"dieselbe Krankheit"

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Meaux
Beiträge: 12
Registriert: 07.01.2020, 14:25

"dieselbe Krankheit"

Beitrag von Meaux » 09.01.2020, 11:24

Hallo liebe Forumsmitglieder!

Ich habe mich hier extra angemeldet, da ich absolut nirgendwo im Internet fündig zu meiner Frage wurde und auch meine Ärzte keinen Rat wissen.

Ich war zuletzt vor ca 1,5 jahren für ca 1 Jahr krankgeschrieben wegen mittelgradiger Depression (F 33.1). Das war die einzige Diagnose auf meiner AU und dafür bezog ich wie gesagt ungefähr ein Jahr auch Krankengeld.
Nun ist es so, dass ich Probleme mit Panik bekam und daraufhin krankgeschrieben wurde (F 41.0), das ist jetzt ungefähr 4 wochen her. Mein Arbeitsvertrag ist am 31.12.19 geendet, was ich so dann auch auslaufen habe lassen - die hätten mich theoretisch nochmal ein paar Monate verlängert- da es mir psychisch entsprechend schlecht geht.
Ich rief also am Dienstag die Krankenkasse an um zu Fragen wie es nun aussieht, ob sie mir den Antrag auf Krankengeld zusenden würden, da ich die Entgeltfortzahlung ja nur bis Ende des Vertrages bekommen habe. Am Telefon wurde ich regelrecht angegiftet, was das denn solle, das wäre ja schon wieder was psychisches, eine Krankmeldung und der Krankengeldbezug würden mich auch nicht gesund machen, ich hätte da eh keinen Anspruch, ich solle mich arbeitslos melden, sie müsse das prüfen und melde sich dann.

Dazu muss erwähnt sein, dass mir für eine neue Blockfrist auf die Depression etwa 4-5 Monate (auf den Tag genau weiß ich es leider nicht) gefehlt hätten.

Was ich nun wirklich wissen möchte ist: zählt wirklich jede psychische Erkrankung mit einem F-Schlüssel als "dieselbe Krankheit"??
Vielleicht kennt sich ja jemand aus, oder hatte einen ähnlichen Fall.

Liebe Grüße
Meaux

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Czauderna » 09.01.2020, 11:44

Hallo und willkommen im Forum,
die Aussage der Krankenkasse, wenn so auch wirklich gemacht, ist Unsinn, und dies in zweierlei Hinsicht.
Zum einen geht es um die Anrechnung von Vorerkrankungen hinsichtlich eines eventuellen Leistungsendes. Wir vielleicht bekannt sein dürfte sind dies 78 Wochen (546 Tage). So, wie geschildert sind diese 78 Wochen bei einem Krankengeldbezug von einem Jahr noch nicht ausgeschöpft.
Wird nun diese Zeit grundsaetzlich angerechnet ?.
Die Antwort lautet "jein", also weder ja noch nein , weil eben beides zutreffen kann.
Sicher, beide Diagnosen kommen aus dem F-Bereich, das bedeutet aber noch lange nicht, dass auch zwischen der zweiten Erkrankung und der ersten ein ursächlicher Zusammnenhang besteht. Das kann nur ein Arzt bzw. ein Gutachter feststellen.
Also, die Aussage der Kasse ist deshalb erst mal falsch.
Zum anderen kommt die zweite Frage des Krankengeldanspruchs ab dem 01.01.2019. So, wie geschildert , begann die Arbeitsunfähigket noch vor Ablauf der Beschäftigung und endete wegen Zeitablauf zum 31.12.2019. Es besteht ab dem 01.01.2020 Anspruch auf Krankengeld und die Kasse kann diesen Anspruch nicht verweigern. Das könnte sie auch dann nicht, selbst wenn die Ersterkrankung angerechnet würde, denn von den 78 Wochen wären dann
erst 52 vorbei. Also, auch hier liegt die Kasse falsch. Anspruch auf Krankengeld besteht.
Mein Rat - schriftlich bei der Kasse das Krankengeld einfordern und im Falle der Ablehnung einen klagefähigen Bescheid anfordern. Stoff für eine Begründung sollte jetzt vorhanden sein. Vielleicht meldet sich dazu noch ein anderer Experte mit weiteren Ausführungen.
Gruss
Czauderna

Meaux
Beiträge: 12
Registriert: 07.01.2020, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Meaux » 09.01.2020, 13:02

Hallo Czauderna und vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

"Sicher, beide Diagnosen kommen aus dem F-Bereich, das bedeutet aber noch lange nicht, dass auch zwischen der zweiten Erkrankung und der ersten ein ursächlicher Zusammnenhang besteht. Das kann nur ein Arzt bzw. ein Gutachter feststellen." - diese Aussage sieht zumindest mein Arzt ähnlich, konnte mir das aber auf rechtsbasis nicht versichern. Es sind zwei unterschiedliche Krankheiten die unabhängig voneinander auftraten und das auch mit unterschielichen Symptomen. Ich habe jedoch wirklich große Angst davor mich zB vor einem Arzt des MDK rechtfertigen zu müssen, denn gerade mit psychisch kranken gehen die eher nicht zimperlich um, das weiß ich leider aus Erfahrung.

