Aufforderung zum Rehaantrag

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Moderator: Czauderna

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Marc
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Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Marc » 24.07.2022, 16:35

Hallo,

meine Krankenkasse hat mich aufgefordert einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen.
Dabei ist eine Aufklärung, dass eventuelle Änderungen der Zustimmung der Krankenkasse bedürfen.
Auf meine Frage, ob auch die Angabe einer Wunschklinik beim Antrag schon einer Zustimmung Bedarf erhielt ich keine Antwort.
Ist das auch schon Zustimmungspflichtig?

Danke vorab

Czauderna
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Czauderna » 24.07.2022, 17:09

Hallo,
nein, das fällt nicht unter "Zustimmung der Krankenkasse" - Zum einen ist es keine Änderung, das wäre Zurücknahme des Antrages oder Ablehnung der Reha-Bewilligung und zum anderen ist für die Kasse erst mal nur wichtig, dass der Antrag innerhalb der gestellten Frist gestellt wird.
Gruss
Czauderna

Marc
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Marc » 21.08.2022, 08:58

Hallo,

dem Reha-Antrag wurde zugestimmt. So wie ich es verstanden habe, geht es nun bei der Reha darum festzustellen, ob ich überhaupt noch erwerbsfähig bin oder ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Wenn ich nicht falsch liege, wird diese Entscheidung dann doch durch die Deutsche Rentenversicherung getroffen. Daher verstehe ich nicht, dass mir die Krankenkasse eine Einverständniserklärung für den Medizinischen Dienst zugeschickt hat, wo ich zustimmen soll, dass der Medizinische Dienst den ausführlichen Entlassbericht der Reha-Klinik erhalten soll. Muss und/oder sollte ich dem zustimmen?

Darüber hinaus soll ich mich gleich nach der Reha am besten persönlich in einer Gesschäftstelle der Krankenkasse melden um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das verstehe ich jetzt auch nicht, denn entweder bin ich nach der Reha erwerbsgemindert und dann erhalte ich Leistungen von der Rentenversicherung oder ich werde als arbeitsfähig eingestuft und müsste mich doch dann sofort beim Arbeitsamt melden, da ich arbeitslos bin.

Czauderna
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Czauderna » 21.08.2022, 09:20

Hallo,
nein, Ziel der Reha ist vordergründig die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Entlassung aus der Reha als arbeitsunfähig erfolgt, muss die Rentenversicherung grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nach der Entlassung geprüft haben, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind und demzufolge der Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag umgedeutet wird. Du dürftest in diesem Fall den "Rentenantrag" nicht ohne die Zustimmung der Kasse zurücknehmen. Dass die Kasse eine Einverständniserklärung dafür haben will, dass der Medizinische Dienst den Reha-Entlassungsbericht bekommt, könnte mit dieser Frage zu tun haben, aber das kann dir die Kasse sicher besser und verbindlicher beantworten. Auch wenn die Rentenversicherung nicht von sich aus tätig wird bei einer Entlassung als Arbeitsunfähig, kann es sein, dass die Kasse aufgrund des dann eingeholten MDK-Gutachtens (unter Berücksichtigung des Entlassungsberichtes) erneut tätig wird.
Dass du dich nach der Reha persönlich bei der Kasse vorstellen sollst, das kann die Kasse nicht verlangen, zumal die Kasse selbst keine Einsicht in den Entlassungsbericht haben wird und dieser auch erst innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung überhaupt ausgestellt wird. Du bekommst bei der Entlassung lediglich einen Entlassungsschein auf dem steht wie du entlassen worden bist, arbeitsunfähig oder arbeitsfähig. Inwieweit man beim Abschlussgespräch in der Reha mit dir über diese Thematik spricht, dass bleibt abzuwarten.
Gruss
Czauderna

Marc
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Marc » 21.08.2022, 11:25

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
In dem Schreiben der Krankenkasse steht jedoch, dass meine beruflichen Perspektiven im Entlassgespräch besprochen werden sollte und abei von dem Klinikarzt entschieden wird. ob ich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen werde und wie mein Gesamtleistungsvermögen beurteilt wird. Sollte ich damit nicht einverstanden sein, müsste ich dass spätestens am Entlassungsgespräch mitteilen.
Wenn die Rentenversicherung das aber erst innerhalb 14 Tage nach dem Aufenthalt entscheidet, kann ich das doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen.

Hab auch gehört, dass es häufig zu einer rückwirkenden Erwerbsminderung kommt. Wie weit kann man so was rückwirkend machen und woran wird das festgelegt, bzw. habe ich hier gewisse Rechte, da das ja auch Auswirkungen auf die Steuerlast und die spätere Regelrente hat?

Czauderna
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Czauderna » 21.08.2022, 13:11

Marc hat geschrieben:
21.08.2022, 11:25

In dem Schreiben der Krankenkasse steht jedoch, dass meine beruflichen Perspektiven im Entlassgespräch besprochen werden sollte und abei von dem Klinikarzt entschieden wird. ob ich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen werde und wie mein Gesamtleistungsvermögen beurteilt wird. Sollte ich damit nicht einverstanden sein, müsste ich dass spätestens am Entlassungsgespräch mitteilen.
Wenn die Rentenversicherung das aber erst innerhalb 14 Tage nach dem Aufenthalt entscheidet, kann ich das doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen.

