Einfluß auf die eigene Krankenakte

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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mb-seele
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Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von mb-seele » 02.02.2020, 23:08

Bisher war ich nur stiller Mitleser in diesem Forum und habe schon viele hilfreiche Dinge dadurch selbst herausfinden können. Nun bin ich an einem Punkt angekommen, an dem ich mir nicht mehr so richtig zu helfen weiß.

Seit Oktober 2019 bekomme ich KG. Ende November teilte mir die KK in einem ihrer diversen Anrufe mit, dass der MDK zu der Überzeugung gekommen wäre, dass ich eine Reha machen müsste. Man würde mir einen Eilantrag zusenden. Ich habe darum gebeten, das Gutachten vom MDK, gleich mit dem Antrag mitzuschicken.

Der MDK begründete seine Empfehlung zur Reha mit dem Bericht meines Hausarztes, der darüber informierte, dass es noch zu früh sei, eine Prognose zu meinem Gesundheitszustand zu treffen (Diagnostik noch nicht abgeschlossen, fachärztliche Befunde standen noch aus), sowie einem 2,5 Jahre alten Bericht eines Arztes, wegen einer vollkommen anderen, nicht mehr akuten Erkrankung, der damals sein Mitgeschriebenes inkl. persönlicher Wertungen und Fehlinterpretationen direkt an die KK geschickt hat.

Gegen den Antrag auf Reha habe ich aus diversen Gründen fristgemäß Widerspruch eingelegt, gleichzeitig um einen persönlichen Termin beim MDK gebeten und alle Unterlagen angefordert, die zur Entscheidung des MDK geführt haben.

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Dem Bescheid lag nur ein handschriftlicher „Bericht“ eines Arztes bei, der keine Diagnose enthält und lediglich darauf hinweist, dass ich dort nur 1 Mal vorstellig geworden bin. Auch dieses Schreiben wurde direkt an die KK und nicht an den MDK geschickt.
Außerdem lag ein Fragebogen der KK bei, ihr würden nun noch folgende Informationen fehlen: Namen und Anschrift der Ärzte bei denen ich akut in Behandlung bin, welche Therapien seit wann laufen und welche weiteren Therapien und Facharzt Termine geplant sind.

Einen Termin beim MDK habe ich nicht bekommen.

Jetzt stellen sich mir einige Fragen:
1. Wie kann ein MDK aufgrund so spärlicher Informationen überhaupt auf die Idee kommen, eine spezielle Reha zu empfehlen?
2. Warum schicken Ärzte ihre persönlichen Notizen während der Behandlung direkt an die Krankenkasse und nicht in der vorgegebenen Form an den MDK? Dürfen die das überhaupt ohne mein Einverständnis?
3. Warum benötigt die KK nun noch folgende Informationen (s.o.) ohne darüber zu informieren, wofür sie diese benötigt?
4. Wie bekomme ich das hin, dass ich zukünftig nicht mehr von der KK übergangen werde und Einfluss darauf habe, welche persönlichen Informationen in welcher Form bei der KK oder dem MDK landen?

Selbstverständlich bin ich bereit dem MDK alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn nötig auch der KK, aber ich möchte zukünftig die Unterlagen vorher sichten und ggf. korrigieren oder ergänzen lassen, bevor sie in meiner Akte landen und verhindern, dass veraltete, unvollständige oder sogar falsche Unterlagen für Begutachtungen verwendet werden.
Kann mir da jemand helfen oder Tipps geben?

Viele Grüße und viele Dank im Voraus,
M.BS

sundancere20j
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von sundancere20j » 03.02.2020, 08:00

Guten Morgen,
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
Man würde mir einen Eilantrag zusenden.

Der MDK begründete seine Empfehlung zur Reha mit dem Bericht meines Hausarztes, der darüber informierte, dass es noch zu früh sei, eine Prognose zu meinem Gesundheitszustand zu treffen (Diagnostik noch nicht abgeschlossen, fachärztliche Befunde standen noch aus), sowie einem 2,5 Jahre alten Bericht eines Arztes, wegen einer vollkommen anderen, nicht mehr akuten Erkrankung, der damals sein Mitgeschriebenes inkl. persönlicher Wertungen und Fehlinterpretationen direkt an die KK geschickt hat.

