§ 44 Krankengeld Abs 4 - Satz 4 - Widerspruch Datenerfassung

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Moderator: Czauderna

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stefanffm12
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§ 44 Krankengeld Abs 4 - Satz 4 - Widerspruch Datenerfassung

Beitrag von stefanffm12 » 16.12.2015, 18:46

Liebe Experten,
im SGB V § 44 Abs 4 Satz 4 lese ich:

Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen. ...

Aus dem bekannten, aktuellen Sachverständigengutachten entnehme ich
"Diese Regelung stößt bei vielen Kassen auf Kritik, da sie zusätzlichen Verwaltungsaufwand befürchten und ihren Aktionsradius deutlich eingeschränkt sehen"

Wie wird das gehandhabt?
Was passiert wenn ich Widerspruch einlege? praktische Konsequenzen?

Mich hat meine Krankenkasse nicht auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen :roll:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.12.2015, 21:02

Hallo,
die Kasse darf grundsätzlich keinen Kontakt mit dem Versicherten aufnehmen, es sei denn, es ist zur Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben notwendig. wenn nun der Versicherte diese Einverständnis nicht gibt, dann muss die Kasse sich daran halten - er, bzw. sie hat dann Ruhe vor der Kasse - die der Kasse obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht wäre dann die Frage - muss das dann schriftlich passieren oder verzichtet der Versicherte darauf ?.
Konkret zur Frage - Konsequenzen sollte das keine haben - höchstens mal schneller beim MDK bei AU. oder schneller eine Leistungsablehnung - man kann das nicht vorhersagen - kommt auch auf die Kasse an.
Gruss
Czauderna

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