Von IKK gesperrt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Sweety25
Beiträge: 2
Registriert: 25.10.2007, 15:06

Von IKK gesperrt

Beitrag von Sweety25 » 25.10.2007, 15:26

Hallöli,

eine freundin von mir hat ihren krankenschein zu spät abgegeben und hat nun einen brief erhalten das deswegen gesperrt werden soll. kann man da noch was gegen machen? :(

schonmal danke im vorraus :)

Targot
Beiträge: 112
Registriert: 19.03.2007, 13:49

Beitrag von Targot » 26.10.2007, 09:26

Hallo,

die Hintergrundinfos sind extrem dürftig. Was für ein Krankenschein ? (Seit 1996 haben wir in Deutschland die Krankenversichertenkarte, einen Krankenschein gibt es insoweit nicht).

Handelt es sich ggf. um eine Bescheinigung? Wenn ja, welche, bzw. zu welchem Zweck?

Alles andere ist Kerzenwerfen im Nebel! :evil:

Gruß Targot

Sweety25
Beiträge: 2
Registriert: 25.10.2007, 15:06

Beitrag von Sweety25 » 27.10.2007, 11:34

ja dann wars eine ärztliche bescheinigung (ma ganz genau formulier). es geht darum: sie war vorher schon so lange krank das sie automatisch gleich wieder krankengeld bezieht ohne 6 wochen vom arbeitgeber. krankschreibung geht seit 5ten oktober. abgegeben hat sie die bescheinigung am 22ten. daraufhin kam ein brief das sie ihn zu spät abgegeben hätte und ihr das geld vom 5-22 gestrichen wird

Dr. eisenbarth
Beiträge: 157
Registriert: 10.03.2007, 20:56

Beitrag von Dr. eisenbarth » 27.10.2007, 19:59

Grds. hat die IKK recht. Eine Arbeitsunfähigkeit muss der Kasse innerhalb einer Woche gemeldet werden, sonst droht Krankengeldverlust. Nach Meldung der Arbeitsunfähigkeit lebt der Anspruch wieder auf, aber nicht rückwirkend, sondern ab Meldedatum.

Aber Deine Freundin hat doch sicherlich einen oder zwei Tage später nach Krankschreibung bei der IKK angerufen und gesagt, dass sie arbeitsunfähig ist, oder nicht? Und Du warst doch sicher als Zeuge bei dem Telefonat dabei? Es ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen hat. Eine telefonische Ankündigung reicht grds. aus. Die Bescheinigung ist dann nachzureichen.

Inwieweit jetzt fast 2 Wochen nur durch mündliche Mitteilung gelten, kann ich nicht beurteilen. Ich würde es einfachm al auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen und Widerspruch erheben. Selbstverständlich nur, wenn Du die Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch gemeldet hast. Den Namen des Ansprechpartner, mit dem man telefoniert hat, kann man ja leicht vergessen.

Vielleicht ja auch mal das Wort Kündigung der Mitgliedschaft einstreuen. So etwas wirkt normaler Weise auch immer Wunder.

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 29.10.2007, 14:49

@eisenbarth

Ihre Antwort finde ich merkwürdig und fahrlässig. :evil:

Wenn die Freundin von Sweety25 einen Fehler gemacht hat, wird sie auch in der Lage sein, dafür gerade zu stehen .

Die rechtzeitige Meldung der AU dient dazu, dass die KK frühzeitig Maßnahmen ergreifen kann, die unnötige Kosten - z.B. durch zu lange Krankschreibung - vermeiden hilft.

Ich habe jedenfalls keine Lust, unnötig hohe Beiträge zu zahlen. :evil:

ratte1

Dr. eisenbarth
Beiträge: 157
Registriert: 10.03.2007, 20:56

Beitrag von Dr. eisenbarth » 30.10.2007, 08:08

Ob meine Antwort merkwürdig oder fahrlässig gefunden wird, ist mir ehrlich gesagt *****egal. Dieses Forum sehe ich als Unterstützung und Meinungsaustausch. In wieweit meinem Rat gefolgt wird, überlasse ich anderen. Im übrigen ist natürlich eine Krankschreibung von 2 Wochen eine unnötig lange Krankschreibung. Der MDK ist natürlich sofort einzuschalten, damit Ihre Beiträge nicht ins unermässliche steigen.

Ich habe hier nur einen Hinweis gegeben, den viele nicht wissen:

Um die Frist zu wahren, reicht eine telefonische Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Selbstverständlich ist der gelbe Schein nachzureichen.

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 30.10.2007, 09:36

Wenn Ihre Unterstützung darin besteht, evt. Betrugsmöglichkeiten aufzuzeigen, tun Sie und auch die Thread-Erstellerin mir Leid.

Falls die Freundin von Sweety25 sich auf dieses Niveau begibt, bleibt abzuwarten, ob das Gericht Ihre "Rechts"-Auffassung teilt, dass eine telefonische Anzeige ausreicht und auch noch die Beweislast bei der KK liegt...

Wenn der Richter die Betrugsabsicht erkennt (die Richter der Sozialgerichte stehen mitten im Leben) wird die Freundin von Sweety25 Sie in guter Erinnerung behalten...

ratte1

Dr. eisenbarth
Beiträge: 157
Registriert: 10.03.2007, 20:56

Beitrag von Dr. eisenbarth » 30.10.2007, 21:04

Ihnen ist wohl nicht bekannt, dass bereits Gerichtsurteile zu diesem Tehma existieren und eine telefonische Meldung als Meldung anerkannt wurde.

Desweiteren habe ich ja nur unterstellt, dass sich Sweety bzw. die Freundin bei der KK telefonisch gemeldet hat. Ob und in wieweit das Richtig ist, kann ja nur Sweety entscheiden und wissen. Betrugsabsicht meinerseits sehe ich da nicht, nur Aufklärung und Beratung. Wer weiß auch, in welchen finanziellen Schwierigkeiten Menschen kommen, nur weil Sie sich in den Gesetzen nicht so auskennen wie ihr gegenüber. Aber das können Paragraphenreiter natürlich nicht verstehen. Wichtig ist das Gesetz und nicht der Mensch.

Ob eine verspätete Meldung ein Fehler ist, ist Ansichtssache.

Antworten