Frage zum Krankengeld

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Moderator: Czauderna

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ravenclaw
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Frage zum Krankengeld

Beitrag von ravenclaw » 02.05.2018, 18:41

Guten Abend!

Ich habe am 19.03.2018 einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser wurde auch von meinem damaligen Chef unterschrieben.

Im Arbeitsvertrag wurde als erster Tag der 03.04.2018 als Arbeitsbeginn festgelegt. Jedoch erkrankte ich direkt am 03.04.2018 und bin daraufhin auch gleich zum Arzt. Dieser schrieb mich bis einschließlich 27.04.2018 krank.

Während meiner Krankheit erhielt die fristgerechte Kündigung meines Arbeitgebers zum 30.04.2018.

Da ich innerhalb der ersten vier Woche erkrankte, beantragte ich auch sofort Krankengeld.

Nun stellte sich nach Prüfung heraus, dass ich kein Krankengeld erhalten werde. Die Begründung dazu: Eine Anmeldung meines ehemaligen Arbeitgebers bei der Krankenkasse sei nicht erfolgt und die Krankenkasse sei nicht verpflichtet mir Krankengeld zu zahlen, da ich leider keinen Tag arbeiten konnte. Der schriftliche Arbeitsvertrag und die Kündigung liegen der Krankenkasse vor.

Dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, mich anzumelden weiß ich. Sowohl ich als auch die Krankenkasse haben dem zuständigen Steuerbüro eine Mitgliedsbescheinigung zukommen lassen und auch meine Krankenkasse steht in telefonischem Kontakt mit dem Steuerbüro.

Ist das Vorgehen der Krankenkasse soweit korrekt? Habe ich irgendwelche Möglichkeiten an das Krankengeld zu kommen? Mir war absolut nicht klar, dass eine Krankengeldzahlung nicht zustande kommen wird.

PS: Am 27.04.2018 meldete ich meinem Chef, dass ich am 30.04.2018 zur Arbeit erscheinen werde. Dies lehnte er ab und bat mich darum, dass ich mich für den einen Tag krankschreiben lassen solle. Dies tat ich nicht, da ich wieder gesund und einsatzfähig war. Ich teilte ihm dies auch genauso mit, worauf er mir schriftliches Hausverbot erteilte. Dies akzeptierte ich mit dem nochmaligen, schriftlichen Hinweis, dass ich meinen Beschäftigungswillen kundtue.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

GerneKrankenVersichert
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Re: Frage zum Krankengeld

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.05.2018, 19:34

ravenclaw hat geschrieben: Dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, mich anzumelden weiß ich.
Ist er nicht.
§ 5 SGB V
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Es fehlt am Arbeitsentgelt. Nur dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt hätte, wäre nach der BSG-Rechtssprechung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Das Vorgehen der Kasse ist unter den geschilderten Rahmenbedingungen korrekt.

ravenclaw
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Beitrag von ravenclaw » 02.05.2018, 19:48

Ist dies selbst dann korrekt, wenn der Arbeitgeber mich, nach meinem Rechtsempfinden, für den 30.04. anmelden muss, da er mein Beschäftigungsangebot abgelehnt hat und sich gem. § 615 BGB Absatz 1 im Annahmeverzug befindet?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.05.2018, 20:01

Ja. Die Anmeldung müsste zum 03.04.18 erfolgen, damit ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Pichilemu
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Re: Frage zum Krankengeld

Beitrag von Pichilemu » 02.05.2018, 20:01

ravenclaw hat geschrieben:PS: Am 27.04.2018 meldete ich meinem Chef, dass ich am 30.04.2018 zur Arbeit erscheinen werde. Dies lehnte er ab und bat mich darum, dass ich mich für den einen Tag krankschreiben lassen solle. Dies tat ich nicht, da ich wieder gesund und einsatzfähig war. Ich teilte ihm dies auch genauso mit, worauf er mir schriftliches Hausverbot erteilte. Dies akzeptierte ich mit dem nochmaligen, schriftlichen Hinweis, dass ich meinen Beschäftigungswillen kundtue.
Das ist heftig und mein erster Gedanke war hier eine Strafanzeige wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Wenn der Arbeitgeber so dreist trotz bestehendem Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer mit einem schriftlichen Hausverbot quasi "vor die Tür setzt", geht das deutlich über die normalen Fälle, wo der Arbeitgeber in Lohnverzug gerät, hinaus.

Das wäre dann auch für die Krankenkasse interessant, denn hat der Arbeitgeber sich mit der unterlassenen Anmeldung bei der KK strafbar gemacht, kann dieses Verhalten nicht dem Versicherten entgegengehalten werden. Das heißt, es müsste eine Versicherung bestehen bzw. bestanden haben, weil an diesem einen Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand.

ravenclaw
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Re: Frage zum Krankengeld

Beitrag von ravenclaw » 02.05.2018, 20:10

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ja. Die Anmeldung müsste zum 03.04.18 erfolgen, damit ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.
Ich verstehe.
Das ist heftig und mein erster Gedanke war hier eine Strafanzeige wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Wenn der Arbeitgeber so dreist trotz bestehendem Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer mit einem schriftlichen Hausverbot quasi "vor die Tür setzt", geht das deutlich über die normalen Fälle, wo der Arbeitgeber in Lohnverzug gerät, hinaus.

