Versichertenkarte

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Hans Dieter
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2018, 19:28

Versichertenkarte

Beitrag von Hans Dieter » 04.12.2018, 19:42

Hallo,

ich habe eine Frage.

Folgender Sachverhalt:
seit einem Jahr krankgeschrieben nach Arbeitsunfall, Reha und andauernde Physiotherapie.
Krankenkassenschulden von noch ca. 500,- € aus 2016, arbeitlos gewesen und keinen Anspruch auf Hartz 4 gehabt, da bei Lebensgefährtin wohnhaft.

Es wurden bereits ca. € 1.000,- in Raten gezahlt, nur momentan ist wegen niedrigem Krankengeld ( € 600,-) nichts möglich.
Meine Lebensgefährtin hat bis vor ca. 4 Monaten immer die Raten bezahlt, kann aber jetzt nicht mehr, da selbst erkrankt.

Meine Versichertenkarte läuft zum Jahresende ab und man hat mir heute eine neue Karte telefonisch verweigert, mit der Begründung der Restschulden.
Die laufenden Beiträge werden ja seit dem Unfall von der BG bezahlt.

Ist das rechtens?

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Re: Versichertenkarte

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.12.2018, 20:11

Hast du ein Schreiben über das Ruhen der Leistungen bekommen? Wenn ja, besteht nur noch ein eingeschränkter Leistungsanspruch, Versichertenkarte hin oder her. Die laufenden Beiträge tun nichts zur Sache. Und nur zur Info, die BG zahlt keine Beiträge, du bist aufgrund des Verletztengeldbezuges beitragsfrei versichert.

Hans Dieter
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2018, 19:28

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Hans Dieter » 04.12.2018, 21:39

Ich habe grade noch mal nachgesehen und habe kein Schreiben gefunden, kann mich auch nicht erinnern, eins bekommen zu haben.
Ich stand damals in Kontakt mit der AOK, meine Lebensgefährtin hatte auch teilweise die Beiträge bezahlt - ca. € 170,00 pro Monat, aber irgendwann konnte die auch nicht mehr.

Daraufhin hat die AOK dann das Konto gepfändet ohne Ankündigung, das kannten die ja von den Überweisungen.

Dass die BG keine Beiträge bezahlt, wusste ich nicht, sorry.

Und wie gesagt, es wurde von meiner Lebensgefährtin ein grösserer Betrag bezahlt (nach Eingang der Kontopfändung haben die mehrere hunderte von Euros bekommen) und danach bis vor kurzem immer Raten.

Ich habe schon überlegt, die Krankenkasse zu wechseln. Geht das jetzt überhaupt?
Aber Januar soll ich ja angeblich keine Karte mehr haben, benötige aber Medikamente.
Ich muss nicht nur zum Hausarzt, sondern auch regelmässig zum Unfallarzt.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Czauderna » 04.12.2018, 22:01

Hallo,
i So, wie geschildert sehe ich keine Berechtigung der Kasse dir eine neue EgK zu verweigern - Begründung: Wenn eine Leistungseinschränkung geben würde, dann muss diese zwingend schriftlich als Bescheid bekanntgegeben werden, meine ich.
Gruss
Czauderna

Hans Dieter
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2018, 19:28

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Hans Dieter » 04.12.2018, 22:49

Hallo,

erstmal Danke für die Antwort.

Mir wurde damals am Telefon gesagt - nachdem ein grösserer Teilbetrag gezahlt wurde und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde -
nun könnte ich die Karte wieder normal nutzen. Schriftlich gibt es darüber nichts.

Der Arzt hat mich vorige Woche darauf hingewiesen, dass die Karte ungültig ist und ich die neue G 2 Karte benötige.

Wie stelle ich das am Besten an?

Am liebsten würde ich die Krankenkasse wechseln.
Ist das möglich?

