Versicherungsfreiheit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Kehlchen
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Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 27.07.2023, 13:01

Hallo

Es geht um
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen


Sind Empfänger dieser Versorgungsbezüge regelmäßig (immer) versicherungsfrei i.S.d. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html § 6 SGB V?
Oder kann es auch Empfänger dieser oben definierten Versorgungsbezüge geben, die eine Versicherungspflicht haben? (Welche?)

Vielen Dank für eure / Ihre Antworten.
MfG

Czauderna
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 27.07.2023, 13:40

Hallo,
grundsätzlich handelt es sich dabei um Beamte/Pensionäre, welche auch bis zur Berentung/Pensionierung Beamte/innen waren. Demnach würde ein solcher Mensch, auch wenn er bzw. Sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätte, auch dann versicherungsfrei bleiben.
Wer aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, der verliert meines Wissens nach auch seine Versorgungsansprüche.
Was ich nicht weiß - ist man auch bei einem" öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis" Beamter/in, oder handelt es sich da um ein ganz normales Arbeitnehmerverhältnis, nur die Altersversorgung gleicht ggf. im Anspruch und Höhe dem Anspruch der Beamten ?
Sicher meldet sich da noch ein Experte/in zu Wort.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 27.07.2023, 22:46

Hallo und danke für deine Antwort.
Czauderna hat geschrieben:
27.07.2023, 13:40
Was ich nicht weiß - ist man auch bei einem" öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis" Beamter/in, oder handelt es sich da um ein ganz normales Arbeitnehmerverhältnis, nur die Altersversorgung gleicht ggf. im Anspruch und Höhe dem Anspruch der Beamten ?
Dazu fand ich dies: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dien ... 58025.html


Es geht mir darum, ob immer Versicherungsfreiheit besteht, wenn man
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
erhält.

MfG

heinrich
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von heinrich » 28.07.2023, 11:33

Kehlchen.

du fragst, ob die Personen "immer" versicherungsfrei sind.

Nein nicht immer.

z.B. sind Personen die als Hinterbliebene eine Versorungsbezüg aus dem öffentlichen Dienst erhalten
(Frau wird Witwe, Ehemann war im öffentlichen Dienst)
NICHT versicherungsfrei nach § 6 SGB V.

Diese Personen haben ab Tag nach dem Top des (hier) Ehemannes einen eigenen (ich glaube es heißt orignären)
Beihilfeanspruch. Dieser allein führt aber nicht zur Versicherungsfreiheit in der KV/PV.

Daher gibt es Fälle, bei den den die Witwe in der Beitragsgruppe 1112 (die 2 für den halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung)
geführt wird.
Es bleibt bei der Versicherungspflicht in der KV/PV.

Auch wird eine Witwe, die bereits in der KVDR ist, scheidet durch eine Witwenpension nicht aus der KVDR aus.
Auch hier bei gilt ab Tag nach dem Todes des verbeamteten Ehemann der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

Der Versorungsbezug ist als Versorgungsbezug natürlich (sorry für die Dopplung) beitragspflichtig; natürlich auch dem halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

siehe dazu
Bundessozialgericht Urt. v. 23.06.1994, Az.: 12 RK 42/92
https://research.wolterskluwer-online.d ... b249891ecb


Kehlchen: solltest Du bei einer Krankenkasse arbeiten: dazu ein Tipp.
Frag Dich immer: wie macht denn meine EDV dies bei meiner Krankenkasse ?
Denn: zu 99,9999999 % macht die EDV Sachen richtig (auch wenn wir imme schimpfen).
Die EDV wird bei einer KVDR Rentnerin, die einen Versorungsbezug bekommt sicherlich keinen Fehler, sondern höchstens einen Hinweis
rauswerfen.

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 28.07.2023, 11:47

Hallo Heinrich und Czauderna, danke für eure Antworten.

Verstehe ich es richtig: Wenn es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der nicht „geerbt“ wurde (also nicht Hinterbliebenenbezüge, nicht Witwe, Witwer, Waise), sind die Empfänger immer versicherungsfrei? Nach meinem Verständnis müsste das so sein.

MfG

heinrich
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von heinrich » 28.07.2023, 18:16

Hallo Kehlchen,

mit dem Wort "immer" bin ich immer vorsichtig.

Denn es kann immer irgendwie etwas sein, dass dann doch anders ist.

"Grundsätzlich" wäre das bessere Wort.

Zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V gehört natürlich noch dazu, dass Beihilfe dazu gehört
"UND sie Anspruch auf Beihilfe haben"

In diesem Sinne würde ich Dir zustimmen, dass die nicht vererbten Ruhegehälter "grundsätzlich" zur Versicherungsfreiheit führen.

