Krankengeld bei Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis

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Moderator: Czauderna

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Ich_Allein
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Krankengeld bei Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis

Beitrag von Ich_Allein » 02.10.2009, 14:17

Hallo zusammen,

dank dieses Forums habe ich einiges wieder dazugelernt, kann aber das für mich passende nicht finden. Entschuldigung, aber ich muss etwas weiter ausholen...

ich, deutscher, bin seit 2 Jahren mit einer Vietnamesin verheiratet. Wir kämpfen bereits geraume Zeit um ein Visum für sie, das die Ausländerbehörde nicht befürworten will, da eine langfristige Lebensunterhaltssicherung fehlt, was nicht nur gegen das Grundgesetz sondern auch gegen den §28 bei Familienzusammenführung verstösst.

Nun zum markanten Teil. Seit 15.08.09 habe ich einen auf 2 Monate befristeten soz. vers. pflichtigen Job, der am 14.10.09 ausläuft. Verlängerung nicht in Sicht.

Bedingt durch die Querelen mit der Behörde und die Suche nach einem neuen Job bin ich in einer verfahrenen Situation, die mich psychisch krank macht, was Bewerbungen nicht einfach machen.

2007 war ich bereits in einem solchen Tief und monatelang in ärztlicher psychologischer Behandlung. Eigentlich bin ich jetzt schon nicht mehr arbeitsfähig, mache in der Arbeit nur noch Fehler, weil ich mit den Gedanken nur noch bei meiner Frau bin.

Ich will sie nach über 4 Monaten endlich wieder sehen und möchte sie nun in Vietnam besuchen.

Doch was soll ich machen? Jetzt mich wieder in ärzliche Hände begeben, was aus medizinischer Sicht dringend anzuraten wäre? Wie soll ich dann nach Vietnam kommen? Die Krankenkasse würde wohl ein klares NEIN im Krankheitsfall aussprechen.

Nächste Woche aufs geradewohl fliegen? (ich habe noch Überstunden und Resturlaub). Was passiert, wenn ich in Vietnam dann psychisch zusammenbreche?

Meine Beschäftigung ist befristet und endet am 14.10.09! Mögliche Kosten für Arzte und Medikamente trage ich wohl in Vietnam dann selbst, doch was ist mit Krankengeld? Wenn mich ein Arzt in Vietnam krank schreibt, akzeptiert das die KK? Ginge das auch über den 14.10. hinaus?

Bin ziemlich down! :(

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.10.2009, 14:40

Hallo,

also eine KLrankmeldung aus Vietnam wird die Kasse sicherlich nicht anerkennen und schon garkein Krankengeld daraufhin zahlen.

Was anderes wäre es wenn bereits hier eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ausgestellt würde, also die Arbeitsunfähigkeit während des noch laufenden Beschäftigungsaverhältnisses beginnen würde.

Dann würde sich die Frage stellen, ob die Kasse ab dem Folge-Tag Krankengeld zahlen würde obwohl Sie sich im Ausland aufhalten.
Dies ist möglich, aber in Ihrem Falle auch eher theoretisch.

Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Arzt oder MDK der Kasse
eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausstellen werden.
Ich bin kein Mediziner, aber ich denke, dass diese Reise Ihrere schnellen Genesung eher entgegensteht.

Langer Rede kurzer Sinn - ich glaube nicht dass es zur Krankenffzahlung kommt wenn Sie ins Ausland fahren.

Gruß

Czauderna

Ich_Allein
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Beitrag von Ich_Allein » 02.10.2009, 15:46

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
....
Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Arzt oder MDK der Kasse
eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausstellen werden.
Ich bin kein Mediziner, aber ich denke, dass diese Reise Ihrere schnellen Genesung eher entgegensteht.

Gruß

Czauderna
2007 wurde mir aus ärztlicher Sicht dringend ein Tapetenwechsel empfohlen, da mir zu Hause die Decke auf den Kopf gefallen wäre. Damals fuhr ich nach Österreich zu einem Bekannten. Ich war zu nichts mehr fähig. Das Essen wurde regelmäßig richtig versalzen, die Socken auf 95 Grad gewaschen, im Supermarkt habe ich alles Mögliche gekauft, nur nicht was ich brauchte, usw.

Ich befürchte eben nur, genau dahin läuft es wieder...

Grüße Ich_Allein

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 02.10.2009, 21:57

Hallo,

ein Anspruch auf Krankengeld bei einer möglichen Arbeitsunfähigkeit in Vietnam besteht definitiv nicht (mal davon abgesehen, dass ein vietnamesischer Arzt gar nicht wissen kann, wann eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V besteht), da sämtliche Leistungen bei Aufenthalt im Ausland außerhalb der EU ruhen.

Grundlage ist § 16 Abs.1 Nr.1 SGB V.

MfG

ratte1

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