Erstbescheinigung nach Beginn der neuen Blockfrist nötig?

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immerso
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Erstbescheinigung nach Beginn der neuen Blockfrist nötig?

Beitrag von immerso » 30.06.2017, 10:49

Hallo,

jmd war wegen psych. Leiden 6 Wochen in Entgeltfortzahlung und 72 Wochen im Krankengeldbezug, hat währenddessen eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen, die dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis ruht (ÖD). Innerhalb der Zeitspanne dieses Ruhens schloss sich nach Aussteuerung das reguläre Arbeitslosengeld nach §136 SGB III an (nicht die Nahtlosigkeitsregelung nach §145), da der AN ja teilweise erwerbsfähig war und den Vermittlungsbemühungen (in Teilzeit) zur Verfügung stehen konnte. Das sollte somit die geforderte 6-Monats-First für erneuten Krankengeldbezug abdecken?

Wenn nun die dreijährige Blockfrist erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz endet:
Ist es richtig, dass die Erstbescheinigung für die AU dann erst NACH dem Beginn der neuen Blockfrist ausgestellt werden darf, damit ein neuer Krankengeldbezug möglich ist? Es wäre aber unschädlich, wenn es bereits vorher eine Krankschreibung gibt, auch wegen desselben Leidens? Relevant also einzig der Übergang der Blockfristen (ohne AU)?
Es dürfte auch keine Rolle spielen, ob tatsächlich gearbeitet oder alter Urlaubsanspruch eingebracht wird?

immerso
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Antwort wohl gefunden

Beitrag von immerso » 01.07.2017, 19:15

Ich habe mittlerweile entdeckt, dass sich die Antwort eindeutig ergibt aus der "Gemeinsame[n] Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V vom 26.09.2012", Beispiel 39 auf Seite 23:
https://www.vdek.com/content/vdeksite/v ... 120905.pdf

Relevant ist einzig, dass der Beginn der AU nach Wiederaufnahme der Arbeit liegen muss, weil zuvor (als Rentner oder bei freiwilliger Versicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis) keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.

"Für die am 15.09.2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (01.10.2012) ein erneuter Anspruch
auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78
Wochen (15.01.2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
(15.09.2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig
war. Sowohl die am 15.09.2012 als auch die am 01.10.2012 bestehende
Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen."

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