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Dem Bescheid lag nur ein handschriftlicher „Bericht“ eines Arztes bei, der keine Diagnose enthält und lediglich darauf hinweist, dass ich dort nur 1 Mal vorstellig geworden bin. Auch dieses Schreiben wurde direkt an die KK und nicht an den MDK geschickt.
Eilantrag klingt eher nach einem Versuch der Kasse den Fall schnellstmöglich auf einen anderen SV-Träger abzuwälzen. Nicht aber nach einer ordentlichen Aufforderung nach §51 SGB V. Nach dem Motto: "Versuchen wir es mal."
Verdachtsdiagnosen bieten keine Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung durch den MDK, weswegen ein Gutachten nach Aktenlage angreifbar wäre.

Dies hat hier wohl die Kasse erkannt und deswegen, oder weil es eben keine ordnungsgemäße Aufforderung war, dem Widerspruch stattgegeben, Dich aber gleichzeitig aufgefordert weitere Informationen herauszugeben.
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
Jetzt stellen sich mir einige Fragen:
1. Wie kann ein MDK aufgrund so spärlicher Informationen überhaupt auf die Idee kommen, eine spezielle Reha zu empfehlen?
2. Warum schicken Ärzte ihre persönlichen Notizen während der Behandlung direkt an die Krankenkasse und nicht in der vorgegebenen Form an den MDK? Dürfen die das überhaupt ohne mein Einverständnis?
3. Warum benötigt die KK nun noch folgende Informationen (s.o.) ohne darüber zu informieren, wofür sie diese benötigt?
4. Wie bekomme ich das hin, dass ich zukünftig nicht mehr von der KK übergangen werde und Einfluss darauf habe, welche persönlichen Informationen in welcher Form bei der KK oder dem MDK landen?
zu 1. Wie oben beschrieben. Gar nicht.

zu 2. Die Krankenkasse holt die Informationen ein, um sie im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung mit dem MDK zu beraten. Also ja.(Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit - 3.1.3 Informationsbeschaffung durch die Krankenkasse)
Arztanfrage
Der Einsatz von Arztanfragen (u. a. Muster 52) im Rahmen der Fallbearbeitung und -auswahl ist in
§ 4 der AU-Richtlinie des G-BA festgelegt. Hiernach sind diese in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalles von 21 Tagen zulässig.

In begründeten Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.
Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen
weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit.
zu 3. Ebenfalls im obigen Punkt der Begutachtungsanleitung enthalten. Du bist im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht verpflichtet zu antworten. § 60 ff. SGB I.
Schriftliche Versichertenanfrage

Als zusätzliche oder alternative Informationsgewinnung kann eine individuelle schriftliche Versichertenanfrage eingesetzt werden. Diese Anfrage ist mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zu terminieren und mit einem Freiumschlag zu versehen. Im gleichen Schreiben kann auch auf die Möglichkeit
des Rückrufs hingewiesen werden.
Die von den Krankenkassen veranlassten Versichertenanfragen sollten dem MDK in der SFB vorgelegt werden, weil sie oft sozialmedizinisch relevante Informationen enthalten.
zu 4. Die GKV erfüllt einen gesetzlichen Auftrag. Im Fall der Begutachtung abgedeckt über § 275 SGB V. Sie muss Dich nicht um Erlaubnis fragen, um Ihren Auftrag zu erfüllen.

Was auf dem kurzen Dienstweg wohl nicht funktioniert hat (Eilantrag), scheint man jetzt richtig machen zu wollen.

PS: Ergänzungen dürfen gern vorgenommen werden. Hab jetzt einfach mal aus meiner Sicht ein wenig schwadroniert, denke aber nicht ganz daneben zu liegen. :D

Viele Grüße
sundancer

Czauderna
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von Czauderna » 03.02.2020, 11:02

Hallo und willkommen im Forum,
ja, sehe ich genau so wie sundancer - dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Das Ziel der Kasse ist klar erkennbar und auch nachvollziehbar. Die Art und Weise, dieses Ziel zu erreichen ist zu kritisieren (Anrufe, Eilantrag) aber einer "Zustimmung" des Versicherten zur "Zielerreichung" bedarf es nicht.
Gruss
Czauderna

mb-seele
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von mb-seele » 03.02.2020, 23:27

Hallo Sundancer,
vielen Dank für die schnelle Antwort und die guten Verweise. Ich habe mich da etwas reingelesen und konnte mich schon etwas schlauer machen.

