Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

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Moderator: Czauderna

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jago11
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Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von jago11 » 01.05.2019, 15:59

Hallo,
einmal angenommen man erhält ab 01.08.2016 Krankengeld für Krankheit A. Nach 78 Wochen wird man ausgesteuert. Danach ist man ca. 1 Jahr im ALG 1 Bezug und danach ca. 2 Monate erwerbstätig.

Nun ist man erneut wegen Krankheit A arbeitsunfähig. Die neue Blockfrist (§48 SGB V) für Krankheit A beginnt erst am 02.08.2019. Nun stellt sich heraus bei Sichtung der ganzen Arbeitsungähigkeitsbescheinigungen, dass einem eine AU wegen Krankheit A schon im März 2016 ausgestellt wurde, diese aber der Krankenkasse damals aus Gründen der Überforderung nicht zugesandt hatte. Die Arztpraxis hat dies auch nicht getan.

Ist es möglich, dass mit dem Einreichen der AU aus März 2016 die Blockfrist um die Differenz von März bis August zurückdatiert wird? Eine Überzahlung von Krankengeld kommt nicht in Frage, da nach Aussteuerung länger keine Krankengeldbezug bestand als die Blockfrist zurückdatiert werden würde.

LG jago11

Czauderna
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Re: Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von Czauderna » 01.05.2019, 17:56

Hallo,
wenn wir davon ausgehen, dass ab 01.08.2016 eine Arbeitsunfähigkeit begann, dann endet der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen, das wäre am 31.01.2018 - die Blockfrist (3 Jahre endet am 31.07.2019) - jetzt stellt sich heraus, dass die maßgebende Blockfrist nicht am 01.08. 2016, sondern schon am 15. März 2016 (Beispieldatum) begonnen hat, demnach theoretisch damit die 3-Jahres-Frist nicht am 31.7.2019 enden würde, sondern
am 14.3.2019.
Interessanter Fall - Der Krankengeldanspruch begann damals mit dem Tag nach der ärztlichen Feststellung, ruhte aber bei verspäteter Meldung bis zu dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bei der Kasse einging - hier wurde erst gar keine Meldung erstattet
Was bestand damals im März 2016 für ein Versicherungsverhältnis - Arbeitnehmer/in ?
Wie lange dauerte diese Arbeitsunfähigkeit im März ?
Gruss
Czauderna

jago11
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Re: Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von jago11 » 01.05.2019, 20:05

Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Also im März bestand ein Arbeitnehmerverhältnis. Die Arbeitsunfähigkeit dauer damals 5 Tage.
Die Arbeitsunfähigkeit im März löste aber kein Krankengeld aus, weil man sich in der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber befand.
Aber es wurde eben durch Krankheit A erstmals eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst.

Czauderna
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Re: Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von Czauderna » 01.05.2019, 21:45

Hallo,
Danke für die Info - also, wenn wir mal annehmen, dass die Kasse die rückwirkende Veränderung der Blockfrist vornimmt, dann müssten folgende Schritte aber folgen.
Es lagen 5 Tage im März, für die der Arbeitgeber schon Lohnfortzahlung geleistet hat. Da innerhalb von sechs Monaten eine neue AU wegen der gleichen Erkrankung eingetreten ist, müsste der Arbeitgeber da keine 42 Tage sondern nur 37 Tage Entgeltfortzahlung leisten und die Kasse 5 Tage früher Krankengeld, d.h. Der Arbeitgeber wäre 5 Tagen im Nachteil.
Das Leistungsende wäre, unter Anrechnung dieser 5 Tage demnach auch 5 Tage früher eingetreten, also Krankengeldüberzahlung durch die Kasse von 5 Tagen. Theoretisch könnte der Arbeitgeber die 5 Tage zurückfordern, du würdest von der Kasse die 5 Tage nachgezahlt bekommen, dies aber dann auch wieder nicht weil ja das Leistungsende 5 Tage früher eingetreten ist, also Rueckforderung.
Kommen wir zur eigentlichen Frage — ich meine, die Kasse muss die Blockfrist neu setzen.
Gruß
Czauderna

jago11
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Re: Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von jago11 » 01.05.2019, 23:49

Super vielen Dank für deine weiter Antwort.
Müsste die KK die Blockfrist auch dann neu setzen, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung damals aus März 2016 nicht an die Krankenkasse gesendet hatte und sie somit von dieser AU keine Kenntnis hatte?
Also erst durch mein Nachholen der Übersendung zum aktuellen Zeitpunkt?
LG jago11

Czauderna
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Re: Blockfrist im Nachhinein korrigierbar?

Beitrag von Czauderna » 02.05.2019, 10:35

jago11 hat geschrieben:
01.05.2019, 23:49
Super vielen Dank für deine weiter Antwort.
Müsste die KK die Blockfrist auch dann neu setzen, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung damals aus März 2016 nicht an die Krankenkasse gesendet hatte und sie somit von dieser AU keine Kenntnis hatte?
Also erst durch mein Nachholen der Übersendung zum aktuellen Zeitpunkt?
LG jago11
Hallo,
das hast du doch in deinem Beitrag geschrieben , dass die Meldung seinerzeit nicht an die Kasse gegangen ist. Wäre das anders, hätte die Kasse die Blockfrist von sich aus falsch berechnet. Ich habe das so verstanden, dass die Meldung erst jetzt an die Kasse ging oder noch gehen soll und ob sich daraus die entsprechende Änderung ergeben muss. Meiner Meinung nach "ja", aber es ist nur meine Meinung - in der Praxis hatte ich einen solchen Fall noch nie, deshalb auch meine Frage an die anderen Experten hier.
Gruss
Czauderna

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