Pflichtversicherungsgrenze worauf bemessen ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Martixx
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Pflichtversicherungsgrenze worauf bemessen ?

Beitrag von Martixx » 01.09.2008, 17:03

Hallo allerseits,

habe eine kurze Frage: die Pflichtversicherungsgrenze von 48.150 Euro wird auf das zu versteuernde Bruttoeinkommen gemessen.

Nur auf welches Bruttoeinkommen ?

Auf das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen
oder
das zu einkommensteuerpflichtige Bruttoeinkommen ?

Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es Teile die zwar einkommensteuerfrei sind, aber nicht sozialversicherungsfrei. Deshalb diese Frage.

Wäre nett, wenn mir das jemand beantworten könnte.

VG
Martixx

Gast

Beitrag von Gast » 01.09.2008, 17:40

Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen, bemessen. Diese werden als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet.

Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der Arbeitsentgeltbegriff ist in § 14 SGB IV definiert. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) schließt steuerfreie zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt vom Arbeitsentgelt aus. Bei steuerfreien Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlägen gilt dieses jedoch nur, soweit die Zuschläge aus einem Grundlohn (Stundenlohn) bis 25,00 EUR berechnet werden. Pauschal durch den Arbeitgeber versteuerte Leistungen sind ebenfalls kein Arbeitsentgelt.

Martixx
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Beitrag von Martixx » 01.09.2008, 18:15

Hallo Wolfi,

ich glaube hier gibt es ein Mißverständnis. Es geht nicht um die Beiträge, weder die zur Sozialversicherungen, noch zur Krankenkasse. Es geht auch nicht um die Beitragsbemessungsgrenze.

Es gibt eine Pflichtversicherungsgrenze die bestimmt, ob man freiwillig oder gesetzlich krankenversichert ist. Diese ist am Bruttogehalt bemessen. Überschreitet man die derzeitige Grenze von 48.150 für 3 Jahre in Folge und auch voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr, so ist man freiwillig versichert und kann in die PKV wechseln.

Was zum allgemeinen Bruttogehalt gezählt wird bei der Bemessung weiß ich. Aber die Bemessung, ob man pflichtversichert ist oder nicht richtet sich nach dem "zu versteuerndem Bruttoeinkommen".

Es gibt aber verschiedene "zu versteuernde" Bruttoeinkommen. Welches wird zur Bemessnung hergenommen ? Das sozialversicherungspflichtige oder das einkommensteuerpflichtige ?

Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersvorsorge ist bis 4% der BBG Rente steuer- und sozialabgaben frei. Allerdings darüber hinaus sozialabgabenpflichtig. Welches Brutto zählt dann ???

Also nochmals Danke.

Vg
Martixx


Das ist mir nicht klar in Deiner Antwort.

Rentner
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Beitrag von Rentner » 02.09.2008, 07:51

Nein, für die Bemessung hat das steuerpflichtige Einkommen keine Bedeutung. Dies ist nur das sog. SV-Brutto

Martixx
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Beitrag von Martixx » 02.09.2008, 09:23

hier die Antwort auch von der TK

Bei der Pflichtversicherungsgrenze wird das sozialversicherungspflichtige
Einkommen zugrunde gelegt.

Mit freundlichem Gruß

Techniker Krankenkasse
TK-ServiceTeam
Tel. 0800 - 285 85 85

Michael
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Beitrag von Michael » 02.09.2008, 11:33

was meint die tk mit dem "sozialversicherungspflichtigen Einkommen"? sofern das beitragspflichtige arbeitsentgelt gemeint ist, stimmt die aussage der tk nicht.

bei der berechnung des regelmäßigen jahresarbeitsentgelts sind grundsätzlich alle einnahmen, die aus der beschäftigung erzielt werden, zu berücksichtigen. davon abgezogen werden dann drei arten von einnahmen:
- bezüge, die kein arbeitsentgelt im sinne der sozialversicherung sind (z.B. steuerfreie einnahmen)
- bezüge, die nicht regelmäßig gezahlt werden (z.B. überstundenvergütungen, wenn sie nicht pauschal geleistet werden oder einmalzahlungen, die nicht jährlich ausgezahlt werden)
- bezüge, die mit rücksicht auf den familienzustand gezahlt werden (verheirateten- und kinderzuschläge)

Martixx
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Beitrag von Martixx » 02.09.2008, 11:51

Hallo Michael,

zusätzlich davon abgezogen werden Einzahlungen des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersvorsorge bis zu 4% des BBG / Rente. Also derzeit 2.544 Euro.

Deine aufgelisteten Abzüge sind ebenfalls alle nicht sozialversicherungspflichtig. Du hast recht diese werden ebenfalls abgezogen.

Die Summe der Einnahmen nach diesen Abzügen heisst dann wohl "sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen". Das ist zwar nicht die Grundlage für den Beitrag ( der ist durch die Obergrenze BBG GKV geregelt s.u. ) aber die Grundlage zur Bemessung, ob man freiwillig oder gesetzlich versicherten Status bekommt => siehe Pflichtversicherungsgrenze.

Ich habe versucht zu verstehen wie man wieder unter diese Grenze rutschen kann ohne Gehaltsverzicht. Ursprünglich dachte ich, dass dazu das einkommensteuerpflichtige Einkommen maßgebend ist, leider ist dem nicht so, sonst wäre es einfach gewesen :-(

Die Antwort der TK hatte nichts mit dem Beitrag zu tun. Beitragspflichtig ist man bis zur BBG von derzeit 43.200 Euro.

Michael
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Beitrag von Michael » 02.09.2008, 12:31

Martixx hat geschrieben:zusätzlich davon abgezogen werden Einzahlungen des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersvorsorge bis zu 4% des BBG / Rente. Also derzeit 2.544 Euro.
das fällt unter den ersten punkt (kein arbeitsentgelt im sinne der sv)
Martixx hat geschrieben:Die Summe der Einnahmen nach diesen Abzügen heisst dann wohl "sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen".
nein, das ist das regelmäßige jahresarbeitsentgelt nach § 6 abs. 1 nr. 1 sgb v.

aber egal, wie die begriffe heißen: so ohne weiteres wird man nicht kv-pflichtig. ein gehaltsverzicht wirkt sich nur bei einmalzahlungen auf die höhe des regelmäßigen jahresarbeitsentgelts aus, wenn der verzicht auf die einmalzahlung im voraus schriftlich vereinbart wurde. der verzicht auf laufendes entgelt greift nur, wenn dieser auch arbeitsrechtlich zulässig ist. und das ist er in den meisten fällen nicht.

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