Krankengeld bei ALG 1

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Moderator: Czauderna

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Andi1103
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Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Andi1103 » 28.08.2021, 14:42

Hallo liebes Forum,
Habe mal eine Frage an die Experten hier im Forum.Habe vom 25.07.2018 bis 22.01.2020 wegen Depressionen und Angststörungen krankgefeiert also die Höchstdauer.In dieser Zeit habe ich bei meiner Firma einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.Bin nun seit 01.04.2020 Arbeislos und beziehe noch bis zum 31.03.2022 ALG 1 da ich schon 59 bin.Während des Bezugs von Krankengeld habe ich auch eine Reha (Psychsomatik) gemacht.Jetzt hat mich mein Psychiater wieder Krank geschrieben weils mir wieder schlechter geht.Wenn ich jetzt wieder länger krank bin würde ich ja wieder Krankengeld bekommen weil die Blockfrist ja abgelaufen ist aber auch auf die selbe Diagnose oder würde die Krankenkasse dann sagen das ich nie richtig gesund war da ich in der Zwischenzeit auch bei meinem Psychiater in Behandlung war? Und wenn ich wieder Krankengeld bekomme mit welchen nächsten Schritten meiner Krankenkasse müsste ich wohl rechnen also Mdk ,Rehaaufforderung und Erwerbsminderunsrente beantragen oder das die mir sogar das Krankengeld verweigern .Würde mich über ein paar aussagefähige Meinungen in Tipps von den Experten hier im Forum sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen Andi

Czauderna
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Re: Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Czauderna » 28.08.2021, 15:21

Hallo und willkommen im Forum
so, wie geschildert kann es erst mal nur eine allgemeine Antwort geben.
Das Ende der Krankengeldzahlung war der 22.01.2020 (Leistungsablauf nach 78 Wochen) - das Ende der dazugehörigen Blockfrist kennen wir nicht.
Grundsätzlich besteht wieder Krankengeldanspruch nach Ende der Blockfrist wegen der gleichen Erkrankung, wenn eine Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht und wenn in den letzten sechs Monaten keine Arbeitsunfähigkeit wegen eben dieser gleichen Erkrankung bestanden hat.
Bei ALG-1 Bezug und arbeitssuchend und keiner attestierten Arbeitsunfähigkeit dürfte es seitens der Krankenkassen keine Gründe geben, einen Krankengeldanspruch nach Ablauf der sechs Wochen ALG-1 Fortzahlung durch das Arbeitsamt, zu verwehren.
Was die Frage nach dem MDK betrifft - ja, wäre möglich, und ggf. als Folge die Aufforderung zur Reha, auch - zur Rentenantragstellung darf die Kasse hier nicht auffordern.
Gruss
Czauderna

Andi1103
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Re: Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Andi1103 » 29.08.2021, 16:19

Hallo vielen Dank schon mal für die kompetente Antwort.Meine Blockfrist für diese Krankheit endete am 25.07.2021 das habe ich schriftlich von meiner Krankenkasse.Aber da ich in der Zwischenzeit während meines Alg1 Bezugs auch bei meinem Psychiater auch in Behandlung (aber nicht Au) war könnte doch die Krankenkasse sagen das meine Krankheit nie weg war und auf Grund dieser Tatsache mir das Krankengeld verweigern,oder sehe ich das falsch?
Zusätzlich würde mich mal interessieren wie schnell mir womöglich die Krankenkasse mit einer Reha um die Ecke kommt.Die Frage hat natürlich einen ernsten Hintergrund es ist nämlich so das meine Frau Pflegebedürftig ist und ich mich einfach so von heute auf morgen zur Reha fahren kann.Oder besteht dann die möglichkeit die Kur abzulehnen oder auf einen viel späteren Zeitpunkt zu verschieben oder ambulant durchzuführen.Hoffe ihr könnt mich da ein wenig beraten.Vielleicht war ja auch einer schon mal in einer ähnlichen Situation.
Schönen Sonntag noch

Czauderna
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Re: Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Czauderna » 29.08.2021, 17:40