Ich warte mal noch ab, ob vielleicht noch jemand sein Wissen oder Erfahrungen dazu teilen kann.

Liebe Grüße
Meaux

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Czauderna » 09.01.2020, 14:06

Hallo,
ich habe vergessen, dir zu schreiben, dass ich 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt war und solche Fälle bearbeitet und entschieden habe. Das nur als Nachtrag, damit du auch siehst, dass ich Ahnung von dem habe, was ich schreibe. Aber selbstverständlich sind weitere Beiträge immer gern gesehen und so soll es auch sein.
Gruss
Czauderna

Meaux
Beiträge: 12
Registriert: 07.01.2020, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Meaux » 09.01.2020, 14:43

Hallo Czauderna,

dann ist es natürlich nur umso lobenswerter, dass du dich hier mit solchen Problemen befasst und dein Wissen teilst!
Ich habe heute die Mitteilung bekommen, dass ein genereller Anspruch besteht und mir die Unterlagen für den Antrag zugeschickt werden. Leider weiß ich noch immer nicht, ob es nun eine neue Blockfrist wird :(

Liebe Grüße
Meaux

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 09.01.2020, 18:18

Hier ist beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es sich um dieselbe Krankheit nach SGB V handelt: https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 38673.html

Anhand dieser Hinweise sollte der Facharzt beurteilen können, ob es sich um dieselbe Krankheit im Sinne des SGB V handelt.

Was ist nicht so ganz verstehe, ist deine Frage nach der Blockfrist. Wenn es nicht zur Leistungsunterbrechung kam, ist diese erstmal unerheblich. Sie ist wichtig, wenn es um den Restanspruch geht. Hierzu sollte aber zunächst geklärt werden, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt.

D-S-E
Beiträge: 446
Registriert: 14.12.2015, 20:27

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von D-S-E » 09.01.2020, 20:18

Hallo Meaux,

hier ein paar grundsätzliche Hinweise zu deinem Fall:

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2019 endete und die Arbeitsunfähigkeit wenige Wochen zuvor eintrat, dann auch noch mit einer F-Diagnose und auch noch mit langer Vorerkrankung, schrillen bei einer Krankenkasse die Alarmglocken. Ich denke, das kannst du nachvollziehen, denn die Krankenkasse geht hier von der Gefahr einer Langzeit-AU aus, und diese Sorge kannst du der Kasse wahrscheinlich kaum nehmen, richtig?

Natürlich rechtfertigt das nicht den Ton, den die Krankenkasse gegenüber dir anschlägt. Da du aber schon etwas Respekt/Angst vor dem Kontakt zu den Krankengeldfallmanagern zu haben scheinst, kann es auch sein, dass du gegenüber bestimmten Aussagen etwas empfindlicher bist, als du es normalerweise wärst.

Eine Angsterkrankung, insbesondere (aber nicht nur) wenn sie von einem Hausarzt diagnostiziert wird, deutet häufig auf eine Arbeitsplatzproblematik hin.

Die Krankenkasse wird prüfen wollen, ob die Situation durch den Arbeitsplatz ausgelöst wurde und ob das Hauptproblem durch die Beendigung der Beschäftigung gelöst wurde. In diesem Fall hätte die Krankenkasse völlig Recht, wenn sie dich zur Arbeitsagentur schicken will, auch wenn das für dich finanziell schlechter wäre.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass dir normal Krankengeld bewilligt wird (die Zusendung eines Krankengeldantrags sagt nichts aus). Du hast einen Anspruch auf Krankengeld von 78 Wochen in der Blockfrist. Jetzt wird es richtig spannend.

Wenn es sich nicht um dieselbe Krankheit handelt und das auch gutachterlich bestätigt wird, hast du den ganz normalen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld.

Wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Du erreichst innerhalb der 3 Jahre, zusammen mit der Vorerkankung, den maximalen Anspruch auf Krankengeld von 78 Wochen. Dann ist danach Schluss.