Meine 2. Frage war, ob auch die Ärzte sich an eine bestimmte Form bei der Weitergabe persönlicher Daten halten müssen oder ob sie Ihre persönlichen Notizen inkl. sensibler persönlicher Daten und Bewertungen, die im Zusammenhang mit einer Leistungsentscheidung nicht relevant sind an die KK weiterleiten dürfen und nicht, ob die Krankenkasse Informationen einholen darf.
Dazu habe ich in deinen Verweisen folgendes gefunden:
In § 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Satz (3) steht: “Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit.“

Auch in der Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit steht unter 3.1.3. Arztanfrage: „Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit.“
Die 2. Frage ist also: Sind diese vereinbarten Vordrucke verbindlich? Müssen sich die Ärzte daranhalten?
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Meine 3. Frage war nicht, ob ich eine Mitwirkungspflicht habe, sondern warum benötigt die KK nun noch folgende Informationen (s.o.) ohne darüber zu informieren, wofür sie diese benötigt?
Selbstverständlich habe ich eine Mitwirkungspflicht. Die will ich auch wahrnehmen. Deshalb habe ich ja darum gebeten, beim MDK vorstellig zu werden. Da es sich bei den von der KK gestellten Fragen auch nicht um eine Versichertenbefragung handelt, würde ich einfach nur gerne wissen, wofür die KK diese Informationen benötigt.
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Auf meine 4.Frage hast Du geantwortet:
„zu 4. Die GKV erfüllt einen gesetzlichen Auftrag. Im Fall der Begutachtung abgedeckt über § 275 SGB V. Sie muss Dich nicht um Erlaubnis fragen, um Ihren Auftrag zu erfüllen.“

In § 275 steht, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, der wiederum den KK das Ergebnis seiner Prüfung durch eine gutachterliche Stellungnahme mitteilt und nicht, dass die KK verpflichtet ist, behandelnde Ärzte direkt zu befragen und sich nach Therapien zu erkundigen oder habe ich da irgendwas überlesen?

Meine 4. Frage war aber, wie ich Einfluss darauf nehmen kann, welche Daten in meiner Krankenakte landen. Den Zusammenhang sehe ich da irgendwie nicht.

Trotzdem vielen Dank und viele Grüße,
M.BS

mb-seele
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von mb-seele » 03.02.2020, 23:36

Hallo Czauderna,
vielen Dank für Deine Antwort.
Ich dachte bisher, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen muss und wundere mich sehr, dass persönliche Daten anscheinend ohne Einverständnis eingeholt und zweckentfremdet zur „Zielerreichung“ verwendet werden dürfen.
Viele Grüße,
M.BS

Czauderna
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von Czauderna » 04.02.2020, 12:16

Hallo,
es gibt eine Vordruckvereinbarung, d.h. - es gibt Standardvordrucke, die von den Vertragsärzten benutzt werden müssen, im Rahmen ihrer Kassentätigkeit - https://www.google.com/search?sxsrf=AC ... jSxliC-Y5Q
nur für darüber hinausgehende Datenerhebung oder Auskünfte bedarf es einer Einverständniserklärung des Versicherten gegenüber dem Arzt und/oder der Krankenkasse. Demzufolge sind solche Auskünfte keine unzulässige Datenübermittlung und sind deshalb auch nicht zweckentfremdet verwendet.
Gruss
Czauderna

mb-seele
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von mb-seele » 04.02.2020, 21:22

Vielen Dank Czauderna,
genau das habe ich gesucht!
Genau diese vereinbarten Vordrucke sind, wie ich Eingangs schon schrieb, eben nicht verwendet worden.
Sondern es wurden 2,5 Jahre alte, unvollständige und fehlerhafte Notizen eines Facharztes direkt so an die Krankenkasse weitergegeben, wie er sie hektisch in den PC gekloppt hat. Es handelte sich dabei um einen einmaligen Besuch, nach 2 schweren Akuterkrankungen, die längst ausgeheilt sind.
Das ist aus meiner Sicht schon zweckentfremdet.

