"Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Ekorre
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"Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von Ekorre » 18.10.2019, 12:24

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur GKV bezüglich Gültigkeit bzw. Überbrückungsmöglichkeit bei Auswanderung in ein EU-Land (Schweden).

Unsere Situation:
Mein Mann und ich ziehen voraussichtlich kommenden Januar nach Schweden. Er ist pflichtversichert bei der TK und ich bin momentan über ihn familienversichert, da ich gerade nur geringfügig arbeite.
Bis Ende Dezember arbeitet mein Mann noch hier in Deutschland und sobald wir in Schweden im Bevölkerungsregister eingetragen sind, sind wir dort auch kranken- und sozialversichert. Die Bearbeitung kann aber leider so 2-3 Wochen dauern (vor allem in der Ferienzeit Ende Dezember/Anfang Januar) und jetzt stellen wir uns die Frage, wie das in dieser Übergangszeit mit der KV läuft.
Die GKV endet ja dann automatisch, wenn mein Mann aufhört zu arbeiten, oder? Gibt es auch in diesem Fall die Möglichkeit, noch einen weiteren Monat kostenlos weiterversichert zu bleiben (also dieser "nachgehender Leistungsanspruch")? Falls das nicht geht, gibt es eine kostengünstige Möglichkeit, noch einen weiteren Monat in einer deutschen Versicherung zu bleiben?
Und muss man sonst etwas bestimmes beachten, dass es nicht zu Komplikationen mit der KK kommt (Kündigungsfrist, Nachweise, Formulare)? Ich habe da leider auch gerade bei der Techniker von Auswanderen gehört, dass die sich geweigert haben, die Versicherten "zu entlassen" und horrende Mahnungen geschickt haben :shock:

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

Viele Grüße

Tina

GerneKrankenVersichert
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Re: "Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.10.2019, 09:14

Ist dein Mann freiwillig oder pflichtversichert? Wird er in Schweden sofort anfangen zu arbeiten?

Ekorre
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Re: "Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von Ekorre » 20.10.2019, 17:09

Hallo,

mein Mann ist wie geschrieben pflichtversichert bei der TK und wird voraussichtlich nicht direkt anfangen in Schweden zu arbeiten. Wahrscheinlich werden ca. 1-3 Wochen zwischen Arbeitsende in Deutschland und Arbeitsbeginn in Schweden liegen.
Gilt dann auch der nachgehende Leistungsanspruch, wenn er nicht mehr in Deutschland lebt?

Danke für die Hilfe!

Viele Grüße

Tina

RHW
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Re: "Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von RHW » 20.10.2019, 18:09

Hallo ekorre,

wenn die Lücke zwischen dem Ende der Pflichtversicherung in Deutschland und dem Beginn der Absicherung im Krankheitsfall in Schweden nicht mehr als 1 Monat beträgt, hat er einen nachgehenden Leistungsanspruch über die dt. Krankenkasse (wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt - auch keinen Minijob). Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 10 SGB V vorliegen (Aufenthalt im EU-Ausland ist dabei ohne Bedeutung).

Ist die Lücke länger als 1 Monat, hat er mit seinen Angehörigen keinerlei nachgehenden Leistungsanspruch.

Gruß
RHW

Ekorre
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Re: "Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von Ekorre » 20.10.2019, 22:26

Hallo RHW,

danke für die Antwort! Jetzt bin ich nur ein bisschen verwirrt, weil in dem erwähnten Paragraph gleich als erstes steht, dass die mitzuversichernden Angehörigen ihren Wohnsitz im Inland haben müssen?! Zu dem Zeitpunkt haben wir ja dann unseren Wohnsitz in Schweden. Geht das dann wirklich trotzdem?

Ekorre
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Re: "Überbrückung"/Nachgehender Leistungsanspruch GKV bei Auswanderung ins EU-Ausland

Beitrag von Ekorre » 22.10.2019, 14:39

Hallo nochmal,

danke allen für die Antworten!
Kann mir jemand (sicher bzw. belegbar) sagen, ob der nachgehende Leistungsanspruch auch wirklich bei Umzug ins EU-Ausland gilt? Denn in dem erwähnten Paragraph zum nachgehenden Leistungsanspruch und Familienversicherung steht, dass die Angehörigen ihren Wohnsitz im Inland haben müssen :? Oder ist unsere Versicherungskarte/EHIC sowieso noch weiterhin gültig, bis wir in Schweden registriert sind/arbeiten? (Andersrum war das bei meinem Mann so, dass er in Schweden schon abgemeldet und in Deutschland zwar gemeldet, aber nicht sozialversicherungspflichtig war und dann konnte er weiterhin mit der schwedischen EHIC in Deutschland zum Arzt gehen). Unsere Karten wären theoretisch auch noch bis 2024 gültig.

Viele Grüße

Tina

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