Berechnungsgrundlage für Krankengeld

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Moderator: Czauderna

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gingerale
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Berechnungsgrundlage für Krankengeld

Beitrag von gingerale » 07.04.2010, 23:06

Hallo,
bin erst seit einigen Wochen krank geschrieben und bekomme noch Lohnfortzahlung. Da ich länger krank sein werde, würde es mich schon mal interessieren mit wieviel Krankengeld ich rechnen könnte.......

Aber mein Fall ist nicht so einfach, denke ich wenigstens:

Im Jahr 2006 war ich ab Mitte November krank bis Februar 2007, danach war ich im Mutterschutz und anschließend 3 Jahre im Erziehungsurlaub. In den letzten Wochen des Erziehungsurlaubs wurde ich krank geschrieben. Die Krankenkasse sagte mir, im Erziehungsurlaub bekommt man kein Krankengeld und erst ab dem Tag an dem ich eigentich wieder arbeiten müßte bekomme ich erstmal Lohnfortzahlung und danach Krankengeld.

Meine Ärztin meinte dieser sogenannte 3-Jahres-Zeitraum (wg. Berechnung des Krankengeldes) fängt ab 2010 neu an und die Zeiten von damals werden nicht mit eingerechnet.

Es heißt doch Berechnungsgrundlage für das Krankengeld bei durchgehender AU ist der Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Mit welchem Monat soll ich denn da rechnen mit Oktober 2006 ?

Danke falls jemand Rat weiß!

Grampa
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Beitrag von Grampa » 12.04.2010, 13:59

die Aussage der Ärztin ist falsch, es gibt im Bezug auf KRG-Berechnung keinen 3-Jahres-Zeitraum, offenabr verwechselt die Ärztin das mit der sogenannten Blockfrist (ein Zeitraum von 3 Jahren, innerhalb dem man wg. einer Krankheit Anspruch auf 78 Wochen KRG hat - grob erklärt)

grds. ist Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der AU, das scheint in deinem Fall der November oder Dezember 2006 zu sein, dann muss eben 3mal dynamisiert werden ->jährliche Anpassung des Krankengeldes um den vom Gesetzgeber jedes Jahr festgelegten Rentenanpassungsfaktor

Alternativ könnte man das KRG auch aus der jetzt gezahlten Lohnfortzahlung berechnen, das wäre m.E. auch sinnvoll, da es die aktuelle Einkommenssituation darstellt und somit das KRG dem Zweck der Entgeltersatzleistung gerecht wird

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