Aber vielen Dank für den link! Das hilft mir schon weiter!
LG,
M.BS

sundancere20j
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von sundancere20j » 05.02.2020, 07:35

Guten Morgen,

zu 2. zur Form, siehe die Antwort von Czauderna, sowie nachfolgenden Link

https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokume ... kassen.pdf

Du hast ausgeführt, wie der MDK seine Empfehlung begründet hat und auch auf die Verweise auf noch ausstehende Befunde, etc. Das ist also schon mal korrekt so von der Datenerhebung her. Denn, wie Du schreibst
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
Der MDK begründete seine Empfehlung zur Reha mit dem Bericht meines Hausarztes, der darüber informierte, dass es noch zu früh sei, eine Prognose zu meinem Gesundheitszustand zu treffen (Diagnostik noch nicht abgeschlossen, fachärztliche Befunde standen noch aus), sowie einem 2,5 Jahre alten Bericht eines Arztes, wegen einer vollkommen anderen, nicht mehr akuten Erkrankung, der damals sein Mitgeschriebenes inkl. persönlicher Wertungen und Fehlinterpretationen direkt an die KK geschickt hat.
Der MDK darf diese Daten haben und die Kasse fordert diese beim Arzt an, unter Verwendung des Muster 86. Bei der Krankenkasse kommt es drauf an. Lagen ihr diese 2,5 Jahre alten Daten bereits aus einer vorigen AU vor und unterliegt das einer Rechtsgrundlage? Egal wie oder was Du schreibst. Dazu kann keiner der hier Anwesenden seine Meinung abgeben, weil Darstellungen hier immer nur einseitig sind.

Bist Du der Meinung, die Kasse erhebt rechtsmissbräuchlich Informationen über Dich, so kannst Du sowohl bei der Kasse selbst Beschwerde einlegen und Auskunft einholen, welche konkreten Daten und Unterlagen dort zu Dir gespeichert sind. Du hast ebenfalls das Recht, unzulässig gespeicherte Daten löschen oder sperren sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Hierzu wendest Du Dich am besten an die unter "Datenschutz" auf der Homepage Deiner Krankenkasse benannte Stelle. Ebenfalls kannst Du im Impressum nach der für Deine Kasse zuständigen Aufsichtsbehörde schauen und Beschwerde einlegen.

Die Kasse hatte Deiner Auskunft nach
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
nur ein handschriftlicher „Bericht“ eines Arztes bei, der keine Diagnose enthält und lediglich darauf hinweist, dass ich dort nur 1 Mal vorstellig geworden bin
womit für mich die Form des Muster 52 fast gewahrt ist. Da muss allerdings eher der Arzt beantworten, warum er die Anfrage der Kasse nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular beantwortet hat. Dafür trägt er nämlich Verantwortung.

Das Recht zur Information, welche Daten vom Arzt auf welche Weise an wen weitergeleitet worden sind, besteht hier gleichermaßen.

zu 3: Frag Deine Kasse. Hier kann jeder nur mutmaßen. Wichtig ist jedoch, Du wirst um eine Antwort nicht herumkommen.

Du schreibst:
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
Seit Oktober 2019 bekomme ich KG.
und gleichzeitig
mb-seele hat geschrieben:
02.02.2020, 23:08
... Bericht meines Hausarztes, der darüber informierte, dass es noch zu früh sei, eine Prognose zu meinem Gesundheitszustand zu treffen (Diagnostik noch nicht abgeschlossen, fachärztliche Befunde standen noch aus)...
Auf dem Muster 52 kann Dein Arzt mit behandelnde Fachärzte angeben, sowie eingeleitete diagnostische/therapeutische Maßnahmen gegenüber der Kasse benennen. Hat er dies freigelassen, dann fragt die Kasse halt bei Dir nach.
Oder sie holt sich die Information zweigleisig, was jedoch zulässig ist.

zu 4:

Bezüglich Deiner Daten siehe zu 2. (Hinweis Datenschutz)

Was Deine Einflussnahem angeht, so ist diese jedoch entsprechend beschränkt, weil, und das war der Hinweis, die Kasse Ihren rechtlichen Pflichten nachkommt und entsprechend der Vereinbarungen und Gesetze Daten erhebt, speichert und verarbeitet.

