Schulden bei Krankenkasse, wann kommt der Zoll?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Benni90
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Schulden bei Krankenkasse, wann kommt der Zoll?

Beitrag von Benni90 » 15.10.2018, 13:15

Hallo,

Hallo,

ich bin beruflich selbstständig, verdiene aber momentan lediglich 800€ pro Monat, es ist mir seit ca. 4 Monaten nicht möglich meine Krankenversicherungsbeiträge (freiwilliger Versicherungsschutz) zu begleichen, gestern kam die erste Mahnung, ich würde nun gerne wissen wann der Brief der Krankenkasse kommt das die Versicherungsschutz ruht, bzw. ab wann eine Vollstreckung (Zoll) bei mir erscheint. Oder kann die Krankenkasse vorher noch mein Konto Pfänden? Wenn ja wann wäre dies?

vlac
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Beitrag von vlac » 15.10.2018, 14:27

Hallo,

wenn die Beitragsrückstände insgesamt höher sind, als die Beiträge für zwei Monate, und die Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden, stellt die Krankenkasse fest, dass der Leistungsanspruch ruht. Von diesem Ruhen ausgenommen, und das ist enorm wichtig, sind aber bestimmte Behandlungen: Dazu zählt neben Untersuchungen zur Früherkennung bestimmter Erkrankungen und Behandlungen die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mitterschaft stehen, vor allem die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.

Das bedeutet, dass man weiterhin zum Arzt gehen kann, wenn man krank ist, oder Schmerzen hat. Und der Arzt wird dann die Untersuchungen und Behandlungen durchführen, die zur Linderung und / oder Heilung der akuten Erkrankung oder des Schmerzzustandes erforderlich sind, oder die notwendig sind, um eine akute Erkrankung oder einen Schmerzzustand zu vermeiden. Dazu zählt beispielsweise die Versorgung von Diabetikern mit Insulin. Kein Anspruch besteht aber in dieser Situation auf Behandlungen, die nach einer akuten Erkrankung dafür sorgen sollen, dass der Patient schneller wieder fit wird, wie beispielsweise die Physiotherapie nach einem Knochenbruch. Nicht vom Leistungsanspruch erfasst ist auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes steht. Auch wenn man zwar behandelt wird, sind die Einschränkungen gemessen an den Anforderungen und Erwartungen, die die Bevölkerung heute an medizinische Behandlung und die Leistungen einer Krankenkasse stellt, durchaus enorm.

Wichtig ist aber auch: Vom Ruhen des Leistungsanspruchs ist nur derjenige betroffen, der die Beiträge zu zahlen hat, nicht aber über diese Person Familienversicherte.

Und: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird, und diese Raten regelmäßig und rechtzeitig gezahlt werden.

Ohne Ratenzahlungsvereinbarung fallen sehr hohe Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent im Monat an. Mit Ratenzahlungsvereinbarung indes verringern sich die Zinsen erheblich.

Außerdem: Die Verrechnung von Teilzahlungen (Raten) auf die Gesamtforderung läuft anders als bei zivilrechtlichen Forderungen. Statt zuerst auf die Kosten, dann die Zinsen, und dann erst die Forderung (§ 367 BGB) werden Teilzahlungen bei Beitragsschulden in der Sozialversicherung zuerst auf Gebühren wie Mahnkosten, dann auf die Krankenversicherung, dann auf die Pflegeversicherung, dann auf die Rentenversicherung (je nachdem was gechuldet wird), dann auf die Zinsen und zuletzt erst auf die Säumniszuschläge angerechnet, Im Ergebnis führt dies sehr oft dazu, dass die reinen Beitragsschulden ausgeglichen sind, obwohl noch eine sehr hohe Restschuld besteht. Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet aber sobald, die Beiträge ausgeglichen sind; ob noch Säumniszuschläge offen sind, ist unerheblich.

Wann die Schulden in die Vollstreckung gehen, lässt sich nicht vorhersagen; manche Krankenkassen sind schneller als andere, und auch die Hauptzollämter sind unterschiedlich schnell. Nicht jede Krankenkasse vollstreckt aber über die Hauptzollämter.

Auf Deine konkrete Situation bezogen kann ich Dir nur dringendst empfehlen, Dir Gedanken darüber zu machen, wie es weiter gehen soll. Besteht ein ALG II-Anspruch? Besteht die Möglichkeit, in eine Familienversicherung zu kommen?