Für die anderen Tatbestände aus Beschäftigung oder KVdR ist Abs. 3 des § 6 SGB V natürlich noch verantwortlich, der die Versicherungsfreiheit
aus dem Ruhegehalt auch auf Beschäftigung, KVdR usw ausdehnt (absolute Versicherungsfreiheit).

Der § 6 Abs. 1 bezieht sich z.B. nur auf auf die Beamtentätigkeit (Nr. 2) oder auf das Pensionärsleben (Nr. 6).
Erst über Abs. 3 des § 6 SGB V strahlt der Abs. 1 auf die andere Tatbestände (wie Beschäftigung, KVDR) aus.

Ich weiß nicht, warum Du das so genau wissen willst:

Hast Du einen Fall zu beurteilen, dann schildere doch den Fall etwas genauer.
Oder musst Du eine Schulung mit deinen Azubis bei deiner KK machen-- ja dann würde ich schon sagen, dass nicht vererbten Pensionen (ich nenn es immer Pensionen; richtig laut Gesetz "Ruhegehälter") mit Beihilfeanspruch grundsätzlich auch für andere Tatbestände zur Versicherungsfreiheit führen.


Ich sage Dir jetzt mal 2 Dinge warum man schnell Fehler macht:
Anruf: Mein Beschäftigungsverhältnis endet. In drei Wochen habe ich ein neues Beschäftigungsverhältnis.
Muss ich in den 3 Wochen Beiträge zahlen.

Die Antwort der Kollegen wird meist sein: nein braucht nicht, weil ja ein nachgehender Anspruch besteht.

OKAY: Kehlchen, Du arbeitest jetzt evt bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Du hast bemerkt, dass da ja noch eine Frage zu stellen wäre.
Nämlich: Haben Sie in den 3 Wochen eine Erwerbstätigkeit (auch Minijob), denn dann besteht kein nachgehender Anspruch.
Ess würde dann Beitragspflicht bestehen (unterstellt: kein FAMI-Spruch).

Weiter denkt aber kaum jemand.

ABER: auch wenn in den 3 Wochen keine Erwerbstätigkeit vorgelegen hat, kann eine Beitragspflicht gegeben sein.
Nämlich; wenn die letzte Beschäftigung eine JAE-überschreitende Beschäftigung war und eine freiwillige Versicherung besteht, die
ja durch das Beschäftigungsende nicht endet
oder wenn die Beschäftigung nach den 3 Wochen eine JAE-überschreitende Beschäftigung war und eine freiwillige Versicherung nicht erst nach den 3 Wochen beginnt oderwenn beide Beschäftigungen über JAE liegen.

Ich habe meinen Kollegen erklärt, dass sie bei jeder Nachfrage IMMER in den Computer schauen sollen, da jeder Fall anders ist.

Einen Tag nachdem ich einem Kollegen erklärt hatte, dass er immer exakt nachfragen und nachschauen soll, kommt beim Kollegen folgende
Frage rein: Ich bin 3 Wochen ohne Beschäftigung. Die Beschäftigung vorher und nachher sind jeweils versicherungsplichtige Beschäftigungen.
In den 3 Wochen habe ich auch keine Erwerbstätigkeit. Ich bin 38 Jahre alt und ledig. In den 3 Wochen muss ich zum Arzt.
Muss ich für die 3 Wochen Beiträge zahlen.

Der Kollege sagte: Sie müssen keine Beiträge zahlen.

Dann kam irgendwann der Fall bei mir aus. Ich konnte die Scheiße ausbaden. Der Mensch der anrufen hatte, hatte alles korrekt vorgetragen.
Allerdings handelte es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem EU-Nachbarland. Dort bestand eine Mitgliedschaft.
Bei der deutschen KK nur eine Betreuung (Sachleistungsaushilfeanspruch).

Was ich sagen will: jeder Fall kann wegen einer Nuance anders sein. Daher ist der Gebrauch von "immer" doch immer gefährlich.

Sag mir doch inwiefern Du diese INFO für Dich braucht, dann brauche ich mir die Finger nicht wund zu schreiben

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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 29.07.2023, 10:57

Danke, Heinrich, für deine lange Ausführung und entschuldige den Aufwand dadurch, dass ich nicht klargestellt hatte: Ich arbeite nicht bei einer KK. Es geht darum, dass bei einer beamtenrechtlichen Leistung (die im Katalog Selbstzahler seit einigen Jahren als beitragspflichtig aufgeführt wird) die Beitragspflicht damit begründet wird, dass § 240 SGB V vor § 229 SGB V ginge und der entsprechende Passus des § 229 (der die Versorgungsleistung beitragsfrei stellt) keine Gültigkeit habe für freiwillige Mitglieder.