Viele Grüße
sundancer

sundancere20j
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von sundancere20j » 05.02.2020, 08:01

mb-seele hat geschrieben:
04.02.2020, 21:22
Vielen Dank Czauderna,
genau das habe ich gesucht!
Genau diese vereinbarten Vordrucke sind, wie ich Eingangs schon schrieb, eben nicht verwendet worden.
Sondern es wurden 2,5 Jahre alte, unvollständige und fehlerhafte Notizen eines Facharztes direkt so an die Krankenkasse weitergegeben, wie er sie hektisch in den PC gekloppt hat. Es handelte sich dabei um einen einmaligen Besuch, nach 2 schweren Akuterkrankungen, die längst ausgeheilt sind.
Das ist aus meiner Sicht schon zweckentfremdet.

Aber vielen Dank für den link! Das hilft mir schon weiter!
LG,
M.BS
Betrachtet man hier die Begutachtungsanleitung AU, so ist die Verwendung der Daten nicht ungewöhnlich:
3.1.1 Fallauswahl
Bei jedem Fall ist zunächst die AU-Vorgeschichte im Versicherungsverhältnis vor der jetzt aktuellen AU
zu betrachten. Dabei sollen alle AU-Zeiten mit Diagnosen der letzten 3 bis 5 Jahre berücksichtigt werden.

Zu beurteilen ist, ob sich aus diesen Erkenntnissen Rückschlüsse auf das AU-Verhalten ziehen lassen.
Nicht nur das Vorliegen eines beliebigen unten beispielhaft aufgelisteten Merkmales sollte Anlass für
eine Fallsteuerung sein, sondern eine Kombination von mehreren Auffälligkeiten weist auf die Möglichkeit eines Risikofalls (potenzielle Langzeit-AU) hin:

Auffälligkeiten in Bezug auf AU-Zeiten (AU-Dauer gemessen in Tagen)
- Häufigkeit der AU-Tage pro Jahr
- Summe der AU-Tage pro Jahr
- Dauer der einzelnen AU in Tagen

Auffälligkeiten in Bezug zum AU-Beginn
- Zusammenhang mit Kündigung oder mit Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses
- nach Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber
- neue Erstbescheinigung nach einer vorhergehenden Beendigung der AU durch MDK oder anderen Arzt
- Zusammenhang mit Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG nach dem SGB III)
- aus einer Rehabilitation arbeitsfähig entlassen

Auffälligkeiten in Bezug auf Diagnosen
- wiederkehrende AU mit derselben Diagnose
- häufige AU mit wechselnden Diagnosen
- häufige AU mit gleicher AU-Dauer diagnoseunabhängig
- mehrfach wechselnde Diagnosen innerhalb einer AU
- bekannte Abhängigkeitserkrankung
- wiederkehrende und langfristige psychosomatische Symptomenkomplexe

Auffälligkeiten in Bezug auf bescheinigenden Arzt
- wechselnde Ärzte derselben Fachrichtung
- wechselnde Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen
- auffälliger Arzt/auffällige Praxis

Auffälligkeiten in Bezug auf soziale Vorgeschichte
- bekannte familiäre oder berufliche Konflikte/Belastungen
- Pflegefall in der Familie

Auffälligkeiten in Bezug auf die Inanspruchnahme diverser Leistungen
- häufige Phasen von Arbeitslosigkeit
- AU nach Ende der Zeitrente
- (diverse) Arzneimittel, Heilmittel oder Hilfsmittel
- häufige Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationen

mb-seele
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von mb-seele » 05.02.2020, 18:52

Hallo Sundancer,
vielen Dank für den link zu der KVB Broschüre!
Da steht ja wirklich alles haarklein drin, was ich wissen wollte!

