Konkrete Frage zum KG-Anspruch (Neuanspruch). Bin ratlos!

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Moderator: Czauderna

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mrymen
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Konkrete Frage zum KG-Anspruch (Neuanspruch). Bin ratlos!

Beitrag von mrymen » 08.03.2010, 20:47

Guten Abend.
Ich bräuchte bitte eure Unterstützung.
Ich blicke hier nicht mehr durch...

Wichtige Vorgeschichte!:
Bis 22.8.09 im Krankenstand (KG. Restanspruch von eine Woche! Also fast ausgesteuert)
Bis Ende August 1 Woche ALG1!
Ab 1.9.09 Neuer Job (aber Teilzeit und für 1 Jahr befristet).
Lt. KK habe ich ab Dez. 2010 wieder einen neuen KG-Anspruch.
Bisher im neuen Job 2x 1 Woche krank gewesen = Lohnfortzahlung AG.
Nun läuft mein Job Ende August ab!
Da ich chronisch krank bin, kann es sein, dass ich in nächster zeit nochmals AU werde. Aber wohl nicht länger als 6 Wochen. Wäre also wieder Lohnfortzahlung AG.
Ab 1.9. falle ich in ALG1 (sehr wahrscheinlich. habe noch knapp 12Monate anspruch).

Nun meine 2 Probleme!
Wenn ich während des ALG1-Anspruchen AU geschrieben werde, bekomme ich KG in Form der Nahtlosigkeitsregelung. Höhe ist ja gleich hoch. ALG1. Das verstehe ich...

Wenn ich nun ab dem 1.10 (beispiel) eine neue vollzeitstelle finden sollte, und im Dez. in AU falle (für längere Zeit), habe ich dann wieder den vollen KG-Anspruch?
Und in welcher Höhe? Von Vollzeitjob, welchen in dann 6 Wochen tätig bin?

Oder in Höhe meines letzten KG (wo ja noch eine Woche Restanspruch besteht)?

oder steht mir kein neues volles KG zu? (immer selbe Indikation vorausgesetzt).

PS: Ich kapier es einfach nicht, wie das mit dem neuen Anspruch ist. Ich habe ja von lezten KG-Anspruch noch eine "Restwoche" übrig...
Oder ist es total egal wieviel "Restanspruch" man vom lezten KG noch hat...

Danke
mrymen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.03.2010, 22:06

Hallo,
nun, wenn es sich immer um die gleiche Erkrankung handelt für die nur noch die eine Woche Anspruch übrig ist, dann kann es nach dieser einen Woche aus sein mit der Krankengeldzahlung, die Höhe des Krankengeldes ist dabei unerheblich. Allerdings muss die Kasse prüfen ob nicht doch evtl. eine neue 78 Wochen-Frist inzwischen eingetreten ist wegen dieser Erkrankung. Ob das in deinem Fall so ist, das kann dir hier niemand beantworten, das kann nur deine Kasse prüfen und entscheiden.
Wichtig ist noch der Hinweis dass auch Zeiten der Entgeltfortzahlung auf den Gesamtkrankengeldanspruch angerechnet werden.

Gruß
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 09.03.2010, 22:04

Gibt es über das (nicht erreichte) Ende des KG-Anspruchs einen Bescheid? I.D. R. ist dort ein Zeitraum vvon 3 Jahren angegeben. Innerhalb dieses Zeitraums besteht für 78 Wochen Krankengeldanspruch aufgrund der selben Krankheit.
Wenn die 3 Jahre um sind (und der Anspruch inkl. Fortzahlung durch Arbeitgeber oder Arbeitsagentur) noch nich nicht erschöpft, ist alles bisherige unerheblich. Die nächsten 3 Jahre schließen sich direkt (nahtlos) an die letzten 3 Jahre an. Hier bestehen dann wieder 78 Wochen Anspruch.
Das KG wird immer aus der aktuellen Versicherung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Grundlage: § 48 Sozialgesetzbuch V

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