Beitrag
von Grampa » 14.10.2008, 08:16
sry, aber da ist sehr viel Halbwissen dabei, wenn man es nicht wirklich genau weiß sollte man keine Ratschläge geben, nicht bös gemeint...
mal zum Thema:
so wie ich das verstehe schreibt dich bisher dein Hausarzt krank?
so wie dein Hausarzt beurteilen kann, ob du arbeitsunfähig bist kann das auch ein Sozialmediziner vom MDK entscheiden
Fakt ist, dass der MDK entweder anhand der Angaben des Behandlers oder aber aufgrund eigener Befunderhebung im Rahmen einer körperlichen Untersuchung eine Einschätzung abgibt - inwieweit diese Einschätzung jetzt objektiv ist sei dahingestellt, genausogut könnte man dem Hausarzt vorwerfen er sei zu sehr für seinen Patienten eingestellt und urteile nicht objektiv...ein endloses Thema
du warst 9 Wochen in der Psychiatrie --> davon gibt es eine Epikrise, die der Arzt hat und evt. auch die KK, diese Behandlung wird ja irgendein Ergebnis haben, irgendeine Empfehlung für die weitere Therapie, evt. Informationen die eine weitere AU begründen oder eben nicht, dass kann niemand hier im Forum beurteilen
Was Krankenkassenfee sagte ist zum Teil richtig und zum Teil falsch
richtig: wenn eine Hauptursache für eine AU wegfällt, z. B. der Arbeitsplatz bei Mobbing, dann wird sicher die AU in absehbarer Zeit überprüft werden
falsch ist, dass als Bewertungsmassstab die Vermittelbarkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt gilt, ich hab das hier jetzt schon mehrfach beschrieben...schlichtweg falsch!
wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer andauernden AU endet dann ist für die Beurteilung der weiteren AU die zuletzt ausgeübte Tätigkeit heranzuziehen, das nennt man Verweisbarkeit, nicht Vermittelbarkeit, das ist ein gravierender rechtlicher Unterschied!
allerdings muss bei der Beurteilung der AU nicht auf die konkreten Anfordernisse des letzten Arbeitsplatzes abgestellt werden, wenn du z. B. als Buchhalter angestellt warst und 20% deiner Tätigkeit bestand darin, auch das Archiv mitzuverwalten (somit kam regelmäßig schwere körperliche Tätigkeit dazu), dann kann die KK die AU beenden, auch wenn schwere körperliche Arbeit noch nicht möglich ist, da das übliche Tätigkeitsprofil eine Buchhalters nunmal eine körperlich leichte Tätigkeit ist
"Danach geht es dann nur noch über einen Widerspruch der behandelnden Ärzte/Therapeuten gegen den Bescheid des MDK. "
nochmal: der MDK erlässt keine Bescheide! mal etwas mit dem Thema Verwaltungsverfahren beschäftigen bevor man hier so einen Unsinn verbreitet
ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und den kann nur der Leistungsträger erlassen, nicht der beratende ärztliche Dienst, sei es nun der MDK oder der ärztl. Dienst des RVT oder der AfA....
also wenn dann Widerspruch des Versicherten gegen den Bescheid der KK ODER der Arzt kann eine ZWEITBEGUTACHTUNG beantragen, wenn er mit dem Ergebnis des MDK nicht einverstanden ist, das ist aber kein Widerspruchsrecht, gegen den Arzt wurde ja kein Bescheid erlassen