeln müssen um gegenüber den Buchhaltungen "sicherer" zu sein.
Diese sind doch auch echt immer wieder fazinierend unterschiedlich in Ihrer Arbeit & Workflow.

Meine Fragen rühren aber daher, dass meine GKV mich aufgefordert hat direkt nach einer Anstellung bzw. innerhalb einer "Lücke" die gerade mal 4 Tage war eine freiwillige Versicherung nachzuzahlen. Sie haben dies damit begründet, dass ich eine versicherungsfreie Tätigkeit vorher hatte und daher nicht nachversichert bin. Diesen Fall kenne ich so gar nicht und bin daher irritiert.

Meines wissens wäre es so gewesen das man egal ob 101 oder 118 abgerechnet, man nachversichert ist.
Nur bei geringfügig entlohnter Beschäftigung gäbe es dies nicht.
Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html

Und die zweite Frage mit der BBG und Beiträgen rührt auch daher, dass ich durch diese ständigen unterschiedlichen sehr kurzen Anstellungen unglaublich viele Beiträge zahle und ich mich in einer grau zone befinde. Ich habe nun prüfen wollen ob hier ggf. zu viel gezahlt wurde und die GKV hat es aber von sich geschoben da es nicht Ihr "Auftrag" ist dies nachzuprüfen.

heinrich
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Re: Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Beitrag von heinrich » 06.06.2019, 17:58

zu Thema 1.

die Vorschrift des § 27 SGB III habe ich mir gerade noch nicht mal angschaut
SGB III hat nichts mit dem SGB V bezüglich der nachgehenden Leistungsansprüche zu tun.

Wer aus der Vers-Pflicht ausscheidet (und damit meine ab jetzt nur die Krankenversicherungspflicht)
hat einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V für EINEN Monat (nicht 4 Wochen, machen unsere Azubis auch immer falsch).
Dieser nachgehende Anspruch gilt nur dann, wenn innerhalb dieses Monats keine Erwerbstätigkeit vorliegt.

Tja. ab wann läuft denn die Monatsfrist
Antwort: nach dem Ende der Mitgliedschaft

Wenn nunn die Mitgliedschaft noch 3 Wochen weiter gilt, dann hängt sich daran der nachgehende Anspruch von 1 Monat dran.
Also: 3 Wochen + 1 Monat.

ABER: es muss ein Ausscheiden aus einer Vers-Pflicht sein.

Es kann ja auch sein, dass das Entgelt (Gage) der (neuen) Beschäftigung oooberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze liegt).
Dann ist dies ja KEINE Vers-Pflicht innerhalb dieser Zeit.

Dann gibt es auch nichts mit nachgehenden Leistungsansprüchen.


Bsp: Vers-Pflicht beschäftigt (einschließlich der Mitgliedschaftserhaltung von 3 Wochen)
von 1.3.19 bis 31.03.2019
= nachgehender Anspruch bis 30.04.2019
Wenn bis spätetens 1.5.2019 eine neue Vers-Pflicht kommt
DANN: keine Beitragszahlungspflicht für den April 2019

Bsp:
Vers-pflichtig beschäftigt (einschließlich der Mitgliedschaftserhaltung von 3 Wochen)
von 1.3.19 bis 31.03.2019
= nachgehender Anspruch bis 30.04.2019 (aber nur eigentlich besteht ein nachgehender Anspruch, der verpufft nämlich),
wenn anschließend eine vers-freie Beschäftigung als JAE-Überschreiter folgt
Ab 1.5.2019 Beschäftigung ooooberhalb JAE-Grenze für 1 Monate (7.000 EUR Entgelt)
JAE-Überschreiter sind versicherungsfrei nach § 6 SGB V (nicht SGB III)
Dann gibt es ab 1.5.2019 keine Vers-Pflicht.
Die beitragspflichtige Versicherung muss aber irgendwann beginnen.
Dies ist ab Folgetag nach der letzten Mitgliedschaft, ab 1.4. und nicht erst ab 1.5.2019.
Dies ist dem Status nach eine freiwillige Versicherung. Eine freiwillige Versicherung ist
immer eine Anschlussversicherung an die letzten Versicherung (niemals an einen nachgehenden Anspruch)

Nach dem Ende der Beschäftigung als JAE-Überschreiter (was ja KEINE Versicherungspflicht darstellt)
hat man WIEDER KEINEN nachgehenden Anspruch, weil der ja nur für Personen beim Ausscheiden aus
der Vers-Pflicht besteht

ALSO: vor und nach der JAE-Überschreiterbeschäftigung, in der man in der gesetzlichen Krankenversicherung
nur freiwillig versichert sein kann, gibt es KEINEN nachgehenden Anspruch.

Diese Zeiträume sind dann mit Beitragszahlungen zu versehen.

Lösung: privat versichern oder heiraten.


Thema 2:
ist nicht mein Hauptthema. Da bin ich raus

RHW
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Re: Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge

Beitrag von RHW » 06.06.2019, 19:32

Hallo kieft1986,

Beiträge sind grds. für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html

Die Beitragsberechnung pro Monat ist nur eine Vereinfachung in der Arbeitspraxis, weil die meisten Arbeitnehmer für einen ganzen Monat beschäftigt sind und damit für 30 Tage Beiträge zu zahlen haben. Auch bei freiwilligen Mitgliedern wird in § 240 SGB V immer der Kalendertag als Grundlage der Beitragsberechnung genommen.

Im Zweifelsfall wird sich die Krankenkasse immer nach diesem Rundschreiben richten: https://www.deutsche-rentenversicherung ... e_pdf.html

Der Arbeitgeber hat durch Schätzung zu ermitteln, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den nächsten 12 Monaten die Jahresarbeitsentgeltsgrenze voraussichtlich überschreiten wird. Arbeitslosengeld wird bei dieser Schätzung nicht mitgerechnet (es zählt nur Arbeitsentgelt aus Arbeitnehmertätigkeiten).

Nach dem verlinkten Rundschreiben (Seite 14) sind bei unständig Beschäftigten aus Vereinfachungsgründen die Bruttoentgelte eines Kalendermonats mit der monatlichen BBG zu vergleichen. Wenn sich dadurch zu viel gezahlte Beiträge ergeben, gibt es bei der Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen für Arbeitnehmer. Idealerweise füllt diesen Antrag der Arbeitgeber ode Arbeitnehmer aus und der andere Vertragspartner unterschreibt ebenfalls.

Gruß
RHW

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