2. Du erreichst innerhalb der 3 Jahre, zusammen mit der Vorerkankung, den maximalen Anspruch auf Krankengeld nicht. (Z.B. Ende der 78 Wochen am 15.06.2020, Blockfrist endet aber schon am 31.05.2020). Dann hast du quasi den Jackpot gewonnen, denn dann hast du - bei fortlaufender Erkrankung - Anspruch auf Krankengeld sogar mehr als 78 Wochen. Zunächst hättest du Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende der Blockfrist, dann in der neuen Blockfrist nahtlos weitere 78 Wochen.

Du siehst, es ist sehr wichtig zu wissen, von wann bis wann du ganz genau krank warst und wir die Blockfrist verläuft.

Ich empfehle dir, in der Zentrale deiner Krankenkasse anzurufen und dir einen Ausdruck aller gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten zuschicken zu lassen. So kannst du dir ganz leicht ein Bild machen. Und wenn die Krankenkasse dich veräppeln will (das wird sie tun, wenn du in der ersten Blockfrist nicht auf den Höchstanspruch kommst!!), kannst du das ganz leicht nachvollziehen.

Gute Besserung!

Viele Grüße
D-S-E

Meaux
Beiträge: 12
Registriert: 07.01.2020, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Meaux » 09.01.2020, 21:43

Hallo und Danke an die, die geantwortet haben!

GerneKrankenVersichert:
Diesen Absatz habe ich auch gefunden, nur empfinde ich ihn als äußerst "schwammig" zu interpretieren. Ich werde das nächste Woche mal meine Neurologin fragen, wie sie das versteht, denn da hatte ich zwischen den Jahren keinen Termin.
Die Frage wegen der Blockfrist bezog sich darauf, dass ich nicht weiß, ob für die aktuelle Diagnose eine neue Blockfrist angesetzt wird, da für die alte Diagnose wie gesagt nurnoch ca. 4 Monate übrig sind.

D-S-E:
Natürlich ist mir klar, welches Bild die Krankenkasse von mir hat, trotzdem fand ich den Umgangston ziemlich extrem. Der Gesundheitszustand hat sich über mehrere Monate verschlechtert und ich habe mich tatsächlich erst auf den Rat meiner neuen Psychologin krankschreiben lassen, also war es aus meiner Sicht kein gerechtfertigter Vorwurf, wenn auch nachvollziehbar.
Dünnhäutig bin ich derzeit, das ist wahr.

Das Problem ist, dass sich die Symptome der Panik tatsächlich auch außerhalb der Arbeit gezeigt haben und die Diagnose von der Psychotherapeutin gestellt wurde. Inwiefern das jetzt für die Kasse einen Unterschied macht, kann ich nicht beurteilen. Nächste Woche werde ich noch meine Neurologin ins Boot holen, denn diese soll die AU weiterführen.

Ich schätze, dass der Bewilligung vorerst nichts im Weg steht, die Frage ist nurnoch die Dauer und die Höhe (ich hatte einen Stundenlöhnervertrag, damit kenne ich mich auch nicht aus) . Den Tip die genauen AU-Zeiten zu erfragen werde ich beherzigen, in der Hoffnung, dass ich dann da durchblicke. Es wäre alles viel leichter, wenn man sich einfach direkt bei der Kasse informieren könnte, ohne gleich gefressen zu werden :)

Lieben Dank nochmal an Alle und Grüße
Meaux

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Czauderna » 10.01.2020, 11:45

Hallo,
Die Frage wegen der Blockfrist bezog sich darauf, dass ich nicht weiß, ob für die aktuelle Diagnose eine neue Blockfrist angesetzt wird, da für die alte Diagnose noch gesagt nur noch ca. 4 Monate übrig sind.

Wenn es keinen Zusammenhang gibt zwischen den beiden Erkrankungen, beginnt die Blockfrist mit der neuen Erkrankung. Besteht ein Zusammenhang, dann muss geschaut werden nach den genauen Daten.
Gruss
Czauderna

franzpeter
Beiträge: 213
Registriert: 04.10.2015, 14:13

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von franzpeter » 12.01.2020, 13:32

D-S-E hat geschrieben:
09.01.2020, 20:18
2. Du erreichst innerhalb der 3 Jahre, zusammen mit der Vorerkankung, den maximalen Anspruch auf Krankengeld nicht. (Z.B. Ende der 78 Wochen am 15.06.2020, Blockfrist endet aber schon am 31.05.2020). Dann hast du quasi den Jackpot gewonnen, denn dann hast du - bei fortlaufender Erkrankung - Anspruch auf Krankengeld sogar mehr als 78 Wochen. Zunächst hättest du Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende der Blockfrist, dann in der neuen Blockfrist nahtlos weitere 78 Wochen.
Auch wenn diese Frage in diesem Forum unbeliebt ist, aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich das ?