Dieser Versorgungsbezug, der nach § 229 beitragsfrei ist, kann nicht von Pflichtmitgliedern empfangen werden. Wer diesen Versorgungsbezug erhält, ist regelmäßig freiwillig versichert. Es geht um „unfallbedingte Leistung“. Diese kann nicht „vererbt“ werden, sie soll (nur) den unfallbedingten Mehrbedarf des im Dienst Verunfallten decken und entfällt bei Versterben, was beides aus Beamtenrecht und Rechtsprechung deutlich hervorgeht.

M.W. gibt es keine „unfallbedingte Leistung“, die das Kriterium „Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ erfüllt, und an Pflichtmitglieder gezahlt wird.

MfG

Nachtrag: Mir ist noch ein Punkt dazu aufgefallen, nämlich dass ich gelesen habe, die Zahlstellen müssten alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge der KK melden, dass die Zahlstelle dieser unfallbedingten Leistung diesen „unfallbedingten“ Versorgungsbezug der KK aber nicht meldet (andere Versorgungsbezüge werden jedoch gemeldet). Die KK erhält von dem „unfallbedingten“ Versorgungsbezug Kenntnis bei der jährlichen Einkommensabfrage, also durch das freiwillige Mitglied der KK selber.

heinrich
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von heinrich » 30.07.2023, 21:38

Hallo Kehlchen,

hmmmmm: Versicherungsfreiheit.
Dabei geht es darum, ob jemand über einen Tatbestand versichert ist oder nicht.
Darum geht es also, wie ich Dich jetzt verstehe, also nicht.

Es geht , so wie ich es jetzt verstehe, um Beitragsfreiheit in einem Tatbstand (freiwillige oder Pflichtversicherung).

Ich würde Dir ja wirklich gerne helfen. Ich weiß aber nicht , ob ich die Frage richtig verstanden habe.

Soviel vorab:
Im Rahmen der freiwilligen Versicherung sind grundsätzlich (ich sage nicht immer) alle Einnahmen beitragspflichtig

Im Rahmen einer Pflichtversicherung (z.B. KvDR) sind schon bereits grundsätzlich nicht alle Einnahmen beitragspflichtig.

Die Beitragsfplicht der freiwilligen Versicherung nach § 240 SGB V ist weitaus größer als die bei der Pflichtversicherung.

Natürlich muss der freiwillig Versicherte alle Einnahmen die er hat (und nicht , die er meint, dass diese beitragspflichtig sind, weil er ja kein Fachmann ist) angeben.

Hilft das ?

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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 31.07.2023, 10:12

Hallo Heinrich
Dies
Im Rahmen der freiwilligen Versicherung sind grundsätzlich (ich sage nicht immer) alle Einnahmen beitragspflichtig
und
Die Beitragsfplicht der freiwilligen Versicherung nach § 240 SGB V ist weitaus größer als die bei der Pflichtversicherung.
ist mir klar.


Es geht , so wie ich es jetzt verstehe, um Beitragsfreiheit in einem Tatbstand (freiwillige oder Pflichtversicherung).
Das verstehe ich nicht oder würde es anders ausdrücken (falls wir überhaupt das Gleiche meinen): Der Tatbestand ist eine unfallbedingte Leistung, die zuzuordnen ist den „Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“.
Welche unfallbedingte Leistung, die diese Zuordnung hat, kann ein pflichtversichertes Mitglied erhalten? Die Empfänger einer solchen unfallbedingten Leistung sind regelmäßig versicherungsfrei, oder nicht?

MfG

heinrich
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von heinrich » 31.07.2023, 12:01

Hallo,

ich verstehe jetzt auch nicht mehr, was du meinst.

Du hattest ja schon mal die Frage aufgemacht, ob im Rahmen § 240 SGB V (also freiwillige Versicherung)
unpfändbare Beträge beitragspflichtig sind.

Meine grundsätzliche Antwort dazu: ja
Weil grundsätzlich alle Einnahmen in Rahmen der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig sind.

Für eine konkretere Anwort braucht man die Angabe einer konkreten Einnahmeart.

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 31.07.2023, 12:33

Eine „unfallbedingte Leistung“, die zuzuordnen ist den „Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“, kann ein pflichtversichertes Mitglied nicht erhalten - oder siehst du das anders?
Wer so eine unfallbedingte Leistung erhält, ist regelmäßig freiwillig versichert, oder nicht?

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 05.08.2023, 18:53

Hallo

Ich möchte noch einmal auf den § 229 SGB V zurückkommen. Die Überschrift passt jetzt nicht mehr 100%.