Nur um nochmal klar zu stellen:
Mir geht es ausschließlich um die in der Überschrift gestellte Frage und die darauf basierenden Fragen im Beitrag.
Ich will mich weder vor meiner Mitwirkungspflicht drücken, noch der KK oder dem MDK irgendwelche Informationen vorenthalten.

Das einzige, was ich möchte, ist die Gelegenheit zu haben, diese Informationen auf Richtigkeit zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen und zwar deshalb, weil ich nicht irgendeine Reha verpasst bekommen möchte, die mir möglicherweise eher schadet, als nützt, sondern eine, die meine Genesung voran bringt. Vielleicht nehme ich damit meine Mitwirkungspflicht zu genau.

Meine Kritik richtete sich eher gegen das Vorgehen der Ärzte, welches dazu geführt hat, dass dem MDK fehlerhafte, lückenhafte Unterlagen vorgelegen haben, so dass dieser wiederum eine ungeeignete Empfehlung aussprechen musste und dass in einigen Fällen formell nicht der vorgegebene Weg eingehalten wurde. Wie ich das zukünftig verhindern kann, geht aus der KVB Broschüre hervor. Nochmals vielen Dank!
Auf dem Muster 52 kann Dein Arzt mit behandelnde Fachärzte angeben, sowie eingeleitete diagnostische/therapeutische Maßnahmen gegenüber der Kasse benennen. Hat er dies freigelassen, dann fragt die Kasse halt bei Dir nach.
Oder sie holt sich die Information zweigleisig, was jedoch zulässig ist.
Bei meinem Arzt wurde aber nicht nach Muster 52 gefragt, sondern es handelte sich um einen zweiseitigen Fragebogen vom MDK, auf dem lediglich nach Prognosen gefragt wurde, die man zu dem Zeitpunkt aber noch gar nicht abgeben konnte. Sowohl darauf, als auch darauf wann fachärztliche Befunde vorliegen werden, hat mein Arzt hingewiesen. Trotz dieser Information und unter Verwendung der veralteten, fehlerhaften (inkl. Fehldiagnose und nachweislich falscher Behandlungsempfehlung), lückenhaften, hektischen Notizen eines offensichtlich überarbeiteten Arztes, ist der MDK zur Überzeugung gelangt eine aus Sicht meiner behandelnden Ärzte völlig falsche Reha vorzuschlagen und ich konnte mich dann mit dem Widerspruch herum schlagen. Durch eine vorherige Versichertenbefragung oder ein Versichertengespräch hätte man den unnötigen Umstand verhindern können.
Ich hatte bei der KK um ein Gespräch zur Klärung gebeten, aber das wurde abgelehnt mit den Worten: "Das können Sie in den Reha-Antrag reinschreiben und mit der RV klären. Einen Widerspruch würde ich Ihnen nicht empfehlen, aus der Nummer kommen sie jetzt nicht mehr raus."
Betrachtet man hier die Begutachtungsanleitung AU, so ist die Verwendung der Daten nicht ungewöhnlich:
Das ist nachvollziehbar und vollkommen OK.

Vielen Dank für die hilfreichen Hinweise!
M.BS

sundancere20j
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Re: Einfluß auf die eigene Krankenakte

Beitrag von sundancere20j » 06.02.2020, 06:34

Hallo mb-seele,

gerne doch. Freue mich, wenn es hilft.
mb-seele hat geschrieben:
05.02.2020, 18:52
Mir geht es ausschließlich um die in der Überschrift gestellte Frage und die darauf basierenden Fragen im Beitrag.
Ich will mich weder vor meiner Mitwirkungspflicht drücken, noch der KK oder dem MDK irgendwelche Informationen vorenthalten.
So soll es auch nicht rüberkommen. Auch nicht unterschwellig. :D
mb-seele hat geschrieben:
05.02.2020, 18:52
Das einzige, was ich möchte, ist die Gelegenheit zu haben, diese Informationen auf Richtigkeit zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen und zwar deshalb, weil ich nicht irgendeine Reha verpasst bekommen möchte, die mir möglicherweise eher schadet, als nützt, sondern eine, die meine Genesung voran bringt. Vielleicht nehme ich damit meine Mitwirkungspflicht zu genau.
Die Möglichkeit, auf die über Dich erhobenen Informationen Einfluss zu nehmen, habe ich bereits weiter oben aufgeführt.

