Wer hat Recht?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Hejsan
Beiträge: 3
Registriert: 22.11.2007, 21:41

Wer hat Recht?

Beitrag von Hejsan » 23.11.2007, 00:03

Liebes Forum,

ich habe folgendes Problem mit der KV meiner Frau.
Meine Frau habe ich während meines Studiums kennen gelernt. Damals waren wir beide noch getrennt krankenversichert. Ein paar Jahre später haben wir geheiratet und sie wurde über meine Krankenversicherung automatisch familienversichert. Eine echte Kündigung haben wir bei ihrer alten Krankenversicherung (AOK) nicht vornehmen müssen Vor kurzem hat meine Frau einen neuen Job bekommen, so dass sie selbst wieder versicherungspflichtig geworden ist. Man sagte mir, dass meine Frau in diesem Fall zunächst automatisch wieder bei ihrer alten Krankenkasse (AOK) versichert wird. Da diese allerdings einen relativ hohen Beitragssatz hat, möchte sie gerne alternativ bei der BKK Gildem./Seidenst versichert sein. Dazu braucht sie aber eine Kündigung der AOK. Diese stellt sich allerdings quer uns sagt, dass meine Frau zunächst 18 Monate bei ihnen versichert sein muss, bevor sie wechseln kann. Die BKK sagte uns, dass dies nicht stimmt und meine Frau nach 2 Monaten wechseln kann.
Jetzt bin ich überfragt… Wer hat denn jetzt Recht?
Vielen Dank schon mal für Euren Rat!

Liebe Grüße

Hejsan

SaschaD
Beiträge: 44
Registriert: 13.12.2006, 12:43

Beitrag von SaschaD » 23.11.2007, 09:23

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.06.2007 – B 12 KR 19/07 R – entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von weniger als 18 Monaten ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (In Ihrem Fall wegen Anspruch auf Familienversicherung).

In diesem Fall kann ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Das BSG sagt ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung, dass bei Zeiten der Versicherungspflicht, die sich nicht unmittelbar aneinander anschließen und der Unterbrechungszeitraum von bis zu 18 Monaten liegt, die bisherige Auffassung zur Zuständigkeit zugunsten der „letzten“ Kasse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht gegeben sind. Weil die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, bedarf es zur Wahl einer neuen Kasse auch nicht der Vorlage einer Kündigungsbestätigung bzw. die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung von der Vorlage einer Kündigungsbestätigung abhängig zu machen. Wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist, besteht generell nach einem Unterbrechungszeitraum ohne eigene Mitgliedschaft bei erneuter eintretender Versicherungspflicht ein neues Wahlrecht.

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