Welche „unfallbedingten Leistungen“ (Abs. 1 Satz 1 b vor dem „und“) sind euch bekannt, die die Voraussetzung erfüllen,
„Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ zu sein?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

Vielen Dank für eure Antworten!

MfG
Kehlchen

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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 25.02.2024, 16:15

Hallo

Ich knüpfe hier nochmal an und beziehe mich auf den Katalog Beitragseinnahmen (https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... refrei.pdf), dort Seite 29.

Da steht unter „Versorgungsbezüge“ als Rechtsgrundlage: „§ 229 SGB V“.
Unter „Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V nach BeamtVG oder SVG“ stehen im Katalog als Rechtsgrundlage das BeamtVG und das SVG.

Aus beidem lässt sich nach meinem Verständnis schließen, dass der § 229 SGB V auch für in der GKV freiwillig Versicherte anzuwenden ist. Verstehen das die Profis auch so?
[Meine KK hat geschrieben, dass § 229 nicht für freiwillige Mitglieder gilt, sondern nur für Pflichtversicherte. Nur deswegen hinterfrage ich das hier.]

Unterstellt, eure Antwort lautet ja:

Wenn im Katalog von Einnahmen ein Versorgungsbezug als beitragspflichtig angeführt ist, der unter § 229 SGB V Absatz 1 Satz 1 a) bis d) fällt und deswegen im Sinne von § 229 SGB V „außer Betracht“ bleiben müsste, dann sehe ich darin einen Widerspruch bzw. einen Fehler zu der Regelung, die im Katalog unter Versorgungsbezüge steht. Nach meinem Verständnis dürfte ein Versorgungsbezug, der unter § 229 Absatz 1 Satz 1 a) bis d) fällt, nicht im Katalog von Einnahmen (als beitragspflichtig) aufgeführt sein.

Danke für eure Kommentare.
Ich hoffe, das Forum funktioniert wieder soweit, dass es klappt mit meinem Beitrag.

MfG Kehlchen

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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 27.02.2024, 11:44

Hallo,
grundsätzlich gelten die Vorschriften des SGB für die "nach diesem Buch" versicherten Personen und damit sind nicht die gemeint, die sich eben nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern müssen. Zwar gibt es auch für den Personenkreis der freiwillig Versicherten im SGB Vorgaben, z.B. den § 240 SGB V., aber es ist nicht so, dass andere, für Versicherungspflichtige, Vorschriften, wie z.B. den § 229 SGB V maßgebend sind - Die Anmerkung "Im Sinne des § 229 SGB V heißt - Versorgungsbezüge - und damit grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen. Es geht hier nur um die Definition, nicht aber um der Schlussfolge, dass der § 229 SGB V. für freiwillig Versicherte einer GKV-Kasse gilt - meine ich.
Gruss
Czauderna

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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 27.02.2024, 19:37

Hallo Czauderna, ich danke für deine Einschätzung.

In der zweiten Spalte (im „Katalog“ bei „Versorgungsbezüge“) steht jedoch als Gesetzesgrundlage der § 229 SGB V.
Wie kann der § 229 SGB V eine Gesetzesgrundlage sein, wenn er (so wurde behauptet) nicht anwendbar ist auf freiwillige Mitglieder? (Oder auch: warum taucht § 229 dann überhaupt im Katalog Einnahmen (der freiwilligen Mitglieder) auf, wenn er nur für sie keine Gültigkeit hat?
Zudem: Der § 229 SGB V Absatz 1 Satz 1 hat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zum Inhalt, die zum Teil nur solche Mitglieder erhalten, die regelmäßig freiwillig versichert sind und keine Pflichtversicherten sein können.

Grundsätzlich gilt, dass alle Einnahmen freiwillig Versicherter beitragspflichtig sind. Es gibt davon nur wenige Ausnahmen. In § 229 SGB V werden in Absatz 1 Satz 1 a) bis d) ein paar davon genannt.
Wenn im Katalog steht „Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 , dann doch nicht, um zu betonen, dass Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind, sondern um auf die Regelung in § 229 zu verweisen, welche Ausnahmen als Versorgungsbezug außer Betracht bleiben.

Du schreibst, das Sozialgesetzbuch / SGB V gilt für die nach diesem Buch versicherten Personen. Ein freiwilliges Mitglied ist auch nach diesem Buch versichert. Es ist nicht privat versichert.

Zur Beitragspflicht und § 229 SGB V für freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder aus dem Kommentar Wittmer im Rehm-Verlag (ggf. nicht für alle lesbar): https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal ... ersR%27%5D)

Ich freue mich über weiteren Austausch dazu.

MfG Kehlchen

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