Informationspflicht Arbeitgeber AU zu Beschäftigungsbeginn

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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ichbines
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Informationspflicht Arbeitgeber AU zu Beschäftigungsbeginn

Beitrag von ichbines » 04.07.2018, 17:25

Hallo zusammen,

ich wollte mal fragen, ob der Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 4 Wochen,
bei einer neu aufgenommen Beschäftigung, eine Informationspflicht bezüglich Anspruch auf Krankengeld hat
oder hinterher, wenn man eigentlich auf die Entgeltfortzahlung wartet und es kommt kein Entgelt,
einfach sagen kann, dass dieses ja im Tarifvertrag so steht
und ich jetzt plötzlich ohne Geld da stehe, weil ich ausgesteuert bin und dieses nicht wusste.

Gruß
Rainer

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.07.2018, 17:43

Hallo,
so etwas steht nicht im Tarifvertrag sondern im Gesetz. Danach ist es so, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 28 Tagen nach Beschäftigungsbeginn zunächst die Krankenkasse Krankengeld leisten muss und danach der Arbeitgeber seiner Entgelttorfzahlungspflicht nachkommen muss, sofern er nicht schon während der Probezeit gekündigt hat. Ob jetzt der Arbeitgeber verpflichtet war, dich direkt darauf hinzuweisen, das kann ich nicht sagen, aber musste deiner Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung übermitteln, damit diese das Krankengeld errechnen kann. Folglich hättest du, wenn nicht vom Arbeitgeber direkt, aber dann von deiner Kasse etwas hören müssen. Dabei muss abervorausgese3tzt werden, dass auch beide, also Arbeitgeber und Krankenkasse zeitnah (sofort) die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitbescheinigung erhalten haben. Was dein Hinweis auf die Aussteuerung betrifft - dazu müssten wir dann doch einige genauere Daten haben - also - ab wann beschäftigt, ab wann und wie lange arbeitsunfähig und was hat es mit der Aussteuerung (ggf. Datum der Aussteuerung) auf sich.
Gruss
Czauderna

ichbines
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Beitrag von ichbines » 04.07.2018, 19:06

Hallo Czauderna,

und vielen Dank für die erste Info!

(es ist immer die gleiche Diagnose)

Erste AU im März 2015
Aussteuerung am 07.09.2017
danach ALG I weg. Aussteuerung
(vom 21.06.2016 - 31.12.2017 war ich in einer Beschäftigung)

neue Beschäftigung 02.05.2018 - 23.05.2018 wg, AU nicht angetreten
AU 27.04.2018 - 26.05.2018

Ab 07.05.2018 wieder ALG I

LG
Rainer

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.07.2018, 19:53

Hallo,
neue Beschäftigung 02.05.2018 - 23.05.2018 wg, AU nicht angetreten
AU 27.04.2018 - 26.05.2018

ja, da ist Sache eigentlich klar - Beschäftigung nicht angetreten, von daher kam es zu keinem grundsaetzlich Krankengeldanspruch zum 02.05.2018. Deshalb musste auch der Arbeitgeber nix machen und meiner Meinung auch nichts mitteilen, weder dir noch der Krankenkasse.
Hast du denn bis 30.04.2018 Arbeitslosengeld bezogen - warum bekommst du ab dem 07.05. wieder ALG - du warst doch arbeitsunfähig - das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
Gruss
Czauderna

ichbines
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Beitrag von ichbines » 05.07.2018, 12:32

Hallo Czauderna,

ich habe bis einschließlich 01.05.2018 ALG I bezogen.

Habe gerade gesehen, dass ich mich verschrieben habe, sorry!
ALG I habe erst wieder ab dem 27.05.2018 bezogen.

Ich habe aber doch einen Arbeitsvertrag gehabt und auch eine Kündigung bekommen, von daher sollte der Arbeitsvertrag doch zustande gekommen sein.
Oder gilt der Vertrag dann trotzdem als nicht zustande gekommen?

Danke vorab für die Info!

Gruß
Rainer

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.07.2018, 12:37

Hallo,
Ja, so ist es, wenn die Tätigkeit nicht zumindest am ersten Tag aufgenommen wurde, gilt dasnArbeitsverhaeltnis als nicht zustandegekommen- so kenne ich es aus der Praxis. Da innerhalb von vier Wochen nach Ende der Versicherungspflicht als Arbeitslosengeldbezieher erneut eine Krankenversicherungspflicht ( wieder als Arbeitslosengeldbezieher) eintrat, führt dich deine Krankenkasse fuer die Zwischenzeit beitragsfrei.
Gruß
Czauderna

ichbines
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Beitrag von ichbines » 05.07.2018, 13:06

Danke für die Info!

Dann sollte ich ja eigentlich für die Zeit Anspruch auf ALG I haben,
da ich ja aufgrund der vorliegenden AU Diagnose, ALG I aufgrund von Aussteuerung bezogen habe.
Bzw. ich ja nicht mehr als 6 Wochen AU war und somit im Prinzip,
Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten müsste.
Werde es mal versuche.

Gruß
Rainer

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.07.2018, 14:51

2.1 Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Entgeltzahlung

Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind, wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren Mitgliedschaft.
Deshalb tritt keine Versicherungspflicht ein und damit auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Es klingt allerdings als ob Du seit der Aussteuerung durchgehend AU bist. In dem Fall wäre sowieso kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstanden. Deine Schilderung klingt ein wenig durcheinander.

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