Krankengeld bei befristeten Arbeitsvertrag

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Moderator: Czauderna

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Smilchen
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Krankengeld bei befristeten Arbeitsvertrag

Beitrag von Smilchen » 21.03.2010, 14:35

Hallo Ihr Lieben :wink:

Ich hoffe, das man mir hier etwas weiterhelfen kann.
Ich habe zum Weihnachtsgeschäft einen befristeten (7 Wochen) Arbeitsvertrag abgeschlossen und er endete dann fristgerecht, wenn dieser nicht verlängert wird (er beinhaltete dann abweichende Vertragsdaten ab Januar).

Leider wurde ich nach 2 Wochen für 1 Woche krank geschrieben, und wie ich es allgemein kenne tritt in den ersten 4 Wochen die Krankenkasse auf Krankengeldbasis ein.
Nun, erst musste ich Doktorstempel, Kontonummer etc. einreichen und bekam nun vorige Woche (nach langer Zeit) die Ablehnung.
Darin stand, das es nur ein befristeter Vertrag unter 10 Wochen war und ich daher nichts bekomme. Es bestand die Option einen Wahltarif abzuschliessen, wo ich Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte. ( ich weiss nicht wie da die erste 4 Wochenregel ist, finde dazu nix).
Naja, gesagt hatte es mir niemand das es diese Option gibt.
Dazu möchte ich bemerken , das ich im Dezember abermals eine Woche krank geschrieben war und ich Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen hatte.
Da ich von der Wahloption nix wusste, hätte ich eigentlich auch nur den ermässigten Beitragssatz zahlen müssen.

In meinen Unterlagen steht Beitragsklasse 1, also wurde mir aber der volle Krankenkassenbeitrag abgezogen.
Wie ist es denn dann nun? Kann man da noch etwas machen?

Danke für Eure Antworten.


PS.: Ich weise darauf hin , das ich in den letzten 10 Jahren ca. 6 Wochen krank geschrieben war, also bitte keine Scheinkrankdebatte :-)

Danke, LG Smilchen

RHW
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Beitrag von RHW » 21.03.2010, 20:58

Hallo,
wenn bei einer Beschäftigung keine 6 Wochen Entgeltfortzahlung (EFZ) bestehen, existiert nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V kein Anspruch auf Krankengeld (KG). Bei einer Beschäftigung von 7 Wochen besteht nur 3 Wochen EFZ: in den ersten 4 Wochen ist der AG nicht zur EFZ verpflichtet (Ausnahme: das ist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt).

Die KK ist nach §53 Abs. 6 SGB V verpflichtet einen KG-Wahltarif für diese Personengruppe anzubieten. Die Einzelheiten zu dem Tarif sind in der jeweiligen Satzung der KK geregelt. Ggf. mit den Regelungen bei anderen KK vergleichen. Eine Informationspflicht über diesen Tarif hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (würde aber meistens auch nur zu spät erfolgen).
Da kein KG-Anspruch besteht, gilt hier der ermäßigte Beitragssatz. Am besten mit der Personalabteilung klären.

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