electro hat geschrieben:Auf meine Rückfrage nach Akteneinsicht sagte die Dame es gäbe ja kein Gutachten, es sei ja nur nach Aktenlage entschieden worden, also gäb es da nix in was ich Einsicht haben könnte.
electro hat geschrieben:wie Ihnen bereits gestern telefonisch mitgeteit, ist der MDK berechtigt eine Arbeitsunfähigkeit zu beenden. Dies erfolgt entweder durch Aktenlage da es eindeutig erscheint oder durch körperliche Untersuchung! In Ihrem Fall war der Sachverhalt so, dass sie am 31.12.2013 aus der Rehabilitation mit einem vollschichtigen Leistungsbild für den Allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden sind. Dieser Bericht wurde am 27.01.2014 an den MDK gesandt worauf dieser die Arbeitsunfähigkeit zum 19.02.2014 beendet hat.
Da Sie Widerspruch eingelegt haben hat der MDK nunmehr eine körperliche Untersuchung angeordnet um über den Widerspruch zu entscheiden. Einen Termin haben wir noch nicht. Sollten Sie Akteneinsicht wünschen, dann machen Sie bitte einen Termin mit mir aus.
nun ja, wenn der MDK die Arbeitsunfähigkeit beendet hätte, müsste es darüber Unterlagen geben - entweder eine Stellungnahme oder ein Gutachten. Und wenn es Unterlagen gibt, hast du ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen.... da sagt die Kasse dann aber, es gibt nix, in das du Einsicht nehmen kannst. Wenn es aber nix gibt, in das du Einsicht nehmen kannst, gibt es auch nix, was eine Krankengeldeinstellung ermöglicht...... ich frage mich, auf was sich die Kasse dann stützt?
Dieser Bericht wurde am 27.01.2014 an den MDK gesandt worauf dieser die Arbeitsunfähigkeit zum 19.02.2014 beendet hat.
nun ja, wenn wirklich nur der Reha-Bericht an den MDK gesandt wurde, und nicht auch die anderen med. Unterlagen (z. B. Unterlagen über IRENA, Stellungnahme deines behandelnden Arztes bzw. Arztanfrage), dann hat die Kasse nach meiner Meinung einen Fehler gemacht. Der MDK kann sich nur dann eine korrekte Meinung aufgrund der Aktenlage bilden, wenn die Akten vollständig von der Kasse vorgelegt werden.
electro hat geschrieben:
Herr X wird in einem unveränderten Zustand anhalten arbeitsunfähig entlassen. Nach eigener Einschätzung kann Herr X in seinem Beruf vollschichtig arbeiten.
ja - das ist auch nach meiner Meinung recht eindeutig....wobei ich natürlich nicht weiß, was sonst noch in dem Bericht steht. Und ohne den vollständigen Bericht ist auch meine Meinung natürlich unvollständig.
ich würde an deiner Stelle vielleicht auch mal ne Beschwerde an die Beschwerdestelle (wenn's bei deiner Kasse so was gibt) oder den Vorstand schreiben.
Dann schilderst du, dass dein Krankegeld eingestellt wurde aufgrund eines angeblichen MDK-Gutachtens - dir aber auf deinen Antrag auf Akteneinsicht mitgeteilt wurde, dass dies nicht möglich sei, weil nur nach Aktenlage entschieden wurde.... die Akten diese Einstellung aber nicht hergeben: es konnten Unterlagen des MDK vorgelegt werden, die eine Krankengeldeinstellung erklären. Laut dem Reha-Bericht und den Attesten deiner behandelnden Ärzte bist du weiterhin arbeitsunfähig - es stellt sich also die Frage, auf welcher Grundlage die Kasse das Krankengeld eingestellt hat.
Ein Bescheid (belastender Verwaltungsakt) ist meiner Meinung nach nur dann richtig, wenn er auch alle Kritererien enthält und nicht selbst inhaltlich sachlich falsch ist,
d.h. folgende Sachen sollten meines Wissen enthalten sein.
Schilderung des Sachverhalts, gesetzliche Grundlagen, Würdigung der Argumente des Versicherten aus der Anhörung, die Entscheidung, die Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung
das ist nur bedingt richtig - ein Verwaltungsakt ist - einfach ausgedrückt - eine Entscheidung einer Behörde im Einzelfall. Sie kann mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sie keine Rechtsbehelfserklärung hat, ist die einzige Folge davon, dass sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr erhöht. Die Versicherten haben natürlich einen Anspruch auf eine rechtliche Begründung, auch die Anhörung ist verpflichtend. Aber diese Dinge sind keine verpflichtenden Bestandteile eines "Bescheides".[/quote]