Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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GKVfan
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Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von GKVfan » 20.09.2021, 11:45

Hallo,
ich bin aktuell freiwillig in der GKV versichert.

Nun müsste ich mich arbeitslos melden und habe folgenden Hinweis gefunden:

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld werden sie versicherungspflichtig in der gesetz-
lichen Kranken- und Pflegeversicherung. Innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Versi-
sicherungspflicht können Sie eine Krankenkasse wählen, bei der Sie während des Bezu-
ges von Arbeitslosengeld versichert werden wollen. Liegt innerhalb von zwei Wochen
keine Mitgliedsbescheinigung vor, werden Sie von der Agentur für Arbeit bei einer Kran-
kenkasse angemeldet.

Wenn ich nung bei der GKV A versichert bin und keine Mitgliedschaftsbescheinigung
vorlege, bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit mich irgendwo versichert, z.B.
bei GKV B.

Welche Auswirkungen hat das auf meine Mitgliedschaft bei GKV A ?

Czauderna
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Re: Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von Czauderna » 20.09.2021, 12:13

Hallo,
freiwillige Mitgliedschaften enden grundsätzlich nicht automatisch. Beim Antrag auf ALG-1 wurde doch sicher nach der bestehenden Krankenversicherung (Kasse) gefragt ?.
Wenn du jetzt keine andere Kasse haben möchtest, meldet dich das Arbeitsamt bei deiner jetzigen Kasse an und die freiwillige Mitgliedschaft wird mit dem Tag des Leistungsbeginns in eine Pflichtmitgliedschaft geändert.
Wenn du eine neue Kasse möchtest, dann musst du dich mit der neuen Kasse in Verbindung setzen, dort eine Mitgliedschaft beantragen. die neue Kasse setzt sich dann mit der alten Kasse in Verbindung, damit die Mitgliedschaft von dieser Kasse aus freigegeben wird, was aber ggf. zu einem Problem führen könnte, weil eben freiwillige Mitgliedschaften nicht automatisch, sondern durch Kündigungen, ggf. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist enden.
Gruss
Czauderna

GKVfan
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Re: Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von GKVfan » 20.09.2021, 12:47

Ok, danke.

Was mich irritiert ist folgender Satz:

Liegt innerhalb von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vor, werden Sie von der Agentur für Arbeit bei einer Kran-
kenkasse angemeldet.

Da klingt so als würde mich die AA dann irgendwo versichern und als hätte ich dann zwei Versicherungen (beim Antrag musste ich die
aktuelle angeben).

Czauderna
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Re: Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von Czauderna » 20.09.2021, 13:01

GKVfan hat geschrieben:
20.09.2021, 12:47
Ok, danke.

Was mich irritiert ist folgender Satz:

Liegt innerhalb von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vor, werden Sie von der Agentur für Arbeit bei einer Kran-
kenkasse angemeldet.

Da klingt so als würde mich die AA dann irgendwo versichern und als hätte ich dann zwei Versicherungen (beim Antrag musste ich die
aktuelle angeben).
Hallo,
nehmen wir mal an, dass du beim Antrag als Krankenversicherung die PKV angegeben hättest. wenn du dann innerhalb von 14 Tagen keine Mitgliedsbescheinigung einer GKV-Kasse deiner Wahl vorgelegt hättest, dann hätte das Arbeitsamt dir eine ausgewählt. Ob da der Zufall eine Rolle spielt oder ob grundsätzlich eine Kasse, z.B. die AOK genommen wird, das kann ich leider nicht sagen.
Bei dir kann das nicht passieren, da du im Antrag deine aktuelle Kasse angegeben hast und das Arbeitsamt dich dann auch bei dieser anmeldet.
Gruss
Czauderna

GKVfan
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Re: Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von GKVfan » 20.09.2021, 20:07

Ok danke verstanden.

Mal eine ganz andere Frage.

Ich habe irgendwo gelesen, dass man mit einem Arbeitgeber vereinbaren kann, dass nicht er die Beiträge der GKV abführt, sondern der Arbeitnehmer. Dazu überweist der Arbeitgeber seinen Anteil an der GKV an den Arbeitnehmer und dieser sendet dann den Gesamtbetrag an die GKV.

Hast du da evtl. ein paar Rechtsgrundlagen und/oder Details dazu ?

Czauderna
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Re: Was ändert sich bei Arbeitslosigkeit ...

Beitrag von Czauderna » 21.09.2021, 09:51

GKVfan hat geschrieben:
20.09.2021, 20:07
Ok danke verstanden.

Mal eine ganz andere Frage.

Ich habe irgendwo gelesen, dass man mit einem Arbeitgeber vereinbaren kann, dass nicht er die Beiträge der GKV abführt, sondern der Arbeitnehmer. Dazu überweist der Arbeitgeber seinen Anteil an der GKV an den Arbeitnehmer und dieser sendet dann den Gesamtbetrag an die GKV.

Hast du da evtl. ein paar Rechtsgrundlagen und/oder Details dazu ?
Hallo,
ja, das ist möglich, gilt aber nur für die Kranken- und Pflegeversicherung und dort auch nur für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer/innen.
da war es in früheren Zeiten grundsätzlich so, dass die Arbeitgeber ihren Anteil den Arbeitnehmern, waren zusammen mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt haben. der Arbeitnehmer war dann dafür verantwortlich, dass der Gesamtbeitrag zur Kasse gelangte. Irgendwann wurde mal beschlossen, dass der Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und seitdem war es so, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile einbehielten und die Gesamtbeiträge an die jeweiligen Krankenkassen abführen mussten. Das galt aber damals nicht für die Krankenversicherung derjenigen, welche freiwillig in der GKV versichert waren, da lief es grundsätzlich wie bisher weiter. Allerdings war es möglich im Rahmen des sog. "Arbeitgeberkontoverfahrens", durch eine entsprechende Vereinbarung, dass auch die Freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber abgeführt werden konnten, weil es eben für alle Beteiligten einfacher war. Heute ist dieses Verfahren Usus.
Allerdings ist es auch heute noch möglich, dass so verfahren werden kann, dass für freiwillig Versicherte, gleich zum zum Verfahren für PKV-Versicherte, der Arbeitgeberanteil mit ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer selbst zahlt.
Hier ein Link dazu - https://www.tk.de/techniker/leistungen ... 16?tkcm=ab
Nebenbei - bei Insolvenzverfahren sind die freiwillig versicherten Arbeitnehmer Schuldner für Kranken- und Pflegeversicherung, könnte sich aber in den vergangenen Jahren geändert haben.
Gruss
Czauderna

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