Denn so wie es jetzt ist, kann es nicht bleiben: Jeden Monat kommen weitere Schulden hinzu.

RonMcDon
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Beitrag von RonMcDon » 15.10.2018, 19:54

Vlac hat die wichtigsten Infos hier erläutert.

Wie hoch ist dein Monatsbeitrag?

Ergänzende Info:
Stelle umgehend "Antrag auf Beitragsentlastung". Vordruck entweder auf der Website Deiner Kasse.Einkommensnachweise dazulegen, kannst du aber nach Antragstellung später nachreichen.

VG
Ron

RHW
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Beitrag von RHW » 15.10.2018, 21:00

Hallo benni90,

wenn der Monatsbeitrag (inkl. Pflegeversicherung) höher als ca. 270 Euro ist, bei der Krankenkasse auch zum Thema Gewinneinbruch informieren. Für diesen speziellen Antrag bei der Krankenkasse benötigt diese einen neuen Steuervorauszahlungsbescheid. Ggf. beim Finanzamt erkundigen, wie man am schnellsten einen verringerten Steuervorauszahlungsbescheid erhält.

Benni90
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Beitrag von Benni90 » 16.10.2018, 12:54

Ich habe gestern bei der Krankenkasse angerufen und man hat vereinbart, dass ich eine Ratenzahlung machen könnte, ich muss und jeden Monat zum 15. eines Monats 25€ bezahlen plus der reguläre monatliche Beitrag. Ich habe gefragt was wäre, wenn ich z. B. an einem Monat den regulären Beitrag nicht zahlen könnte, dann sagte mir die Sachbearbeiterin, dass dann die gesamte Forderung sofort fällig wäre.

Der aktuelle Monatsbeitrag wäre, für freiwillig versicherte 184,22€, +25€ an Ratenzahlung, die ich jeden Monat begleiche. Der reguläre monatliche Beitrag von 184,22€ ist der günstigste Beitrag, noch weiter nach unten geht es nicht, ich hoffe, dass ich das jeden Monat schaffe die Beträge zu überweisen.

Ich versuche nun jeden Monat diese 209,22€ an die Krankenkasse zu begleichen, dass die schulden nicht weiter steigen.

RHW
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Beitrag von RHW » 16.10.2018, 13:08

Hallo Benni90,

danke für die Rückmeldung.

Das ist der niedrigste Beitrag für nebenberuflich Selbständige. Günstigere Beiträge gibt es nur für bestimmte Studenten und bestimmte Schüler.

Bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit gelten höhere Beiträge. Am besten im Auge behalten, wenn die Arbeitszeit und/oder die Einnahmehöhe zunimmt.

Wenn der Einkommensteuerbescheid für 2018 kommt, ganz es ggf. zu einer Beitragsnachzahlung kommen. Problematisch ist häufig, dass der Steuerbescheid nur einen Jahreswert angibt, die Krankenkasse aber monatliche Einnahmen braucht. Ggf. die Einahmen/Ausgaben/Kosten den jeweiligen Kalendermonaten zuordnen. Das kann später bei Vorlage des Steuerbescheids bei der Krankenkasse sehr hilfreich sein.

Für 2019 sind ggf. Änderungen der Beiträge für Selbstständige geplant.

Benni90
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Beitrag von Benni90 » 16.10.2018, 13:11

Ich habe der Krankenkase gestern meinen Steuerbescheid für 2017 zugeschickt, keine änderungen.

Welche Änderungen sind für 2019 für selbständige geplant, ich verdiene mit ihr ca. 500€ pro Monat und habe daneben noch einen 450€ Job.

RHW
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Beitrag von RHW » 16.10.2018, 14:00

Für einnahmeschwache hauptberuflich Selbständige und Existenzgründer mit staatlicher Förderung gilt dieses Jahr eine Mindesteinnahme von 1522,50 Euro monatlich. Dies gilt auch, wenn die Einnahmen wesentlich geringer oder Null sind.

Für die o.g. hauptberuflich Selbständigen gilt ab 2019 eine Mindesteinnahme von 1142 Euro monatlich. Für viele Selbständige ist das eine wesentliche Entlastung.

https://www.versichertenentlastungsgese ... estbeitrag
Bei den Beiträgen im Link ist immer noch der Pflegeversicherungsbeitrag zu addieren.

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