Die Krankenkasse und der MDK entscheiden nicht darüber, welche Art von Rehabilitation bei Dir vorgenommen wird. Das ist Sache der Rentenversicherung. Die Krankenkasse überprüft mit Hilfe des MDK lediglich, ob die Voraussetzungen vorliegen, die zu einer Aufforderung gemäß §51 SGB V berechtigen. Das schränkt Dich in Deinem Dispositionsrecht ein, was bedeutet, dass Du bspw. nicht mehr frei darüber entscheiden kannst, ob und wann Du einen Antrag auf Reha und Teilhabe stellst.
Der Antrag selbst geht, auch wenn Du ihn über die Krankenkasse einreichst, an die für Dich zuständige Rentenversicherung. Die entscheidet über den Antrag, nachdem sie aller erforderlichen Unterlagen eingeholt hat. Im Zweifel musst Du sogar bei einem Gutachter der Rentenversicherung vorstellig werden.
mb-seele hat geschrieben:
05.02.2020, 18:52
Bei meinem Arzt wurde aber nicht nach Muster 52 gefragt, sondern es handelte sich um einen zweiseitigen Fragebogen vom MDK, auf dem lediglich nach Prognosen gefragt wurde, die man zu dem Zeitpunkt aber noch gar nicht abgeben konnte. Sowohl darauf, als auch darauf wann fachärztliche Befunde vorliegen werden, hat mein Arzt hingewiesen. Trotz dieser Information und unter Verwendung der veralteten, fehlerhaften (inkl. Fehldiagnose und nachweislich falscher Behandlungsempfehlung), lückenhaften, hektischen Notizen eines offensichtlich überarbeiteten Arztes, ist der MDK zur Überzeugung gelangt eine aus Sicht meiner behandelnden Ärzte völlig falsche Reha vorzuschlagen und ich konnte mich dann mit dem Widerspruch herum schlagen. Durch eine vorherige Versichertenbefragung oder ein Versichertengespräch hätte man den unnötigen Umstand verhindern können.
Das Muster52 - Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit - geht vom Arzt direkt an die Kasse. Daraus leitet die Kasse Informationen ab und holt ggf. weitere Informationen ein.
Der MDK kann weitergehende Informationen direkt beim Arzt abfordern, inkl. Berichten, Befunden, usw.. Hier Bedarf es keiner bestimmten Form. Der MDK kann sogar Deinen Arzt telefonisch kontaktieren.

Die Anhörung des Versicherten vor der Aufforderung zur Antragstellung nach §51 SGB V - Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben - hat dieser eigentlich vorauszugehen. Jedoch ist eine unterlassene Anhörung/Befragung ein Mangel, den die Kasse sogar noch während eines laufenden Sozialgerichtsverfahrens heilen könnte. Leider!
Es heißt ja auch, die Kasse kann auffordern. Es steht nirgends, dass sie muss. Es liegt also in ihrem Ermessen.

Der schon lange geltende Maßstab ist:
Bei der Entscheidung der Krankenkasse zur Aufforderung nach § 51 SGB V handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Wegen der möglicherweise einschneidenden Bedeutung für den Versicherten erfordert die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V eine besondere sozialmedizinischen Beurteilung, wobei Art und Form dieses Gutachtens nicht festgelegt sind (BSG-Urteil vom 07.08.1991, Az.: 1/3 RK 26/90). Inhaltlich müssen jedoch als Mindeststandard nach der laufenden Sozialrechtsprechung - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern.
Zur Art und Weise, wie Deine Kasse mit Dir umgegangen ist, hatte ich ja bereits oben schon geschrieben, dass es eher nach einem "netten" Versuch klingt (ironisch gemeint). Lass Dich davon nicht irritieren. Denn nicht jeder Sachbearbeiter ist gleich.

Viele Grüße
sundancere20j

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