Erneute KG-Berechnung innerhalb der 78 Wochen?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
Miklap
Beiträge: 4
Registriert: 03.07.2018, 12:16

Erneute KG-Berechnung innerhalb der 78 Wochen?

Beitrag von Miklap » 04.07.2018, 12:00

Hallo,

ich brauche Eure Hilfe!
Zunächst "sorry" für den langen Text!

Nach einer dreimonatigen Orientierungsmaßnahme muss angeblich das Krankengeld innerhalb der 78 Wochen neu berechnet werden.
Eine Aussteuerung würde Jan. 2019 erfolgen.

Eine erforderliche erneute Berechnung ist zunächst sehr schwer vorstellbar, insofern keine Unterbrechung des Krankenverlaufs erfolgte.
Ebenso weisen die AU-Bescheinigungen im eigentlichen Sinne (dazu unten mehr) keine Unterbrechung auf.

Allerdings hatte die AOK meinen behandelnden Arzt informiert, dass er aufgrund dieser Maßnahme keine AUs ausstellen darf,
da der Kostenträger die Rentenkasse sei und der Patient innerhalb dieser Maßnahme als gesund gilt
(d.h. um bei dieser Maßnahme teilzunehmen: der Patient zwar als gesund gilt - dennoch arbeitsunfähig ist).

Mein Arzt erklärte sogar, dass die KK erwähnte es sei zudem streng verboten...?!
Daraufhin stellte er die AUs bis zum Ende der Maßnahmen ein.
Ich erklärte, dass die AOK dazu kein Recht hatte und dass ich befürchte dass sie nun eine Unterbrechung der
AU-Bescheinigung als Alibi-Begründung für die Einstellung der KG-Zahlungen angeben.

Es kam noch schlimmer:
als ich beim Termin die Wiederaufnahme der KG-Zahlungen erwartete, erklärte mir die Sachbearbeiterin, dass ich bei der AOK gar kein Mitglied mehr sei
und ich mich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden solle. Damit würde meine Mitgliedschaft wieder laufen...???!!!
(schön wenn man auf solchen Stress halbwegs vorbereitet ist)

Ich fragte wie sie denn auf diese Idee käme, insbesondere keine Unterbrechungen des Krankenverlaufs stattfanden,
außer durch die Nötigung durch die AOK, als diese von meinem behandelnden Arzt verlangte die AUs einzustellen.
Ebenso erwähnte ich ber der Gelegenheit die Erpressung vor einem Jahr und das der dbzg. Schriftverkehr nur auf weitere Verstöße ihrerseits warten würde.
Die Sachbearbeiterin erklärte (beschämend), dass ihr dieser Vorfall noch äußerst bekannt sei.

Fazit: Die Mitgliedschaft war auf einmal wieder da. Das Krankengeld soll dennoch erneut berechnet werden.
Auf meine erneute Frage warum das so sei, kam die ungenügende Antwort dass aufgrund der Zahlungsunterbrechung
gemäß des Übergangsgeldes der Rentekasse nun einmal eine neue Berechnung vorsieht. (Tolle Erklärung!)
Allerdings könnte sich die Berechnung auch positiv auf die Höhe auswirken (wer es glaubt wird selig!!!).

Frage an das Forum: Ist das so????
Schwer vorstellbar!!!
Ich vermute eher dass sich die AOK erneut von ihrer Zahlungsverpflichtung entbinden will!!!

Ich befürchte sogar, dass die AOK erneut auf Zeit spielt und am Ende des Monats die Zahlungen minimiert.
Schön wenn`s nicht so wäre. Aber das Vertrauen ist nicht mehr da und mein Gefühl hat sich immer bestätigt...
Warten wir es ab...?!

Jemand eine Idee?
Eine Meinung dazu?

Vielen Dank und Grüsse

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 04.07.2018, 12:36

Hallo,
wirklich, ein sehr langer Text, ist aber okay.
Vielleicht wären einige Eckdaten hier hilfreich.
Wann genau endete der Krankengeldbezug genau ?.
Was war das für eine Maßnahme durch den Rentenversicherungsträger - medizinisch oder beruflich ?.
Von wann bis wann genau wurde ggf. Übergangsgeld bezogen ?.
Zu wann traten Änderungen im Versicherungsverhältnis ein, z.B. nach Ende des Krankengeldbezugs ?.
Grundsätzlich kann es schon sein, dass sich ein Krankengeldanspruch nach dem zuvor bezogenen Übergangsgeld richtet in der Höhe.
Gruss
Czauderna

Miklap
Beiträge: 4
Registriert: 03.07.2018, 12:16

Beitrag von Miklap » 04.07.2018, 13:52

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wirklich, ein sehr langer Text, ist aber okay.
Vielleicht wären einige Eckdaten hier hilfreich.

Wann genau endete der Krankengeldbezug genau ?.

Seit dem 11.07.2017 erhalte ich Krankengeld. Man sagte im Januar 2019 ender dieser Bezug.

Was war das für eine Maßnahme durch den Rentenversicherungsträger - medizinisch oder beruflich ?.

Beruflich. Nennt sich Teilhabe an der "Berufsfeststellungs- / Orientierungsmaßnahme" im Auftrag der Rentenversicherung.
Diese erfolgte bei "arbeit & Integration" (Düsseldorf) aufgrund des Antrags auf "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben".
Diesen Antrag musste ich stellen da die AOK die Zahlungen erneut einzustellen gedachten...


Von wann bis wann genau wurde ggf. Übergangsgeld bezogen ?.

3 Monate. Vom 03.April bis 30.Juni 2018

Zu wann traten Änderungen im Versicherungsverhältnis ein, z.B. nach Ende des Krankengeldbezugs ?.