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Czauderna » 05.12.2018, 16:20

Hallo,
ja, natürlich ist das möglich - ich gehe mal davon aus, dass du schon länger als 18 Monate dort versichert bis. Wenn du heute schriftlich kündigst, dann endet deine Kassenmitgliedschaft zum 28.02.2019 und du kannst dir zum 01.03.2019 eine andere Kasse suchen. Allerdings musst du wissen, dass es u.U. zu Komplikationen kommen könnte, wenn du bis dahin immer noch arbeitsunfähig wärst und Verletztengeld (wegen Arbeitsunfall) bekommen würdest, denn dann muesste die neue Kasse nahtlos ab dem 01.03.2019 die Leistungspflicht übernehmen. Desweiteren, sollte es tatsaechlich noch einen schriftlichen Bescheid über die Leistungssperrung (ausser bei Notfallbehanldungen) geben, dann würde dies auch für die neue Kasse gelten.
Das mit der neuen Karte mit Kennzeichnung G2 ist übrigens ein kassenübergreifendes und deutschlandweites Problem. Eigentlich sollte es so laufen, dass zuerst alle Versicherten ene Karten bekommen mit der G2 Kennzeichnung und danach die Arztpraxen (Zahnärzt natürlich auch) mit den entsprechenden Lesegeräten ausgestattet werden. Natürlich , muss man schon sagen, klappte das nicht, so dass es nun immer häufiger vorkommt, dass die Karten in den Praxen nicht mehr gelesen werden können, also ungültig sind, weil es eben umgekehrt gekommen ist - neue Lesegeräte aber alte Karten - ist mir selbst vor ca. einem Monat auch schon so gegangen und vorgestern beim Zahnarzt waren es sage und schreibe 5 Patienten, die plötzlich ohne gültige Karten dastanden. Ich rate dir - der Kasse eine E-Mail zu schreiben (mit Lesebestätigung) und eine neue Karte "G2" anzufordern damit diese in der Praxis gelesen werden kann. Und noch einmal - Leistungseinschränkung können nur aufgrund eines schriftlichen Bescheides vorgenommen werden - mündlich, per Telefon geht gar nicht.
Gruss
Czauderna

Hans Dieter
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2018, 19:28

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Hans Dieter » 11.12.2018, 10:06

Ich habe am Freitag per Fax eine neue Versichertenkarte angefordert.

Eben kam ein Anruf der AOK: wegen noch bestehender Rückstände kann man mir keine neue Karte zukommen lassen.

Wieder nix schriftliches :-(

Ich könnte ja ein Schreiben bekommen für Notfallbehandlung!!!!!!!

vlac
Beiträge: 590
Registriert: 09.01.2012, 20:37

Re: Versichertenkarte

Beitrag von vlac » 11.12.2018, 21:37

Hallo,

ich persönlich denke, dass wir die Schulden mal genau aufdröseln müssten, um hier Klarheit zu bekommen.

Denn: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet, wenn die Rückstände auf die Beiträge beglichen sind. Das klingt nun auf den ersten Blick klar wie Rinderbrühe, ist es aber nicht. Denn neben den Beitragsschulden gibt es immer auch Gebühren, Säumniszuschläge, Zinsen; oft sind auch gleichzeitig Beiträge zur Pflegeversicherung und / oder zur Rentenversicherung offen. Zahlt man einen Teilbetrag, muss der auf diese Forderungen verrechnet werden, und dafür gibt es eine sogenannte Verechnungsfolge.

Zuerst werden Zahlungen die die Gebühren, also beispielsweise Mahngebühren oder Vollstreckungskosten verrechnet. Sind die ausgeglichen, kommen zuerst die Krankenkassenbeiträge dran, dann die Beiträge zur Pflegeversicherung, dann die Rentenversicherungsbeiträge, dann Buß- oder Ordnungsgelder, dann die Zinsen, und zum Schluss die Säumniszuschläge. Wenn eine Forderungsart nicht angefallen ist, wird dieser Punkt natürlich übersprungen.

Es kann also bei recht alten Forderungen passieren, dass noch hohe Beträge offen sind.