Andi1103 hat geschrieben:
29.08.2021, 16:19
Hallo vielen Dank schon mal für die kompetente Antwort.Meine Blockfrist für diese Krankheit endete am 25.07.2021 das habe ich schriftlich von meiner Krankenkasse.Aber da ich in der Zwischenzeit während meines Alg1 Bezugs auch bei meinem Psychiater auch in Behandlung (aber nicht Au) war könnte doch die Krankenkasse sagen das meine Krankheit nie weg war und auf Grund dieser Tatsache mir das Krankengeld verweigern,oder sehe ich das falsch?
Zusätzlich würde mich mal interessieren wie schnell mir womöglich die Krankenkasse mit einer Reha um die Ecke kommt.Die Frage hat natürlich einen ernsten Hintergrund es ist nämlich so das meine Frau Pflegebedürftig ist und ich mich einfach so von heute auf morgen zur Reha fahren kann.Oder besteht dann die möglichkeit die Kur abzulehnen oder auf einen viel späteren Zeitpunkt zu verschieben oder ambulant durchzuführen.Hoffe ihr könnt mich da ein wenig beraten.Vielleicht war ja auch einer schon mal in einer ähnlichen Situation.
Schönen Sonntag noch
Hallo,
ja, davon habe ich gehört, dass es Kassen gibt, die auch ohne schriftliche Arbeitsunfähigkeit bei ambulanter Behandlung eine solche unterstellen wollen. Allerdings ist es in der Praxis so, dass die Kasse das beweisen muss, gerade auch dann, wenn der/die Betroffene ALG-1 bezieht und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn es die Kasse versucht, dann sofort schriftlich Widerspruch einlegen und auch den behandelnden Arzt einbinden.
Es geht nicht darum, dass die Erkrankung vorliegt, sondern es allein darum, ob Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestand oder nicht.
Ich kenne Fälle, bei denen nach Leistungsende und ALG-1 Bezug trotzdem weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt wurden und die auch dem Arbeitsamt eingereicht wurden, da war es natürlich nichts mit dem neuen Krankengeldanspruch.
Zum Thema Reha - Ich war selbst in der Fallsteuerung tätig und bei solchen Fallkonstellationen, also direkt nach Ende der Blockfrist erneute Arbeitsunfähigkeit haben wir auch ziemlich zügig zunächst die behandelnden Ärzte befragt und dann auch den MDK eingeschaltet. Ich könnte mir vorstellen, dass das bei deiner Kasse auch so sein wird. In der Regel erfolgt die Einschaltung des MDK nach Aktenlage, d.h. der Patient muss nicht zwingend persönlich beim MDK erscheinen. Du schreibst, dass du in 2020 bereits eine Reha durchgeführt hast - wenn das auf Aufforderung der Kasse geschah, dann kennst du ja das Procedere, also schriftliche Aufforderung unter Hinweis auf § 51 SGB V und einer Fristsetzung von 10 Wochen, von daher kann also von "heute auf morgen" nicht passieren. Was die Ablehnung oder Verschiebung angeht - du bist zwar die Pflegeperson für deine Ehefrau, aber du bist auch arbeitsunfähig und deine Erwerbsfähigkeit und damit auch deine Fähigkeit als Pflegeperson ist bedroht, außerdem gibt es die Verhinderungspflege (also jemand anders übernimmt während deiner Reha deine Pflegetätigkeit) oder auch die Kurzzeitpflege.
Da sehe ich für Ablehnung oder Verschiebung eher minimale Chancen. Einen Antrag, die stationäre Reha in eine ambulante Reha umzuwandeln, kannst du natürlich stellen, die Frage ist aber, ob das so sinnvoll ist - ambulante Reha, die dich stark fordern wird und Pflegetätigkeit morgens und abends ?.
Gruss
Czauderna

Andi1103
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Re: Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Andi1103 » 30.08.2021, 12:30

Hallo Czauderna vielen Dank für die Infos
In der Reha war ich im Januar 2019 allerdings habe ich mich selber darum bemüht die Krankenkasse hat mich erst später aufgefordert.Wenn man von der Kasse mit 10 Wochenfrist aufgefordert wird muss die Reha dann innerhalb der 10 Wochen angetreten werden oder muss man innerhalb der 10 Wochen nur den Antrag stellen?
Denn wenn man nur den Antrag stellen muss würde mir das ja ein wenig mehr Zeit verschaffen.Kann es denn den sein das obwohl ich vom Facharzt Au geschrieben bin das es trotzdem vom MDK anders entschieden wird?
Gruß Andi

Czauderna
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Re: Krankengeld bei ALG 1

Beitrag von Czauderna » 30.08.2021, 12:46

Hallo,
wenn der Antrag in nachweislich der letzten Woche vor Fristablauf gestellt wird, dann ist die Frist eingehalten und wenn die Kasse den Antrag nicht als "Eilfall" bei der Kasse kennzeichnet, dann vergehen erfahrungsgemäß in der Regel bis zu drei Wochen für die Bewilligung und dann bis zu 14 Tagen für die "Einberufung", aber das sind meine Erfahrungen , kann auch schneller gehen.
Zu deiner zweiten Frage - theoretisch kann das natürlich auch passieren, also, dass der MDK keine ausreichende Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit sieht. Wenn diese Erkenntnis nur aus den vorliegenden Unterlagen (Arzt/Befundberichte) gezogen wurde, dann hat der entsprechende Arzt/Ärztin etwas "falsch" gemacht, d.h., die medizinischen Fakten geben dann nichts Ausreichendes vor. In der Regel wird gegen diese "Gesundschreibung" seitens des MDK Widerspruch eingelegt, vor allen Dingen dann, wenn diese Begutachtung nach Aktenlage vorgenommen wurde.
Gruss
Czauderna

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