Keine Änderungen im eigtl. Sinne. Die Zahlungen wurden von der AOK eingestellt,
da die Rentenversicherung für diese o.g. Zeit Übergangsgeld zahlte.

Dazu ist anzumerken, dass ich die Rentenkasse befragte und diese mir erklärte,
dass die Krankengeldzahlung in gleicher Höhe wie vor der Maßnahme erfolgen würden.
Diese Meinung vertrat ebenso die Leitung von I & A


Grundsätzlich kann es schon sein, dass sich ein Krankengeldanspruch nach dem zuvor bezogenen Übergangsgeld richtet in der Höhe.

Das verstehe ich. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass eine erneute Berechnung ansteht,
wenn keine Unterbrechung der Erkrankung oder des Tatbestands vorliegt.

Würde die AOK aber eine Unterbrechung in der Folge durch ihre o.g. Anweisung an meinem Arzt begründen (Nötigung),
wäre das schon wieder ein Fall für das Sozialgericht.
Wenn nicht sogar ein Straftatbestand?


Gruss
Czauderna
Dazu sollte erwähnt werden, dass - als ich damals (Ende 2016) von der AOK "gesundgeschrieben" wurde - ich vom Arbeitsamt nicht vermittelbar war.
Die Rentenkasse hatte damals für meinem Beruf (Berufskraftfahrer) eine "Sperre" verhängt (wg. ihrer Verantwortung),
da ich am 11.11.2015 einen sehr schweren Unfall während der Ausübung meiner Arbeit (Fahrt mit 40-Tonnen- Gliederzug) erlitt,
in der Folge schwerer Depression - verursacht durch den Arbeitgeber.

Am 11.07.2017 (also ca. 6 Monate nach meinem "Rauswurf" aus der AOK - mit freundlicher Unterstützung des MDKs)
wurde ich in der Folge erneut wegen selbiges von meinen Ärzten als AU erklärt.

Ziemlich verwirrend das alles....


Vielen Dank für Deine Teilnahme !!
Gruß Michael

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 04.07.2018, 14:59

Hallo,
also, da muss jetzt mal ein noch aktiver Experte ran. Wir hatten doch schon Fälle, bei denen die Kasse seinerzeit behauptet hatte, dass während einer beruflichen Reha auch Arbeitsunfähigkeit bestünde und deshalb diese Zeiten "Ruhenszeiten" für das Krankengeld darstellen würden und deshalb auch auf das Leistungsende (78 Wochen) angerechnet würden.
Hier scheint es genau umgekehrt zu sein - während der beruflichen Reha keine Arbeitsunfähigkeit (was nach meiner Meinung auch grundsaetzlich richtig ist) und deshalb Berechnung des Krankengeldes nach Höhe Übergangsgeld.
Gruss
Czauderna

Miklap
Beiträge: 4
Registriert: 03.07.2018, 12:16

Beitrag von Miklap » 04.07.2018, 16:24

Interessant ist doch, dass die 78 Wochen weiterhin fortgeführt werden.
Man darf berufliche Reha nicht einer Orientierungsmaßnahme vergleichen.
Der Sinn und Zweck einer Orientierung liegt auf der Hand - unabhängig davon ob man tatsächlich noch arbeitsunfähig ist, oder auch nicht.

Um letztendlich diese Maßnahme durchführen zu können, soll man angeblich led. als arbeitsfähig gelten.
Das bedeutet aber nicht gleichzeitig dass man es ist, insbesondere wenn weitere Atteste eine Arbeitsunfähigkeit sogar noch bestätigen.

Bemerkenswert ist es, dass die AOK sich anmaßte meinem behandelden Arzt vorzuschreiben solche Attest zu verbieten.
Fader Beigeschmack!

Eine Neuberechnung in dieser Konstelation (der Tatbestand einer fortführenden AU während einer Orientierungsmaßnahme
in dieser abgeglichen wird, ob der Erkrankte/Versicherungsnehmer noch vermittelbar ist) verstöße wegen der dadurch
entstandenen finanzielle Verluste zudem gegen die allg. guten Sitten gemäß Treu und Glauben.

Anders ausgedrückt: arglistige Täuschung um eine rechtmäßige Zahlung zu unterwandern...

Nun gut, ich warte einfach mal ab.
Vielleicht wird die erneute Berechnung ja tatsächlich günstiger ausfallen?!
Wenn diese nach den "Statuten" einer gleichsamen Berechnung wie gemäß der Berechnungsgrundlage
des ALG-Bbescheids ausgeht, stehe ich tatsächlich besser als vorher da...

Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, warum eine neue Berechnung erfolgt, wenn für drei Monate ein anderer
Kostenträger bestand und die AOK nur eben aus diesem Grund für diese Zeit keine Zahlungen zu leisten hatte?

Wie sähe es denn aus, wenn ich diese Maßnahme ohne einen Kosträger vollzogen hätte und ich somit keinen
Leistungsbescheid als Grundlage zur erneuten Berechnung vorlegen könnte?

Ich merke gerade dass ich mir "zuvie Kopf" mache...
Ist aber wohl auch verständlich wenn das Vertrauen verloren ist.

Vielen Dank für die Hilfe.
Lieben gruß Michael

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 09.07.2018, 23:38

ich beantworte als aktiver experte gerne eure frage/n wenn diese nochmal kurz auf den punkt gebracht werden

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 11.07.2018, 08:10

Vielleicht hilft das aber schon weiter : während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist man AF. Wenn man währenddessen wieder au wird , die Maßnahme also nicht fortsetzen kann schaut die Rentenversicherung individuell ob die Maßnahme bald vorgesetzt wird oder abgebrochen wird. Bei Abbruch gibt es dann wieder Krankengeld berechnet wird dies aus dem zuvor bezogenen Übergangsgeld.

Antworten