Offene Forderung Krankenkasse

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Stephan
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Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von Stephan » 24.09.2019, 12:06

Damit es ein wenig übersichtlich bleibt mache ich nun mal einen neuen Beitrag auf.

Es existiert bei einer Krankenkasse ein offener Betrag in Höhe von 10.968,23 € der sich wie folgt zusammen setzt.

6723.47 € Sozialversicherungsbeiträge
4183,50 € Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB iV
61,26 € Mahngebühren/Kosten

Nun die Frage, die aktuelle Versicherung ist Ruhend gestellt aufgrund der offenen Sozialversicherungsbeiträge. Nun sagte mir
ein netter Mitarbeiter der Krankenkasse das ich nur Überweisungen mit dem Vermerk "Verrechnung nur mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen"
bei der Bank abgeben sollte, da ansonsten erst die Säumniszuschläge getilgt werden.

Wenn ich nun mal angenommen der Krankenkasse diese zur Zeit 6723,47 € für die offenen Sozialversicherungsbeiträge überweise, hat die Krankenkasse dann noch das Recht die Krankenversicherung ruhen zu lassen ?

Danke

Czauderna
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von Czauderna » 24.09.2019, 14:10

Hallo,
im Gesetzestext ist immer die Rede von rückständigen Beiträgen - Säumniszuschläge gehören meiner Auffassung nicht dazu, d.h. wenn du tatsaechlich die Summe zahlst, die den rückstöndigen Beiträgen entspricht fällt der Grund für die Leistungskürzung weg. Es muss aber auch sichergestellt sein, dass die Kasse tasaechlich zuerst das Geld für die Beiträge verbucht und nicht für Säumniszuschläge.
Ich sehe das auch so wie du - aber warten wir mal ab, was der eine oder andere noch aktive Krankenkassenmitarbeiter/in dazu sagt.
Gruss
Czauderna

Stephan
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von Stephan » 24.09.2019, 14:15

ich danke Dir schon mal für Deine Antwort

vlac
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von vlac » 24.09.2019, 17:22

Hallo,

die sogenannte "Verrechnungsfolge" bei Forderungen der Krankenkassen, also wie Zahlungen auf eine aus unterschiedlichen Einzelforderungen bestehende Gesamtforderung zu verrechnen sind, ist in § 252 Absatz 3 SGB V geregelt. Dass zuerst auf die Säumniszuschläge aufgerechnet wird, war nie so, und wird so auch nie gewesen sein. Dass ein Krankenkassenmitarbeiter das nicht weiß, ist verstörend.

Die Verrechnungsfolge sieht so aus, und zwar in exakt dieser Reihenfolge:
1. Auslagen
2. Gebühren (Mahn-, Vollstreckungsgebühren und Rücklastschriftkosten)
3. Beiträge in dieser Reihenfolge: Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung
4. Zusatzbeiträge
5. Prämien
6. Säumniszuschlägre
7. Zinsen
8. Bußgelder / Zwangsgelder

Was das Enden des Ruhen des Leistungsanspruchs betrifft, ist § 16 SGB V eindeutig: "...das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind". Und Säumniszuschläge sind keine Krankenkassenbeiträge, sondern Säumniszuschläge.

Dementsprechend müssen hier
1. 61,26 Euro an Auslagen und Gebühren
2. 6723,47 Euro an Krankenkassenbeiträgen

gezahlt werden, um das Ruhen des Leistungsanspruchs zu beenden. Durch eine Zweckbestimmung rücken nur die Auslagen und Gebühren nach hinten.

Bezüglich der Säumniszuschläge müsste geprüft werden, ob diese wirksam festgesetzt sind, denn es könnte sein, dass ein Teil davon in der Verjährung verendet ist. Hier würde sich ein Termin bei einer Schuldnerberatung empfehlen.

heinrich
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von heinrich » 25.09.2019, 06:58

VLAC hat Ahnung

Czauderna
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von Czauderna » 25.09.2019, 10:04

Hallo Stephan,
da hast du es von drei "Fachmännern" gelesen - bestimmt hilft dir das ein Stück weiter.
Gruss
Czauderna

Stephan
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Re: Offene Forderung Krankenkasse

Beitrag von Stephan » 26.09.2019, 19:15

Ich danke Euch für Eure Antworten und Hilfe.
Ihr seit hier echt klasse.

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