Hab auch gehört, dass es häufig zu einer rückwirkenden Erwerbsminderung kommt. Wie weit kann man so was rückwirkend machen und woran wird das festgelegt, bzw. habe ich hier gewisse Rechte, da das ja auch Auswirkungen auf die Steuerlast und die spätere Regelrente hat?
Hallo,
vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt - es wird nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden, was in den Entlassungsbericht hinein kommt, sondern der Bericht wird in der Regel innerhalb von 14 Tagen Entlassung geschrieben und versandt. wenn also die Reha-Klinik auf arbeitsunfähig erkennt und die Berentung (Zeitrente) empfiehlt, wird sie dir das auch sagen. Dein Einverständnis muss sich auf die Sache mit dem Gesamtleistungsverhältnis beziehen. Ob du für die Verweigerung zu diesem Teil des Gespräches das Einverständnis der Kasse benötigst, kann ich dir leider nicht sagen, auch hier gilt, verbindlich kann das nur die Kasse selbst.
Was die rückwirkende Umdeutung betrifft, so muss ein formeller Rentenantrag seitens des Versicherten "nachgeschoben" werden - es gibt durchaus Konstellationen, bei denen die Krankenkasse zustimmt, dass eine solche Rentenantragstellung nicht erfolgen muss, z.B. wenn es zu den von dir genannten finanziellen Nachteilen geben kann, wobei das allerdings nicht die Steuer betrifft, sondern nur im Einzelfall den Rentenanspruch selbst. Sollte es dazu kommen, unbedingt sich von der Rentenversicherung und der Krankenkasse gleichermaßen beraten lassen
Gruß
Czauderna

Marc
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Marc » 27.08.2022, 10:21

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich habe irgendwo gelesen, dass es bei einer Aufforderung zur Reha durch die Krankenkasse kein "nachschieben" eines Rentenantrages bedarf, wenn die Rehaklinik zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Fall für eine Erwerbsminderungsrente vorliegt. Dann würde aus dem Rehaantrag automatisch ein Rentenantrag werden. Ist das eine falsche Info, weil in der letzten Nachricht vom nachschieben eines Rentenantrages die Rede war??

Ab 2024 benötigt man 40 Jahre Pflichtbeiträge um mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Rente zu bekommen. Ich bin jetzt zwar noch unter 60 Jahren aber im Moment hätte ich die 40 Jahre und wenn die EMR aber rückwirkend festgestellt werden würde,hätte ich sie dann knapp nicht mehr. Wäre das ein möglicher Aspekt um gegen eine rückwirkende Feststelung vorgehen zu können oder welche anderen Gründe könnten sonst noch vorliegen, damit die Krankenkasse da zustimmt? Wer entscheidet denn eigentlich über das Startdatum die Rentenversicherung, der medizinische Dienst oder die Krankenkasse?

Czauderna
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Re: Aufforderung zum Rehaantrag

Beitrag von Czauderna » 27.08.2022, 10:49

Marc hat geschrieben:
27.08.2022, 10:21
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich habe irgendwo gelesen, dass es bei einer Aufforderung zur Reha durch die Krankenkasse kein "nachschieben" eines Rentenantrages bedarf, wenn die Rehaklinik zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Fall für eine Erwerbsminderungsrente vorliegt. Dann würde aus dem Rehaantrag automatisch ein Rentenantrag werden. Ist das eine falsche Info, weil in der letzten Nachricht vom nachschieben eines Rentenantrages die Rede war??

Doch, das "Nachschieben" eines formellen Rentenantrages ist notwendig wegen der ebenfalls noch notwendigen Daten, z.B. versicherungsrechtliche Voraussetzungen oder Vorversicherungszeiten wegen der KVdR. Bankverbindung und als Willenserklärung.

Ab 2024 benötigt man 40 Jahre Pflichtbeiträge um mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Rente zu bekommen. Ich bin jetzt zwar noch unter 60 Jahren aber im Moment hätte ich die 40 Jahre und wenn die EMR aber rückwirkend festgestellt werden würde,hätte ich sie dann knapp nicht mehr. Wäre das ein möglicher Aspekt um gegen eine rückwirkende Feststelung vorgehen zu können oder welche anderen Gründe könnten sonst noch vorliegen, damit die Krankenkasse da zustimmt? Wer entscheidet denn eigentlich über das Startdatum die Rentenversicherung, der medizinische Dienst oder die Krankenkasse?
Ich selbst (Jahrgang 1953) bin mit 63 Jahren (und zwei Monaten) in Rente gegangen ohne Abschläge, und dafür habe ich 45 Versicherungsjahre benötigt.
Dazu auch dieser Link - https://www.deutsche-rentenversicherung ... node.html
Du wirst eventuell diese 45 Jahre bis zu Deinem 63. Lebensjahr nicht erreichen, und wenn ja, dann kannst du aber nicht direkt mit 63 in die abschlagsfreie Rente gehen, sondern wahrscheinlich erst mit 64 oder auch 65 oder du musst eben die Abschläge in Kauf nehmen.
Bei einer Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag gilt eben dieser Reha-Antrag dann als Beginn der Krankenversicherung der Rentner und das steht so im Gesetz und wird nicht von der Kasse und auch nicht vom MDK festgelegt. Voraussetzung ist aber, dass auch die entsprechende Vorversicherungszeit, für diese KVdR erfüllt ist.
Gruss
Czauderna

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