Dementsprechend müsste man hier wissen, wie hoch die reinen Beitragsschulden damals waren (also ganz am Anfang), was an Säumniszuschlägen und Gebühren aufgelaufen ist, und vor allem, wie viel schon gezahlt wurde.

Hans Dieter
Beiträge: 5
Registriert: 04.12.2018, 19:28

Re: Versichertenkarte

Beitrag von Hans Dieter » 11.12.2018, 22:54

Ich rufe morgen noch mal an und frage nach der Ursprungsforderung.

Bezahlt worden sind seit August 2016 € 1.655,- incl. € 40,- für 4 Tage Krankenhausaufenthalt.

Habe grade alle Auszüge nachgesehen, mich hats fast vom Stuhl gehauen.

So hoch war die Forderung niemals.

vlac
Beiträge: 590
Registriert: 09.01.2012, 20:37

Re: Versichertenkarte

Beitrag von vlac » 12.12.2018, 15:47

Hallo,

damit gibt es schon mal eine erste Zahl: 1615,00 Euro wurden gezahlt; die 40 Euro Zuzahlung lassen wir weg.

Nun gibt es folgende Fragen:
1. Wie warst Du zwischen August 2016 und heute versichert; wurden die Beiträge für diesen Zeitraum gezahlt?
2. Wie viele Monate hast Du vor August 2016 nicht gezahlt?
3. Wir hoch waren die Beiträge?
4. Hast Du eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbart, die Dir auch schriftlich bestätigt wurde?

Wenn wir das alles mal auseinander genommen haben, müssten wir auch mal ein paar Gedanken auf die Sache mit der Kontopfändung verwenden.

Deshalb schon jetzt einige weitere Fragen:
1. Wer ist Kontoinhaber des gepfändeten Kontos, Du oder Deine Lebenspartnerin; ist es möglicherweise ein Gemeinschaftskonto?
2. seid Ihr verheiratet?
3. Hat sich Deine Lebengefährtin schriftlich gegenüber der Krankenkasse dazu verpflichtet, Zahlungen auf Beiträge, die Dich betreffen, zu leisten?

Warum frage ich?
In Deinen Ausführungen klingt es für mich so, als habe die Krankenkasse das Konto deiner Partnerin gepfändet, weil die mal Beiträge für Dich bezahlt hat. Wie gesagt: Das kann ich auch falsch verstanden haben; falls es sich tatsächlich um Dein eigenes Konto, oder ein Gemeinschaftskonto handelt, ist all' das hier hinfällig.

Falls ich aber richtig liege, dann wäre diese Kontopfändung schlicht unzulässig (gewesen). Denn Deine Partnerin ist nicht Schuldnerin der Beiträge, und das auch dann nicht, wenn sie es war, die zeitweise Beiträge für Dich bezahlt hat. Deine Partnerin kann auch, kurz zusammen gefasst, nicht für Deine Schulden bei der Krankenkasse haften. Dementsprechend kann die Bank Deiner Partnerin auch nicht als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden.

"Drittschuldner" ist die Bank deshalb, weil sie das Geld des eigentlichen Schuldners "aufbewahrt": Durch die Kontopfändung wird der Bank mitgeteilt, dass der Gläubiger nun Anspruch auf dieses Geld erhebt, und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der eigentliche Schuldner keinen oder nur noch einen eingeschränkten Zugriff auf das Geld erhalten darf.

Sollte es so sein, wie ich annehme, hätte entweder die Krankenkasse entweder durch die Benennung Deiner Lebengefährtin fälschlicherweise als Schuldnerin in Beschluss oder Verfügung (die Bezeichnung richtet sich nach dem Vollstreckungsweg, der von der Krankenkasse gewählt wurde) genannt, oder aber die Bank hätte die Pfändung nicht ausführen dürfen, weil Deine Partnerin nicht Schuldnerin und die Bank damit nicht Drittschuldnerin ist.

Wohlgemerkt, noch einmal: Es sei denn, es handelt sich um Dein eigenes Konto, oder ein Gemeinschaftskonto.

Antworten