Das würde bedeuten, dass bei Überlappung des 78-Wochenanspruches mit der Grenze zweier aufeinanderfolgenden Blockfristen ein neuer Anspruch nahtlos entstehen würde, d.h. ohne dass die 6 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung (also ALG1 oder Job) dazwischen lägen. Aus dem Wortlaut des § 48 SGB V kann ich das so nicht entnehmen, zumindest sehe ich dies nicht explizit dort so erwähnt. Auch aus der Gemeinsame Verlautbarung geht
das so nicht hervor.
Zuletzt geändert von franzpeter am 12.01.2020, 13:53, insgesamt 2-mal geändert.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 12.01.2020, 13:51

Der Absatz 2 ist nur dann relevant, wenn es bereits zur Leistungsunterbrechung kam "Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben".

franzpeter
Beiträge: 213
Registriert: 04.10.2015, 14:13

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von franzpeter » 12.01.2020, 13:56

Mit anderen Worten, Absatz 2 ist nur dann relevant, wenn die 78 Wochen innerhalb einer einzigen Blockfrist bereits aufgebraucht wurden ?

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Czauderna » 12.01.2020, 13:57

Hallo,
du hast da einen "Denkfehler" - die Sache mit den sechs Monate bekommt nur dann Bedeutung, wenn das Leistungsende auch tatsächlich eingetreten ist.
Ich versuche es mal mit einem, hoffentlich einfachen 1. Beispiel:
1. 1. Arbeitsunfähigkeit (AU) am 01.03.2016
2. Blockfrist - 01.03.2016 - 28.02.2019
3. Dauer der AU 28.02.2017 - 52 Wochen (365 Tage)
4. Erneute AU vom 01.03.2018 - 31.08.2018 = 26 Wochen (181 Tage)
5. Leistungsende 31.08.2018
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld würde ab dem 01.03.2019 bestehen, wenn in der Zeit vom 01.09. - 28.02. keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte wegen der gleichen Erkrankung und wenn ab dem 01.03.2019 eine Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch bestanden hätte.

2. Beispiel
1. dto.
2. dto.
3. dto.
4. Erneute AU ab dem 01.01.2019
5. Leistungsende, also die noch fehlenden 26 Wochen, kann bis zum Ende der Blockfrist, dem 28.02.2019 nicht erreicht werden, deshalb beginnt
ab dem 01.03.2019 eine neue Blockfrist von 78 Wochen - also vom 01.03.2019 - 28.02.2022.
6. Die 6-Monatsfrist kommt hier nicht zum Tragen.

Wie immer, Beispiele ohne Gewähr und jederzeit zur Korrektur freigegeben.
Gruss
Czauderna

franzpeter
Beiträge: 213
Registriert: 04.10.2015, 14:13

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von franzpeter » 12.01.2020, 14:08

Czauderna hat geschrieben:
12.01.2020, 13:57
5. Leistungsende, also die noch fehlenden 26 Wochen, kann bis zum Ende der Blockfrist, dem 28.02.2019 nicht erreicht werden, deshalb beginnt
ab dem 01.03.2019 eine neue Blockfrist von 78 Wochen - also vom 01.03.2019 - 28.02.2022.
Ok soweit verstanden, ab 1.3.19 dann 78 Wochen, der nicht in Anspruch genommene Rest aus der vorherigen BF geht aber dann verloren, oder ?
Der Rest wäre ja dann noch gute 18 Wochen.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: "dieselbe Krankheit"

Beitrag von Czauderna » 12.01.2020, 14:15

franzpeter hat geschrieben:
12.01.2020, 14:08
Czauderna hat geschrieben:
12.01.2020, 13:57
5. Leistungsende, also die noch fehlenden 26 Wochen, kann bis zum Ende der Blockfrist, dem 28.02.2019 nicht erreicht werden, deshalb beginnt
ab dem 01.03.2019 eine neue Blockfrist von 78 Wochen - also vom 01.03.2019 - 28.02.2022.
Ok soweit verstanden, ab 1.3.19 dann 78 Wochen, der nicht in Anspruch genommene Rest aus der vorherigen BF geht aber dann verloren, oder ?
Der Rest wäre ja dann noch gute 18 Wochen.
Hallo,
für dieses Beispiel ist das korrekt. Es können aber mehr sein oder auch weniger, z.B. nur wenige Tage - wenn es passt.
Gruss
Czauderna

Antworten