Das wäre dann auch für die Krankenkasse interessant, denn hat der Arbeitgeber sich mit der unterlassenen Anmeldung bei der KK strafbar gemacht, kann dieses Verhalten nicht dem Versicherten entgegengehalten werden. Das heißt, es müsste eine Versicherung bestehen bzw. bestanden haben, weil an diesem einen Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand.
Ich werde dem ehemaligen Arbeitgeber einen Brief schreiben, in dem ich ihn darauf hinweise und ihm eine Frist setze und mir gerichtliche Schritte vorbehalten werde.

Die Krankenkasse ist darüber informiert. Der Arbeitgeber hat ja, meines Wissens nach, sechs Wochen Zeit mich möglicherweise nachträglich anzumelden. Ich gehe einfach davon aus, dass das zuständige Steuerbüro die Fristen sehr genau kennt.

billy
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Beitrag von billy » 03.05.2018, 21:17

Hier sind zwei Grundsätze von Bedeutung:
Im Sozialrecht kommt eine versicherungspflichtige Beschäftigung und damit eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nur zustande, wenn Entgelt geflossen ist.
1. Du hast keine Arbeitsleistung erbracht aufgrund von Krankheit und insofern fließt aufgrund von geleisteter Arbeit kein Geld.
2. Der Arbeitgeber ist in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Er zählt also auch kein Gehalt aufgrund von Entgeltfortzahlung.

Das bedeutet, es gibt zwar einen Arbeitsvertrag und arbeitsrechtlich auch ein Beschäftigungsverhältnis. Aber eben nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, da kein einziger Cent geflossen ist.

Aus diesem Arbeitsverhältnis wirst du kein Geld sehen......weder vom ehemaligen Arbeitgeber noch von der Kasse. Eine Anmeldung ist völlig bedeutungslos in diesem Zusammenhang.

Es kann höchstens aus dem vorherigen Versicherungstatbestand Geld von der Krankenkasse geben. Das kommt aber darauf an, wie du da versichert warst.....sofern du da eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch hattest, gibt es einen nachgehenden Leistungsanspruch. Sofern nicht, hart du wirklich Pech gehabt.

Gruß
billy

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 03.05.2018, 22:20

billy hat geschrieben:Es kann höchstens aus dem vorherigen Versicherungstatbestand Geld von der Krankenkasse geben. Das kommt aber darauf an, wie du da versichert warst.....sofern du da eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch hattest, gibt es einen nachgehenden Leistungsanspruch. Sofern nicht, hart du wirklich Pech gehabt.
Noch zur Ergänzung - diesen nachgehenden Leistungsanspruch gibt es aber nur, wenn du nicht mit einem gesetzlich versicherten Mitglied verheiratet bist.

Viele Grüße
D-S-E

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 03.05.2018, 23:38

billy hat geschrieben:Aus diesem Arbeitsverhältnis wirst du kein Geld sehen......
Nicht ganz. Der TE kann theoretisch für den 30. April den ihm zustehenden Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Denn an dem Tag bestand das Beschäftigungsverhältnis noch und er hat nachweislich seine Arbeitsleistung angeboten. Dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung abgelehnt hat, geht zu seinem Lasten. Der Anspruch besteht aber eben nur in der Theorie, weil in der Praxis in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst träge. Die Klage wäre also ein reines Verlustgeschäft, weil schon die Gerichtskosten höher wären als der Lohn für einen Tag, der dem TE zustünde. Ist also sinnlos.

ravenclaw
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Beitrag von ravenclaw » 04.05.2018, 08:45

billy hat geschrieben:Hier sind zwei Grundsätze von Bedeutung:
Im Sozialrecht kommt eine versicherungspflichtige Beschäftigung und damit eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nur zustande, wenn Entgelt geflossen ist.
1. Du hast keine Arbeitsleistung erbracht aufgrund von Krankheit und insofern fließt aufgrund von geleisteter Arbeit kein Geld.
2. Der Arbeitgeber ist in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Er zählt also auch kein Gehalt aufgrund von Entgeltfortzahlung.

Das bedeutet, es gibt zwar einen Arbeitsvertrag und arbeitsrechtlich auch ein Beschäftigungsverhältnis. Aber eben nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, da kein einziger Cent geflossen ist.

Aus diesem Arbeitsverhältnis wirst du kein Geld sehen......weder vom ehemaligen Arbeitgeber noch von der Kasse. Eine Anmeldung ist völlig bedeutungslos in diesem Zusammenhang.

Es kann höchstens aus dem vorherigen Versicherungstatbestand Geld von der Krankenkasse geben. Das kommt aber darauf an, wie du da versichert warst.....sofern du da eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch hattest, gibt es einen nachgehenden Leistungsanspruch. Sofern nicht, hart du wirklich Pech gehabt.

Gruß
billy
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Nun weiß ich endlich einmal, woran ich bin. Zuvor bezog ich vom 01.07.17 - 31.03.18 Arbeitslosengeld 1.
Noch zur Ergänzung - diesen nachgehenden Leistungsanspruch gibt es aber nur, wenn du nicht mit einem gesetzlich versicherten Mitglied verheiratet bist.
Ich bin ledig und alleinstehend.
Nicht ganz. Der TE kann theoretisch für den 30. April den ihm zustehenden Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Denn an dem Tag bestand das Beschäftigungsverhältnis noch und er hat nachweislich seine Arbeitsleistung angeboten. Dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung abgelehnt hat, geht zu seinem Lasten. Der Anspruch besteht aber eben nur in der Theorie, weil in der Praxis in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst träge. Die Klage wäre also ein reines Verlustgeschäft, weil schon die Gerichtskosten höher wären als der Lohn für einen Tag, der dem TE zustünde. Ist also sinnlos.
Ich verstehe.

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